KORE617392018 ECLI:DE:BGH:2017:141117UVIZR534.15.0 BGH 6. Zivilsenat 20171114 VI ZR 534/15 Urteil § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 185 StGB, § 199 StGB vorgehend BGH, 13. Dezember 2016, Az: VI ZR 534/15, Versäumnisurteilvorgehend KG Berlin, 14. Juli 2015, Az: 4 U 107/13vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2013, Az: 22 O 42/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung eines aus einer Rechtsanwalts- und Steuerberatergesellschaft ausscheidenden Sozius; Kompensation einer Erstbeleidigung; Ausschluss der Wiederholungsgefahr Das Versäumnisurteil des Senats vom 13. Dezember 2016 wird aufrechterhalten. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt von den Beklagten Unterlassung von Äußerungen und Zahlung eines Schmerzensgeldes. Er war ab 2003 einer der Partner der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, der auch die Beklagten zu 2 bis 4 angehören. Nach erheblichen Auseinandersetzungen schied er spätestens im Sommer 2008 aus der Gesellschaft aus. Die Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Beklagten zu 1 oder einzelnen anderen Partnern dauern an. Am Abend des 24. Dezember 2008 versandte der Kläger an X., einen der Seniorpartner der Beklagten zu 1, eine E-Mail folgenden Inhalts: "Herr X., ich habe vor kurzem gehört, dass Sie krebskrank sind. Sie wissen dass ich religiös bin und der Auffassung bin, dass das Leben vom Herrgott vorbestimmt ist. Ich bin mir daher ganz sicher, dass Ihre Krankheit die Strafe Gottes dafür ist, was Sie mir angetan haben angefangen von ihren Mails vom 20.3.06, der Verhinderung eines anständigen Vergleiches, das hämische und überhebliche Auslachen der Mediatorin am ...gericht, die ständigen Verleumdungen und Beleidigungen, die Unterstellung, ich hätte Alkoholprobleme, das ständige Lügen und Betrügen, das Nichtauszahlen der unstreitigen Beträge, die Sie mir schulden, die Übersendung von unsinnigen Kommentaren von Herrn ...., die Beteiligung an der ..... GmbH, bis zur Behinderung der Arbeit eines Mandanten von mir am heutigen Tage, in dem Sie ihm wichtige Unterlagen vorenthalten, die er zur Wahrung von Verjährungsfristen zum Ende des Jahres braucht, und das alles aus dem niederträchtigen Grund, mir vorsätzlich schaden zu wollen und meine Kariere zu behindern, obwohl Sie genau wissen, dass sie .... genauso schaden und das alles zu nichts führt (wie unsinnig Ihr Handeln ist, zeigt sich doch schon daran, dass sie schon jetzt ..... mehr bezahlt haben als die Differenz zwischen dem von mir angebotenen Vergleich und Ihrer Position; wenn Sie Ihre Mandanten vertreten, handeln Sie intelligenter). Gerade von einem Studienstiftler hätte ich ein solches Verhalten nicht erwartet. Ich habe noch nie jemandem etwas schlechtes gewünscht, und ich wünsche auch Ihnen nichts schlechtes. Ich empfinde aber eine tiefe Zufriedenheit und Genugtuung darüber, dass Sie die gerechte Strafe für Ihr Verhalten in der Form Ihrer Krankheit erhalten, und das zügig nach Ihrem Handeln. Und ich gehe davon aus, dass Sie weiter bestraft werden, bis Sie Einsicht zeigen und Vernunft annehmen. Fangen sie heute damit an: Senden Sie der .... AG die Unterlagen, die sie zur Wahrung der Verjährung benötigt, zahlen Sie mir die unstreitigen Beträge aus, fangen Sie einfach an, ein anständiger Mensch zu werden (vielleicht waren Sie das früher ja auch schon mal), und ich bin mir sicher, dass der gnädige Gott dann Einsicht mit Ihnen zeigen wird. Anderenfalls werden Sie weiter bestraft werden in Form von Krankheit uns so fort und spätestens vor dem Jüngsten Gericht werden Sie die Konsequenzen Ihres Handelns zu tragen haben, auch wenn Sie bisher von den staatlichen Gerichten noch nicht bestraft worden sind (was aber noch kommen wird). Frohe Weihnachten" 2 Die E-Mail des Klägers wurde anderen Partnern bekannt. Der Beklagte zu 2 sandte darauf noch am gleichen Abend an den Kläger eine E-Mail folgenden Inhalts: "Herr Y., Erlauben Sie mir die Feststellung, dass Sie einfach ein bedauernswertes dummes Arschloch sind. Auf Ihre Strafanzeige freue ich mich heute schon. Beste Grüße" An diesem Abend e-mailte auch der Beklagte zu 3 dem Kläger: "Dem schließe ich mich aus vollem Herzen an. Armer kleiner einsamer Kerl." 3 Am Vormittag des 1. Weihnachtsfeiertages e-mailte der Beklagte zu 4 dem Kläger: "Ich mich auch - hoffentlich fallen sie beim erdbeerpflücken mal von der leiter - vielleicht geht ihnen dann auch mal ein licht auf ..." 