(1)Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2018 − 5 StR 385/18, StV 2019, 226, Rn. 14). Will es allerdings eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe für erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlauben, ob es die Darlegungen des Sachverständigen rechtsfehlerfrei gewürdigt und aus ihnen zulässige Schlüsse gezogen hat (vgl. Senat, Urteil vom
- April 2021 – 2 StR 484/20, NStZ-RR 2021, 275, 276). Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen. 29
(2)Daran fehlt es hier. Wie der Sachverständige das Verhalten des Angeklagten vor und bei der Tatbegehung sowie weitere die Wirkungen der Alkoholintoxikation betreffende Umstände, wie die Alkoholgewöhnung des Angeklagten einerseits und seines jungen Lebensalters andererseits, seine Motivation zur Begehung der Tat und zur Selbstverletzung danach, den Zeitablauf zwischen dem Ende der Trinkzeit, der Tat und dem Nachtatverhalten, rechtsmedizinisch bewertet hat, ist den Urteilsgründen nicht im Einzelnen zu entnehmen. 30 4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 31
- a)Die Höhe der Jugendstrafe ist auch bei Gewaltdelikten in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist. Daran fehlt es, wenn die Begründung der Jugendstrafe wesentlich oder ausschließlich mit solchen Erwägungen vorgenommen wird, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Eine formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2019 – 2 StR 156/19, NStZ-RR 2020, 42, 43 mwN). 32
- b)Der Tatentschluss zum Töten des Nebenklägers darf dem Angeklagten nach dem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Tötungsverbrechens auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht mehr angelastet werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 192 f.). Franke Eschelbach Zeng Schmidt Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617302023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public