KORE617482018 ECLI:DE:BGH:2017:121217B5STR432.17.0 BGH 5. Strafsenat 20171212 5 StR 432/17 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 S 1 StGB, § 241 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Bremen, 23. März 2017, Az: 602 Js 36754/14 - 5 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Voraussetzungen der Maßregelanordnung wegen Bedrohung Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. März 2017 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich ihre auf die Sachrüge gestützte Revision, die in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trennte sich der Geschädigte im Sommer 2013 nach fast zehnjähriger wechselvoller Beziehung von der im Jahr 1968 geborenen Angeklagten. Grund waren ihre aus seiner Sicht überhandnehmenden psychischen Auffälligkeiten, die sich unter anderem in depressiven Phasen, zuletzt auch in Verfolgungsideen äußerten. Nach der Trennung belästigte die nicht vorbestrafte Angeklagte ihn durch eine Vielzahl von Telefonanrufen und Textnachrichten mit teilweise beleidigendem und bedrohendem Inhalt. Unter anderem drohte sie, ihn umzubringen und sein Haus anzuzünden. Der Geschädigte erwirkte deshalb wiederholt Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Angeklagte, die sie aber nicht an weiteren Kontaktversuchen hinderten. Anlass der Unterbringung der Angeklagten sind folgende Einzeltaten: 3 Am 17. Dezember 2013 verursachte sie am Audi A8 des Geschädigten mit einer Vielzahl von Hammerschlägen einen Totalschaden (Tat 1). 4 Am 28. November 2014 suchte sie gegen 23:50 Uhr den Bruder des Geschädigten und dessen Ehefrau auf. Ihnen sagte sie, dass sie Gerechtigkeit wolle, selbst wenn sie dafür jemanden aus der Familie „aufschlitzen“ müsse. Dies führte in der Familie zu großer Besorgnis auch um die Sicherheit und die körperliche Unversehrtheit der Kinder (Tat 2). 5 Am 8. Dezember 2014 beschmierte sie das Auto des Geschädigten mit Exkrementen sowie Erde und legte drei benutzte Tampons auf die Motorhaube (Tat 3). 6 Am 13. Dezember 2014 begab sie sich zur Arbeitsstätte des Geschädigten, schrie laut herum und trat drei Scheiben der Eingangstür des ihm gehörenden Hauses ein (Tat 4). 7 Nachdem wegen dieser Tatvorwürfe am 5. Januar 2015 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal begonnen hatte, suchte die Angeklagte am 13. Juni 2015 gegen 0:00 Uhr erneut die Arbeitsstätte des Geschädigten auf und schlug mit einem Hammer sechs Glaselemente der Hauseingangstür ein (Tat 5). 8 Am 17. Juli 2015 suchte die Angeklagte abermals die Arbeitsstätte des Geschädigten auf und klopfte an der Tür, obwohl ihr dies durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 19. Juni 2015 untersagt war (Tat 6). 9 Am 18. Juli 2015 stellte sich die Angeklagte vor das Auto des Geschädigten, so dass er nicht wegfahren konnte. Sie wollte mit ihm reden, obwohl ihr das durch den vorgenannten Beschluss untersagt war. Nachdem sie auf Handzeichen nicht reagiert hatte, sprach er mit ihr (Tat 7). 10 Über diese Taten hinaus kam es zu weiteren Vorfällen, von deren Verfolgung gemäß § 154 StPO abgesehen wurde. Zwischenzeitlich war die Angeklagte wohnungslos, weil ihr wegen ihres den Hausfrieden störenden Verhaltens die Wohnung gekündigt worden war. 11 2. Die vom Amtsgericht beauftragte psychiatrische Sachverständige kam nach am 16. Oktober 2015 erfolgter Exploration der Angeklagten zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte unter einer „manischen Psychose mit psychotischen Symptomen“ leide. Ohne eine dringend notwendige medikamentöse Behandlung sei damit zu rechnen, dass sie angesichts ihres massiven Hasses und der zerstörerischen Wut auf den Geschädigten weitere Straftaten bis hin zu Gewalt- und Brandstiftungsdelikten begehen werde. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO, der ab dem 14. April 2016 vollzogen wurde, und verwies das Verfahren an das Landgericht, da eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht komme. 12 In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 10. Oktober 2016 stellte die Strafkammer im Einklang mit der Sachverständigen eine Verbesserung des psychischen Zustands der Angeklagten fest und hob den Unterbringungsbefehl auf. Zwar blieb die Sachverständige bei ihrer Diagnose, kam jedoch zu einer abweichenden Gefährlichkeitsprognose, da sich die Angeklagte im Rahmen der Therapie im Maßregelvollzug von ihrem ehemaligen Lebensgefährten „abgekoppelt“ habe. 13 Nach der Entlassung aus der Unterbringung beobachtete die Strafkammer eine fortschreitende Verschlechterung des psychischen Zustands der Angeklagten, die zunehmend unruhig sowie getrieben wirkte und sich situationsunangemessen verhielt. Kurz vor Schluss der Beweisaufnahme kam es am 5. Februar 2017 zu einem erneuten Vorfall: Die Angeklagte wartete in ihrem Auto vor der Arbeitsstelle des Geschädigten. Als er erschien, formte sie mit ihrer erhobenen Hand eine Pistole und gestikulierte deren Abschuss. 14 3. Die Strafkammer ist sachverständig beraten zu der Überzeugung gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten sicher vermindert, nicht ausschließbar aber aufgehoben gewesen sei. Die Angeklagte habe im Tatzeitraum an einer schweren manischen Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 30.02) gelitten. Aufgrund ihrer histrionisch-narzisstischen Primärpersönlichkeit in Verbindung mit der psychotischen Manie habe sie auf die Zurückweisung durch ihren früheren Partner völlig unangemessen reagiert. Während ihre „exekutive Steuerungsfähigkeit“ im Sinne einer zielgerichteten Handlungsdurchführung noch gegeben gewesen sei, sei ihre „motivationale Steuerungsfähigkeit“, das Hemmungsvermögen gegen normwidrige Motive, im Tatzeitraum in Wellen immer wieder aufgehoben gewesen. Unter der Reizabschirmung im Rahmen der vorläufigen Unterbringung habe sie sich beruhigen können. Bei Berücksichtigung des Vorfalls vom 5. Februar 2017 sowie des Umstands, dass die Angeklagte selbst unter dem Druck der laufenden Hauptverhandlung eine solche Handlung vornehme, sei indes festzustellen, dass das Wahnthema doch immer noch aktuell sei. Bei massiver psychotischer Dynamik ohne Behandlung sei eine Steigerung der Schwere der von der Angeklagten zu erwartenden Straftaten zu prognostizieren. Es bestehe eine hohe Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Menschen in Form von wenigstens gefährlichen Körperverletzungen, aber auch von Brandstiftungsdelikten. II. 15 Die Maßregelentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 16 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines länger dauernden psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203 f. mwN). Daneben ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, sie werde infolge ihres fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1610). 17 2. Diesen Anforderungen wird die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht gerecht. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.