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BGH 3 StR 485/19

KORE617482020 ECLI:DE:BGH:2019:261119B3STR485.19.0 BGH 3. Strafsenat 20191126 3 StR 485/19 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 218 Abs 1 StGB, § 218 Abs 2 S 2 Nr 2 StG

§ 218Konkurrenzen 1; vom 14. Januar 2015 - 4 St

R 532/14, NStZ-RR 2016, 109). 7

  1. Die Einordnung des Tatgeschehens als besonders schwer im Sinne des § 218 Abs. 2 StGB begegnet keinen Bedenken. Die Feststellungen tragen, was die geplante Abtötung der Leibesfrucht betrifft, sowohl ein Handeln gegen den Willen der Schwangeren im Sinne des § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als auch eine leichtfertige Verursachung der Gefahr ihres Todes oder ihrer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB. Beide Umstände hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei in ihre Strafzumessung eingestellt. 8 a) Das Regelbeispiel des § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB - der Abbruch der Schwangerschaft gegen den Willen der werdenden Mutter - geht im Unrechtsgehalt über das Tötungsdelikt an ihr hinaus. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung ausgesprochen hat, dass diese Strafzumessungsregel nicht auf den Fall der vorsätzlichen Tötung einer Schwangeren zugeschnitten sei, weil die Strafbarkeit gemäß den §§ 211, 212 StGB das über den Schwangerschaftsabbruch hinausgehende Unrecht bereits voll erfasse (BGH, Beschluss vom
  2. Januar 1996 - 3 StR 588/95,

§ 218Konkurrenzen 1; vgl. auch LK/Laufhütte, St

GB,

  1. Aufl., § 218 Rn. 64; MüKoStGB/Gropp,
  2. Aufl., § 218 Rn. 64), hält er daran nicht fest. Jedenfalls das versuchte Tötungsdelikt an der werdenden Mutter deckt nicht vollständig das Unrecht ab, welches dadurch verwirklicht ist, dass der Täter ihre Schwangerschaft gegen ihren Willen beendet oder dies versucht. Denn der Grund für die Normierung des Regelbeispiels liegt nicht allein in der Verletzung eines weiteren Rechtsguts, sondern in der gesteigerten Verwerflichkeit der Tat (vgl. LK/Laufhütte, StGB,
  3. Aufl., § 218 Rn. 64). 9 b) Gleiches gilt im Ergebnis für die Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB. Die versuchte Tötung (auch) der Schwangeren steht der Anwendung dieser Strafzumessungsregel nicht entgegen. Leichtfertigkeit ist gegenüber Vorsatz die mildere Schuldform (vgl. etwa BGH, Urteil vom
  4. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 169). Derjenige, der bei der Fremdabtreibung die Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsschädigung der werdenden Mutter vorsätzlich herbeiführt, verwirklicht deshalb das Regelbeispiel erst recht (LK/Laufhütte, StGB,
  5. Aufl., § 218 Rn. 65; BeckOK StGB/Eschelbach, § 218 Rn. 18; a.A. MüKoStGB/Gropp,
  6. Aufl., § 218 Rn. 67 und Lackner/Kühl, StGB,
  7. Aufl., § 218 Rn. 20 unter Hinweis auf die Formulierung "wenigstens leichtfertig" in anderen Vorschriften; offen gelassen von Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB,
  8. Aufl., § 218 Rn. 59). Das versuchte Tötungsdelikt an der Schwangeren ist auch ohne die in § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aufgeführte konkrete Gefahr für ihr Leib und Leben vorstellbar. Tritt die Gefahr - wie in der vorliegenden Konstellation - ein, liegt hierin ein zu ihrer versuchten Tötung zusätzliches Unrecht, welches in der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  9. Juli 2007 - 2 StR 211/07,

§ 306bAbs.

2 Nr. 1 Konkurrenzen 1 zur Idealkonkurrenz zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und einer besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB). 10 c) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Überlegungen auch bei einer vollendeten vorsätzlichen Tötung einer Schwangeren gelten. Der Umstand, dass die Herbeiführung der Todesgefahr, mag sie in § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB auch als Regelbeispiel ausgestaltet sein, gegenüber dem vollendeten Tötungsdelikt subsidiär ist, die Todesfolge auf der Strafzumessungsebene also nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten verwertet werden darf (vgl. zum Verhältnis der §§ 211, 212 StGB zu § 251 StGB BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100), kommt bei der versuchten Tötung der Schwangeren nicht zum Tragen. Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617482020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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