KORE617512024 ECLI:DE:BGH:2024:230424BSTB22.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240423 StB 22/24 Beschluss vorgehend BGH, 1. Juni 2023, Az: 3 BGs 106/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2024 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren. I. 1 Der Angeklagte befand sich vom 6. Juni 2023 bis zum 8. März 2024 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2023 (3 BGs 106/23). 2 Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe in der Zeit vom 18. auf den 19. September 1991 in S. vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einem heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord und versuchten Mord in 20 tateinheitlichen Fällen, aus niedrigen Beweggründen Hilfe geleistet, strafbar gemäß § 211 Abs. 1 und 2, § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 52 StGB. Der Angeklagte habe in der Nacht vom 18. auf den 19. September 1991 in einer Gaststätte in S. als Anführer der dortigen Skinhead-Szene vor dem Hintergrund damals stattfindender Brandanschläge einen anderweitig Verfolgten mit den Worten „hier müsste auch mal sowas brennen oder passieren“ dazu veranlasst, vor Ort ein Asylbewerberheim in Brand zu setzen. 3 Das Oberlandesgericht Koblenz, vor dem seit dem 27. Februar 2024 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Vorwurfs geführt wird, hat den Haftbefehl durch Beschluss vom 8. März 2024 mit der Begründung aufgehoben, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die subjektive Tatseite unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht mehr bestehe. 4 Der Generalbundesanwalt wendet sich gegen die Aufhebung des Haftbefehls mit seiner Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. II. 5 Die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist unbegründet. 6 1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren in nur eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder weggefallen ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss es auch im Fall der Aufhebung eines Haftbefehls in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen. Hieraus folgt indes nicht, dass das erkennende Gericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung zu unterziehen hat. Seine abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste. 7 Um dem Beschwerdegericht eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es daher einer - wenn auch knappen - Darstellung, ob und inwieweit sowie durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt oder verändert hat und welche Beweisergebnisse gegebenenfalls noch zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht beanstandet die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, soweit die Würdigung des Erstgerichts offensichtliche Mängel aufweist, welche die Einschätzung der Verdachtslage als unvertretbar erscheinen lassen. Der Beschwerde vermag es indes nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn der Rechtsmittelführer die Ergebnisse der Beweisaufnahme abweichend bewertet (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - StB 38/20, juris Rn. 12 mwN). 8 2. Daran gemessen ist die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hinzunehmen. 9
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