KORE617392020 ECLI:DE:BGH:2020:090120U3STR288.19.0 BGH 3. Strafsenat 20200109 3 StR 288/19 Urteil § 22 StGB, § 23 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 211 StGB, § 258 Abs 5 StGB, § 264 StPO, § 267 StPO vorgehend BGH, 8. Januar 2020, Az: 3 StR 288/19vorgehend LG Wuppertal, 13. November 2018, Az: 25 Ks 15/17nachgehend BGH, 23. Januar 2020, Az: 3 StR 288/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Mitwirkung an einem Tötungsdelikt: Postpendenzfeststellung bzw. echte Wahlfeststellung bei möglicher Mordbeteiligung und anschließender, versuchter Strafvereitelung Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2018, soweit es den Angeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des - gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten B. S. begangenen - zweifachen Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Mitangeklagten hat es wegen Totschlags und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Freispruch des Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 2 Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten zunächst aus Habgier dessen Großvater und anschließend, ebenfalls aus Habgier sowie heimtückisch und, um eine andere Straftat zu verdecken, dessen Großmutter getötet zu haben. 3 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 1. Der zur Tatzeit 25 Jahre alte Mitangeklagte tötete am 19. März 2017 seinen Großvater E. S. und seine Großmutter C. S. in deren Wohnhaus. 5 Die zur Tatzeit 88 Jahre alte C. S. entstammte einer vermögenden Fabrikantenfamilie. Der zur Tatzeit 91 Jahre alte E. S. führte das Familienunternehmen mit großem wirtschaftlichem Erfolg, so dass beide über ein "vielstelliges" Millionenvermögen verfügten. E. S. war ein sehr emotionaler Mensch, der zu aufbrausendem Verhalten neigte und es nicht ertrug, angelogen oder hintergangen zu werden. Er stellte hohe Erwartungen an andere; Beziehungen zu Personen, die ihn enttäuschten, beendete er abrupt und konsequent. So lehnte er seit Mitte der 1990er Jahre jeden persönlichen Kontakt zu seinem Sohn H. S. - dem Vater des Mitangeklagten - ab, nachdem dieser wegen geschäftlicher Misserfolge bei ihm in Ungnade gefallen war. In der Folgezeit setzte E. S. alle seine Hoffnungen in den Mitangeklagten; in ihm sah E. S. seinen rechtmäßigen Nachfolger im Hause S. , seinen "Kronprinzen", den er an die wesentlichen Aufgaben im Wirtschaftsleben heranführen wollte. Er war gewillt, den Lebensunterhalt seines Enkels zu finanzieren, erwartete indes, dass dieser sein Studium im Bereich Maschinenbau zielstrebig beendete und ein sparsames Leben führte, so wie E. S. es sich selbst und anderen ebenfalls abverlangt hatte. E. und C. S. schenkten dem Mitangeklagten im Laufe der Jahre erhebliche Vermögenswerte, unter anderem mehrere Immobilien sowie Geldbeträge im Gesamtwert von etwa 900.000 €. E. S. setzte den Mitangeklagten überdies zu seinem Alleinerben ein. 6 Tatsächlich entsprach die Lebensweise des Mitangeklagten den Erwartungen, die sein Großvater an ihn stellte, in keiner Hinsicht. Sein Studium, für das er sich im September 2013 eingeschrieben hatte, hatte er nie ernsthaft betrieben, so dass er bereits zum September 2014 exmatrikuliert worden war. Mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld finanzierte er im Wesentlichen seinen luxuriösen Lebensstil, insbesondere verschiedene hochwertige Fahrzeuge, sowie seine - erfolglosen - Bemühungen, sich mit einer Firma im Strom- und Gasgeschäft selbständig zu machen. Seinen Großeltern spiegelte er indes vor, zielstrebig zu studieren und ein solides, sparsames Leben zu führen. 7 E. S. erhielt in den Wochen vor der Tat von Dritten Informationen, die seinen seit geraumer Zeit bestehenden Verdacht bekräftigten, dass der Mitangeklagte nicht ordnungsgemäß studiere. Er war darüber erbost und äußerte anderen gegenüber wiederholt, dass sein Enkel beginne, "in die Fußstapfen seines Vaters zu treten" und von ihm "keinen Pfennig mehr erhalten" werde, wenn er ihn belüge. Zudem wurde E. S. immer ungehaltener, weil das Finanzamt ihn im Januar 2017 im Hinblick auf unentgeltliche Zuwendungen an den Mitangeklagten zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung aufgefordert hatte und sein Enkel seiner wiederholten Aufforderung, diese Angelegenheit zu klären, nicht nachgekommen war. Am 16. März 2017 forderte er den Mitangeklagten schließlich per E-Mail dazu auf, die Sache bis zum kommenden Sonntag, den 19. März 2017, endgültig zu erledigen. Für diesen Tag war - wie an Sonntagen üblich - vorgesehen, dass der Mitangeklagte seine Großeltern um 16:00 Uhr zum Kaffeetrinken besuchte. 8 Am späten Vormittag des 19. März 2017 rief der Mitangeklagte den Angeklagten an und verabredete mit ihm, sich am Nachmittag zu treffen. Den Angeklagten hatte der Mitangeklagte Anfang 2015 kennengelernt; der Angeklagte hatte seinerzeit eine Imbissgaststätte betrieben. Zwischen ihnen hatte sich ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Der Mitangeklagte beschäftigte den Angeklagten schließlich als leitenden Angestellten seiner Firma; unter anderem stellte er ihm einen geleasten Pkw im Wert von mehr als 90.000 € zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Den Großeltern des Mitangeklagten war der Angeklagte unbekannt; er hatte sich nie zuvor in deren Wohnhaus aufgehalten. 