KORE617402024 ECLI:DE:BGH:2024:270324UVIIIZR122.23.0 BGH 8. Zivilsenat 20240327 VIII ZR 122/23 Urteil § 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vorgehend KG Berlin, 23
§ 24Abs. 4 AVBFernwärme
V berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (vgl. Senatsurteile vom
- Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.; vom
- April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.; vom
- Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.; vom
- August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.; vom
- September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.; vom
- November 2022 - VIII ZR 75/21, juris Rn. 39 f.; vom
- Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 54). 19
- Gleichfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen, um den gesetzlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu genügen, so ausgestaltet sein müssen, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom
- April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom
- Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom
- Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 44; vom
- April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 70; vom
- Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 28). Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom
- April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom
- Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom
- Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 27; vom
- Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 22; vom
- September 2023 - VIII ZR 249/22, BGHZ 238, 239 Rn. 28, und VIII ZR 263/22, RdE 2024, 39 Rn. 29; vom
- Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 57). 20 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Versorgungsunternehmen bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln ein eigener - vom Berufungsgericht zu eng gefasster - Gestaltungsspielraum zukommt. Denn § 24 Abs. 4AVBFernwärmeV legt die für eine Preisanpassung maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht selbst fest, sondern überlässt es dem Versorgungsunternehmen - unter Einhaltung von Transparenzerfordernissen, Kosten- und Marktorientierung - entsprechende Preisänderungsklauseln zu entwickeln und zu verwenden. Für das Bestehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen Anpassungsbefugnis nach § 4 Abs.
§ 24Abs. 4 AVBFernwärme
V im laufenden Versorgungsverhältnis ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der AVBFernwärmeV und dabei maßgeblich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4AVBFernwärmeV zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom
- Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 53; vom
- Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, aaO Rn. 58). Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind dabei darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom
- Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 56; vom
- Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 35; vom
- September 2023 - VIII ZR 249/22, aaO Rn. 29, und VIII ZR 263/22, aaO Rn. 30; vom
- Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, aaO). 21
- Diesen sich aus § 4 Abs.
§ 24Abs. 4AVBFernwärme
V ergebenden Anforderungen wird die von der Beklagten ab dem 1. Mai 2019 verwendete und den Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgemachte Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine identische Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur ab-strakt, sondern auch in ihrer konkreten Ausgestaltung gerecht (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, BGHZ 238, 239 Rn. 31 ff., und VIII ZR 263/22, RdE 2024, 39 Rn. 32 ff.; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, aaO Rn. 59 ff.; siehe auch Büdenbender, EWiR 2024, 16 ff.). 22
- a)Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war der Gestaltungsspielraum der Beklagten nicht in der Weise verengt, dass sie zur Vermeidung einer unangemessenen Ausgestaltung der Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das Jahr der Einführung - vorliegend das Jahr 2019 - hätte wählen müssen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, diese Sichtweise lasse außer Betracht, dass durch die Wahl des Jahres 2019 als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement nicht nur eine Preiserhöhung, sondern jegliche Preisänderung - und damit auch eine Preissenkung ab dem Wirksamwerden der Klausel für das erste Jahr ihrer Anwendbarkeit - ausgeschlossen wäre. Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Klausel im April 2019 jedoch nicht voraussehen, ob die maßgeblichen Parameter für das Markt- und das Kostenelement im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr 2018 zu einer Preiserhöhung oder -senkung führen würden, da jedenfalls der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Wärmepreisindex erst nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraums, mithin erst im Jahr 2020 ermittelt wurde (Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, aaO Rn. 44, und VIII ZR 263/22, aaO Rn. 46). 23
- b)Die Wahl des Arbeitspreises des Jahres 2015 als Ausgangspreis (APW0) in der von der Beklagten angepassten Preisänderungsklausel ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch dazu hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits entschieden, dass es unter Berücksichtigung des dem Fernwärmeversorger insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Beklagte sich bei der Bestimmung des Ausgangspreises in ihrer angepassten Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis an der Dreijahreslösung des Senats orientiert hat (Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, BGHZ 238, 239 Rn. 47 ff., und VIII ZR 263/22, RdE 2024, 39 Rn. 49 ff.). 24 Daran hält der Senat ungeachtet der vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung erneut vorgebrachten Kritik, die Dreijahreslösung sei mit den Vorgaben des Unionsrechts, namentlich mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie), unvereinbar, fest. Mit sämtlichen hiergegen vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 32 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 30 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und sie für nicht durchgreifend erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (siehe auch Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 75/21, juris Rn. 31 ff., VIII ZR 133/21, juris Rn. 33 ff., sowie VIII ZR 393/21, juris Rn. 39 ff.; jeweils mwN). 25 Demzufolge ist der Senat - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 36 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN). 26
- c)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die Unangemessenheit der Preisänderungsklausel schließlich auch nicht daraus, dass für den Ausgangspreis (APW0) einerseits und für das Markt- und Kostenelement (B0 und BI0) andererseits unterschiedliche Bezugsjahre, nämlich das Jahr 2015 für den Ausgangspreis und das Jahr 2018 für das Markt- und Kostenelement, gewählt wurden. Auch damit hat sich der Senat bereits eingehend befasst (Senatsurteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22, BGHZ 238, 239 Rn. 38 ff., und VIII ZR 263/22, RdE 2024, 39 Rn. 40 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. III. 27 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die auf die Unwirksamkeit der in dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel gerichtete Feststellungsklage insgesamt abzuweisen ist. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Messing http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617402024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public