KORE617372018 ECLI:DE:BGH:2017:141217BVIIZR217.15.0 BGH 7. Zivilsenat 20171214 VII ZR 217/15 Beschluss § 633 BGB, §§ 633ff BGB vorgehend KG Berlin, 1. September 2015, Az: 7 U 95/14vorgehend LG Berlin, 14. Mai 2014, Az: 100 O 49/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Werkvertrag: Wirksamkeit der Mängelrüge bei stichpunktartig festgestellten Mangelsymptomen Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. September 2015 wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. September 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin wegen eines Kostenvorschusses für den Austausch der Kondensatoren der Klimaanlagen in den Hotelzimmern in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. September 2015 zurückgewiesen. Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 43.000,23 € Gegenstandswert des stattgebenden Teils: 8.000 € I. 1 Die Klägerin und die Beklagte haben am 27. September 2007 einen notariellen Erwerbsvertrag mit Errichtung einer Hotel- und Gewerbeanlage mit vier Gewerbeeinheiten auf dem Grundstück F.-Allee in B. geschlossen. Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Kostenvorschuss für den Austausch von Kondensatoren in 140 Klimaanlagen der Hotelzimmer in Höhe von 8.000 € und für den Austausch von Akkumulatoren in den Sicherheitsleuchten in Höhe von 1.659 €. 2 Sie macht für den Austausch von Lüftungsmotoren in 56 Klimaanlagen die Erstattung von Ersatzvornahmekosten in Höhe von 21.347,23 € geltend und verlangt die Beseitigung von Feuchtigkeitserscheinungen in den Räumen des Fitnesscenters im 1. Obergeschoss im Bereich des Durchgangs zum Hotel und in den Lagerräumen eines Supermarkts im Erdgeschoss. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie nach Zulassung der Revision ihre Klageansprüche weiterverfolgen will. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 5 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, der Vortrag der Klägerin, die Klimaanlagen würden in sämtlichen Zimmern keine ausreichende Lüftungs- und Kühlleistung erbringen und regelmäßig ausfallen, sei unsubstantiiert. Sie habe nicht vorgetragen, auf welche Weise der angebliche Ausfall einzelner Klimaanlagen habe behoben werden können. Dass die Klimaanlagen in sämtlichen Zimmern dauerhaft ausfielen und eine Klimatisierung nicht mehr möglich sei, behaupte die Klägerin nicht. 6 Soweit der Privatgutachter an 8 von 15 begutachteten Kondensatoren des Herstellers A. Mängel an der Metallfolie der Kondensatoren festgestellt habe, begründe dies keinen Anspruch der Klägerin, in sämtlichen Zimmern die Kondensatoren auszutauschen. Sie habe nicht vorgetragen, dass sich in sämtlichen Klimaanlagen die Kondensatoren des Herstellers A. befänden und es sich bei den von dem Privatgutachter festgestellten Mängeln um einen Systemfehler handele. 7 Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den festgestellten Mängeln an den Kondensatoren um einen betriebsbedingten Verschleiß handele, für den die Beklagte nicht einzustehen habe. Die Kondensatoren seien auf 10.000 Betriebsstunden ausgelegt, seit der Abnahme seien bereits 39.000 Betriebsstunden vergangen. 8 2. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht in dem im Tenor bezeichneten Umfang auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.