9 Als sich der Mitangeklagte am Nachmittag des 19. März 2017 auf dem Weg zu seinen Großeltern befand, versuchte er mehrmals, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Weil ihm dies nicht gelang, rief er um 16:00 Uhr seine Großeltern an und teilte ihnen mit, dass er sich verspäten werde. Anschließend fuhr er verschiedene Orte an, um nach dem Angeklagten zu suchen. Währenddessen versuchte er weitere Male, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Auch diese Versuche blieben erfolglos, weil der Angeklagte das von ihm genutzte Mobiltelefon am Nachmittag des Tattages ausgeschaltet hatte. Der Mitangeklagte traf den Angeklagten schließlich, als er zu seinen Geschäftsräumen gefahren war. Daraufhin begaben sich beide zum Grundstück der Großeltern des Mitangeklagten. Der Angeklagte befand sich nach 16:30 Uhr in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Großeltern des Mitangeklagten auf deren Grundstück. 10 Nachdem sich der Mitangeklagte zunächst mit seinen Großeltern im Obergeschoss des Hauses aufgehalten hatte, begab er sich spätestens gegen 17:00 Uhr mit seinem Großvater in dessen im Erdgeschoss befindliches Schlafzimmer, das E. S. regelmäßig nutzte, wenn er mit seinem Enkel ungestört etwas besprechen wollte. Dort entwickelte sich ein Streitgespräch zwischen beiden, in dessen Verlauf E. S. seinem Enkel deutlich machte, dass er es nicht dulde, von ihm hintergangen zu werden, und ihm einschneidende Konsequenzen in finanzieller Hinsicht ankündigte. Der Mitangeklagte erkannte daraufhin, dass er seinen Großvater "in dessen Reaktionen völlig unterschätzt" hatte. Aus Wut, Enttäuschung und Verzweiflung über das Verhalten seines Großvaters, "das in seinen Konsequenzen seinem bisherigen Leben die Grundlage entzog", erfasste er einen in dem Zimmer befindlichen Gegenstand und schlug damit mehrfach auf den Kopf von E. S. ein. Schließlich strangulierte er ihn mit einem langen, schmalen Gegenstand, bis sein Großvater verstarb. 11 C. S. , die sich nach wie vor im Obergeschoss des Hauses aufhielt, hatte von den Ereignissen im Erdgeschoss nichts mitbekommen. Der Mitangeklagte entschloss sich nunmehr, sie ebenfalls zu töten, um die zum Nachteil seines Großvaters begangene Tat zu verdecken. Er begab sich ins Obergeschoss, trat von hinten an seine arg- und wehrlose Großmutter heran und fügte ihr mit dem Gegenstand, mit dem er auch auf E. S. eingeschlagen hatte, ebenfalls schwere Kopfverletzungen zu; als er einige Zeit später bemerkte, dass C. S. noch lebte, erdrosselte er schließlich auch sie. In der Zwischenzeit hatte er verschiedene Räumlichkeiten des Hauses verwüstet, um das Tatgeschehen als Raubmord erscheinen zu lassen. 12 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, nachdem er seinen Großvater getötet hatte, ließ der Mitangeklagte den Angeklagten ins Haus ein. Der Angeklagte zog sich Handschuhe an, um keine Spuren zu hinterlassen, und ging mit dem Mitangeklagten in das Schlafzimmer von E. S. . Gemeinsam lagerten sie dessen Leichnam um, indem sie ihn anhoben, vom Bauch auf den Rücken drehten, vom Bett herunternahmen und längs zum Bett auf den Fußboden legten. 13 Der Mitangeklagte verließ das Haus seiner Großeltern kurz nach 17:30 Uhr. Wann und auf welche Weise der Angeklagte den Tatort verließ, konnte das Landgericht nicht feststellen. 14 2. Davon, dass der Angeklagte an den Taten des Mitangeklagten beteiligt war, hat sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht. Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 15 Aufgrund der Spurenlage am Tatort stehe zwar fest, dass sich der Angeklagte Handschuhe angezogen und gemeinsam mit dem Mitangeklagten den Leichnam von dessen Großvater umgelagert habe. Sichere Schlüsse auf die konkrete Art seiner Beteiligung als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder als Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) "an dem Tatkerngeschehen" ließen sich daraus aber nicht ziehen. 16 Aus der Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort könne nicht auf seine Tatbeteiligung geschlossen werden. Letztlich habe nicht aufgeklärt werden können, warum sich der Angeklagte dort aufgehalten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass er den Mitangeklagten begleitet habe, weil beide den weiteren Abend gemeinsam hätten verbringen wollen oder weil der Mitangeklagte gehofft habe, im Falle eines Streits mit seinem Großvater über die Modalitäten der Schenkungssteuer "gewappnet" zu sein, auf ein eigenes Engagement verweisen und mit dem Angeklagten einen Geschäftspartner präsentieren zu können, der ihn dabei unterstütze, seinem Großvater die Wirtschaftlichkeit seiner Aktivitäten zu erläutern. II. 17 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 18 1. Die dem Freispruch des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 19 Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht getroffene Feststellung "lebensfremd erscheinen" mag (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147). Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. November 1983 - 4 StR 375/83, NStZ 1984, 180; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können (BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35 Rn. 7; vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12, NStZ-RR 2013, 117, 118). Das Tatgericht darf bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH, Urteile vom 24. Januar 1989 - 1 StR 683/88, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5; vom 29. April 1998 - 2 StR 65/98, NStZ-RR 1998, 275 mwN; vom 29. September 2016 - 4 StR 320/16, NStZ-RR 2016, 380, 381). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02 aaO; vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04 aaO; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148; vom 29. September 2016 - 4 StR 320/16 aaO). Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12 aaO). 20 Daran gemessen erweist sich die dem Freispruch des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 21
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