4 Alle drei E-Mails wurden von den E-Mail-Accounts versandt, die die Beklagte zu 1 den übrigen Beklagten und anderen Partnern eingerichtet hatte. 5 Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünde gegen alle Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "Arschloch" zu. Die E-Mails seien auch im Namen der Beklagten zu 1 verschickt worden. Es bestehe Wiederholungsgefahr, die durch den Zeitablauf nicht ausgeräumt werde, sie folge auch daraus, dass die Beklagten ihn seit Jahren gemobbt hätten. Wegen der Bezeichnung als "Arschloch" habe er weiterhin einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Seine beim Landgericht erhobene Klage war außerdem auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagten ihm zum materiellen Schadensersatz verpflichtet seien. 6 Mit Versäumnisurteil vom 8. Februar 2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Im anschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung hat er sein Feststellungsbegehren auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Diesen Teil des Verfahrens hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2013 abgetrennt. Es hat im Streitfall, der nur noch den Antrag auf Unterlassung und auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung betrifft, das Versäumnisurteil aufrecht erhalten, soweit es nicht gegenstandslos sei, weil der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht weiter verfolgt werde. In dem abgetrennten Verfahren betreffend den bezifferten Schadensersatzantrag hat das Landgericht mit Urteil vom 14. März 2014 auch diese Klage abgewiesen. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist bei einem anderen Zivilsenat des Kammergerichts anhängig geworden. Den Antrag der Beklagten, das hiesige Berufungsverfahren mit jenem zu verbinden, hat das Berufungsgericht im Streitfall zurückgewiesen, weil der Kläger seine Zustimmung nicht erteilt hat. Mittlerweile ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 14. März 2014 betreffend den materiellen Schadensersatz durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 23. September 2016 (20 U 66/14) rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die im Streitfall eingelegte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger seine Unterlassungs- und Zahlungsbegehren weiter verfolgt, hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 13. Dezember 2016 zurückgewiesen, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. I. 7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei gemäß § 538 Abs. 1 ZPO zu einer eigenen Entscheidung in der Sache berufen, eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht komme nicht in Betracht. Ein unzulässiges Teilurteil liege nicht vor. Auch im Hinblick auf den Regelungszweck von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO, nämlich sich widersprechende Entscheidungen zu verhindern, scheide eine Zurückverweisung aus. In der Sache habe die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers analog § 1004 i.V.m. § 823 BGB, ihn nicht mehr als "Arschloch" zu bezeichnen, sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob mit den E-Mails der Beklagten zu 2 bis 4 der Tatbestand des § 823 BGB verwirklicht worden sei bzw. ob die streitgegenständlichen Äußerungen auch im Namen der Beklagten zu 1 erfolgt seien, ein Unterlassungsanspruch scheide jedenfalls deshalb aus, weil die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht feststellbar sei. Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und des Ausbleibens erneuter Erklärungen könne von einer Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Die Erklärungen der Beklagten seien in einer ganz speziellen, nicht wiederholbaren Situation erfolgt. Die Wiederholbarkeit fehle schon deshalb, weil X. zwischenzeitlich seine schwere Krankheit überwunden habe. Auch das Verhalten der Beklagten zu 2 bis 4 im Rechtsstreit zeige, dass von ihnen keine weiteren Erklärungen der gerügten Art zu erwarten seien. Der Kläger habe in seiner Berufungsbegründung u.a. ausgeführt: "Der Kläger hält es nicht nur für gerecht und befriedigend, sondern auch für geboten, dass Herr X. für sein Verhalten bestraft wird, durch welche Instanz und in welcher Form auch immer. Das Verhalten von Herrn X. ist an Abscheulichkeit nicht zu überbieten, und daher können auch die Worte, mit welchen dieses Verhalten kritisiert wird, nicht deutlich genug sein. Die Welt hat die Tötung von Osama bin Laden bejubelt, und daher ist es das gute Recht des Klägers, eine Bestrafung von Herrn X., der ihm durch seine Schandtaten persönlich vielmehr Leid als bin Laden angetan hat, als tiefe Befriedigung zu empfinden." 8 Auch diese Erklärung habe bei den Beklagten keinerlei zu beanstandende Reaktionen ausgelöst. Ein Schmerzensgeldanspruch scheide aus, weil bei gebotener Berücksichtigung der Gesamtumstände die Zahlung einer Geldentschädigung nicht gerechtfertigt sei. Zwar werde so erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, dass die erforderliche Geringfügigkeitsschwelle überschritten werde, und es sei offensichtlich, dass eine solche Ausdrucksweise nicht zu tolerieren sei, es sei aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Äußerungen der Beklagten nicht um anlasslose Äußerungen gehandelt habe, sondern um konkrete Reaktionen auf die E-Mail des Klägers an Herrn X.. Diesem werde unterstellt, ein unanständiger Mensch zu sein. Die E-Mail an X. zeichne sich durch ein besonderes und eklatantes Maß an Gehässigkeit und Verachtung bzw. Schadensfreude aus. Aus der E-Mail gehe in einer äußerst perfiden Art und Weise hervor, dass er sich über die Krebserkrankung in besonderem Maße bis hin zum Tod des X. freue und diese Erkrankung als Strafe Gottes für ein vorangegangenes Geschehen ansehe. Die Verletzungsintensität sei durch den vom Kläger gewählten Zeitpunkt der Versendung am 24. Dezember 2008 noch gesteigert worden. Mit diesen Äußerungen habe der Kläger die Reaktionen der Beklagten zu 2 bis 4 hervorgerufen. Angesichts der vorangegangenen erheblichen eigenen Verfehlung des Klägers sei es nicht gerechtfertigt, diesen nunmehr im Hinblick auf die von ihm selbst provozierten Reaktionen der Beklagten zu 2 bis 4 Schmerzensgeld für deren Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu gewähren. Dass die E-Mail des Klägers vom 24. Dezember 2008 gleichfalls eine Reaktion auf eine unmittelbar zuvor vorangegangene Beleidigung durch die Beklagten zu 2 bis 4 oder durch X. gewesen sei, lege der Kläger nicht dar. Die von dem Kläger zum Ausdruck gebrachte äußerst grobe Gehässigkeit und Freude über die Krebserkrankung und den damit gegebenenfalls einhergehenden möglichen Tod des X. stelle sich als schwerer wiegender Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar als die bloße Verwendung des Kraftausdrucks "dummes Arschloch" ihm gegenüber. II. 9 Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil des Senats ist aufrechtzuerhalten (§ 555 Abs. 1, § 343 Satz 1 ZPO). 10 1. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 134/14, juris Rn. 20; BGH, Urteile vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245; vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 7 mwN; vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2015 - III ZR 368/13, VersR 2014, 383 Rn. 11 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass die Rechtsfolgen einer unzulässigen Verfahrenstrennung und insbesondere die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen in derartigen Fällen eine Zurückverweisung geboten sei, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Doch kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit auf die erwähnte Frage einschränken wollte. Denn eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Rechtsfolgen einer unzulässigen Verfahrenstrennung wäre jedenfalls nicht zulässig, da sich die Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitgegenstands beziehen würde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 mwN). 11 2. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. 12
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