KORE617402018 ECLI:DE:BGH:2017:151117U2STR74.17.0 BGH 2. Strafsenat 20171115 2 StR 74/17 Urteil § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG vorgehend LG Aachen, 9. November 2016, Az: 65 KLs 16/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmitteldelikt: Mitsichführen einer Schusswaffe; Strafzumessung bei Überschreitung einer "nicht geringen Menge" 1. Auf die Revision des Angeklagten M. Ö. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. November 2016 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. Ö. und die Revision des Angeklagten E. Ö. werden verworfen. Der Angeklagte E. Ö. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. Ö. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zu seinen Lasten hat es ferner den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 11.500 Euro angeordnet. Darüber hinaus hat es sichergestellte Geldscheine in einer Stückelung von dreimal 50 Euro, zehnmal 20 Euro, dreizehnmal 10 Euro und elfmal 5 Euro für verfallen erklärt. Den Angeklagten E. Ö. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. Ö. hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten E. Ö. bleibt ohne Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte M. Ö. ab dem 30. November 2011 das „Cafe A. “ in D. in einem Wohnhaus, in dem der Angeklagte E. Ö. , sein Vater, mit seiner Familie wohnte. 3 Spätestens im September 2014 entschloss sich M. Ö. dazu, wiederholt Marihuana in Mengen von mindestens 50 g zu erwerben und dieses in kleineren Mengen von einem bis zu fünf Gramm in dem Café an Konsumenten zu verkaufen. Dadurch wollte er sich eine laufende Einnahmequelle verschaffen. Das Marihuana erwarb er von dem Zeugen K. . Der Angeklagte M. Ö. erwarb am 22. September, 30. September, 8. Oktober, 14. Oktober, 31. Oktober, 6. November, 12. November, 5. Dezember und 9. Dezember 2014 jeweils 50 g Marihuana mit mindestens 10 % Wirkstoffanteil. Am 27. September 2014 kaufte er 200 g von K. . Das Marihuana veräußerte er im „Café A. “ für zehn Euro pro Gramm an Konsumenten und erlöste insgesamt 6.500 Euro. 4 Im Tatzeitraum kam es zu einem Wasserschaden an dem Haus, das im Eigentum der Großmutter des Angeklagten M. Ö. stand. Dieser einigte sich als Stellvertreter der Großmutter mit der -Versicherung auf eine Zahlung von 11.000 Euro zur Behebung des Schadens, die am 4. November 2014 seinem Konto gutgeschrieben wurden. Diese Summe hob er am Folgetag ab. Das Geld wurde später ausgegeben. 5 Nachdem K. festgenommen wurde, erwarb der Angeklagte von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten weiterhin Marihuana, das er im „Café A. “ an Konsumenten verkaufte. Die Verkäufe fanden an der Theke im Gastraum statt oder im Flur zur Küche. Unter der Theke hatte er einen geladenen Schreckschuss-Revolver griffbereit zur Verfügung, dessen Gasaustritt nach vorn erfolgte. Die Betäubungsmittelvorräte befanden sich in der Küche, die vom Gastraum durch einen Flur getrennt war. 6 Zur Zeit einer Durchsuchung am 26. August 2015 verfügte der Angeklagte M. Ö. in der Küche des „Café A. “ über 103 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9 %. Außerdem befand sich dort Bargeld im Gesamtwert von 12.035 Euro. 7 Der Angeklagte E. Ö. wusste von dem Drogenhandel seines Sohnes und von der Verfügbarkeit der Schreckschusspistole unter der Theke. Er unterstützte ihn dadurch, dass er die Gaststätte führte und seinen Sohn herbeirief, wenn in dessen Abwesenheit Drogenkonsumenten erschienen. II. 8 1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.