KORE617432020 ECLI:DE:BGH:2020:110220BVZR201.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20200211 V ZR 201/19 Beschluss § 712 Abs 1 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Oktober 2019, Az: I-9 U 70/18vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Juli 2019, Az: I-9 U 70/18vorgehend LG Düsseldorf, 9. Mai 2018, Az: 5 O 62/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Räumungsvollstreckung: Einstweilige Einstellung der Vollstreckung bei Nichtstellung eines Vollstreckungsschutzantrags in der Berufungsinstanz Der Antrag der Beklagten vom 5. Februar 2020, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2018 - 5 O 62/17 - in Verbindung mit dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2019, ergänzt durch Urteil vom 7. Oktober 2019, einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. I. 1 Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 9. Mai 2018 verurteilt worden, ein Haus (Beklagter zu 1 und 3) bzw. das Erdgeschoss und das Souterrain des Hauses (Beklagte zu 2) zu räumen und herauszugeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Ergänzungsurteil vom 7. Oktober 2019 die Vollstreckbarkeitsentscheidung teilweise dahingehend geändert, dass die Beklagten die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 €, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden können, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.000.000 € hinsichtlich der Räumungs- und Herausgabevollstreckung und im Übrigen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagten, die gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, beantragen, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts und des Berufungsgerichts einstweilen - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung - einzustellen. II. 2 Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. 3 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). 4 2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.