KORE617322020 ECLI:DE:BGH:2019:191219BIZR94.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20191219 I ZR 94/19 Beschluss § 5 Pkw-EnVKV, § 3 ZPO vorgehend OLG München, 14. März 2019, Az: 29 U 3963/18vorgehend LG München I, 30. Oktober 2018, Az: 1 HKO 6182/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei wettbewerbswidriger Autowerbung in sozialem Netzwerk Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert: 15.000 € 1 I. Die Beklagte, ein Automobilhersteller, warb am 19. Februar 2018 in ihrem Facebook-Auftritt mit einem Landschaftsbild ohne Fahrzeug und der Überschrift "Welchen Hochleistungssportler suchen wir?" sowie den Angaben "451 KW DIE LUFT VIBRIERT", "750 NM DER ASPHALT BEBT" und "3,4 SEK (0-100 KM/H) DER PULS STEIGT". Am 20. Februar 2018 löste die Beklagte dieses Rätsel auf und veröffentlichte auf ihrem Facebook-Auftritt die Angabe "Auflösung: Die BMW M 5 Limousine" sowie einen mit einem Link unterlegten "Hinweis nach § 5 Pkw-EnVKV: ... mehr anzeigen", nach dessen Anklicken die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen erschienen. 2 Die Klägerin, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, hält die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen für unzureichend und hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. 3 Auf Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen BMW M 5 Limousine, 441 kW im Internet zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-ENVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt II Ziffer 2 und 3 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs automatisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig Motorisierungsangaben angezeigt werden, wenn dies geschieht wie am 19. Februar 2018 auf der Facebook-Seite https://www.facebook.com/BMWDeutschland und wiedergegeben in der Anlage K 2. 4 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 6 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Wendet sich - wie hier - die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung. Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn das Interesse des Klägers an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten. Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei deshalb schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5, mwN). 7 2. Nach diesen Grundsätzen beträgt der Beschwerdewert für den in Rede stehenden Unterlassungsantrag 15.000 €. 8
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