BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – 4 StR 292/18 – Beweiswürdigung hinsichtlich der Beteiligungsform mehrerer Personen an einer Körperverletzung 1. Auf die Revisionen der…
KORE617552019 ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR292.18.0 BGH 4. Strafsenat 20181107 4 StR 292/18 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 40 Abs 2 S 2 StGB vorgehend LG Bielefeld, 22. Dezember 2017, Az: 20 KLs 3/17nachgehend BGH, 5. Dezember 2018, Az: 4 StR 292/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung hinsichtlich der Beteiligungsform mehrerer Personen an einer Körperverletzung 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2017 aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Während das Rechtsmittel des Angeklagten D. in vollem Umfang Erfolg hat, führt die Revision des Angeklagten K. lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel dieses Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen (mit-)täterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3 1. Insoweit hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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Die beiden Angeklagten, die im Taxi des Angeklagten K. zufällig am Café vorbeikamen, schlossen sich an. Allen Beteiligten war klar, dass es möglicherweise zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Als der Nebenkläger die herannahende Personengruppe erkannte, ergriff er die Flucht, wurde aber von dem Mitangeklagten B. eingeholt, der ihn auch dann noch mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, als er (der Nebenkläger) infolge der Gewalteinwirkung bereits zu Boden gegangen war. Der gesondert Verfolgte C. forderte B. auf, nicht auf den Kopf des Nebenklägers zu schlagen, nahm dem B. den Baseballschläger ab und schlug damit mehrfach gegen die Beine des Nebenklägers, wobei er diesem vorwarf, den Pkw seines Vaters in Brand gesetzt zu haben.
Nunmehr traf auch der Angeklagte D. ein und äußerte gegenüber dem Mitangeklagten B. und dem gesondert verfolgten C. , man solle nur auf die Beine des Nebenklägers schlagen, nicht aber auf dessen Kopf. Er handelte dabei in der Vorstellung, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs „durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern“. Nach einigen (weiteren) Schlägen durch C. wurden Anwohner auf das Geschehen aufmerksam und riefen die Polizei. Daraufhin verließen der Angeklagte D. , der Mitangeklagte B. und der gesondert Verfolgte C. den Tatort und fuhren in dem vom Mitangeklagten K. gesteuerten Taxi nach Bi. zurück.
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6 2. Die Urteilsgründe belegen eine Mittäterschaft des Angeklagten D. nicht.
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9 Was die von C. nach dem Hinzutreten des Angeklagten gegen die Beine des Tatopfers ausgeführten (weiteren) Schläge angeht, beruht die Annahme von Mittäterschaft insoweit ersichtlich allein auf dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zugleich mit seiner Aufforderung, nicht mehr auf den Kopf des Nebenklägers zu schlagen, gegenüber C. äußerte, sie sollten „nur auf die Beine schlagen“. Damit unvereinbar ist jedoch die nachfolgende Feststellung, der Angeklagte D. , der selbst keine Schläge ausführte, habe in der Vorstellung gehandelt, die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges durch sein eigenes Handeln „weiter zu fördern“, es also an einem eigenen Willen zur Tatherrschaft als Voraussetzung für eine Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlte.
10 Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung. Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die ein (mit-)täterschaftliches Handeln des Angeklagten begründen können.
II.
11 1. Soweit der Angeklagte K. betroffen ist, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs und der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
12 2. a) Jedoch hält die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Höhe des Tagessatzes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13 Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist von dem Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat. Danach ist der Tagessatz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Höhe der dem Angeklagten monatlich gewährten Sozialleistungen (als alleinige Einkommensquelle) - wenn auch geringfügig - zu hoch bemessen. Eine Überschreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar - ebenso wie eine Unterschreitung - in gewissen Grenzen zulässig, bedarf indes näherer Begründung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 StR 682/88, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1). Eine solche fehlt hier; für ein Abweichen von der rechnerischen Höhe ist auch sonst nichts ersichtlich.
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Sost-Scheible Cierniak Franke Bender RiBGH Dr. Quentinist erkrankt und dahergehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617552019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public