38 Fällen wegen Betrugs, teilweise
Tateinheit begangen mit anderen Straftaten, unter anderem mit Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 Abs. 1 StGB, zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Soweit ein tateinheitlicher Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweispapieren erfolgt ist, war der Angeklagte
drei Fällen als Verkäufer hochpreisiger Armbanduhren im Online-Handel unter dem Namen einer tatsächlich existierenden Person aufgetreten und hatte dem späteren Käufer zur Täuschung über seine Identität digitale Lichtbilddateien des (deutschen) Personalausweises der betreffenden Person übersandt.
zwei weiteren Fällen ging der Angeklagte beim Abschluss von Kaufverträgen über Mobiltelefone
gleicher Weise vor,
dem er dem Käufer eine Kopie bzw. eine Bilddatei einer echten rumänischen Identitätskarte vorlegte. 2 Der 5. Strafsenat erachtet
allen fünf Fällen den Straftatbestand des § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB als erfüllt, da der Angeklagte durch Vorlage einer digitalen Bilddatei bzw. einer Kopie des Dokuments jeweils ein für eine andere Person ausgestelltes Ausweispapier gebraucht habe, um seinen Vertragspartner zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. 3 Der
beiden Absätzen nur den Missbrauch der Urschrift, nicht aber denjenigen von Surrogaten unter Strafe stelle. Den Erwägungen des Reichsgerichts
dessen Urteil vom 17. Juni 1935 (3 D 420/35, RGSt 69, 228), ein Gebrauchmachen von einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB aF liege auch dann vor, wenn der Täter die Urkunde dem zu Täuschenden nicht
Urschrift, sondern nur durch eine Fotografie zur „sinnlichen Wahrnehmung“ bringe, sei für die Vorschrift des § 281 StGB nicht beizutreten, „weil sie das gesetzliche Erfordernis des Gebrauchmachens von der Urschrift aufweichen und
s Gegenteil verkehren“ (BGH, Urteil vom
dessen Anfragebeschluss vom 8. Mai 2019 nicht uneingeschränkt. 9 So teilt der Senat nicht die Erwägung im Anfragebeschluss, für eine einheitliche Auslegung des Merkmals „Gebrauchen“
GB spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Passwesens durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) durch die Vorschriften des § 18 Abs. 3 PassG und des § 20 Abs. 2 PAuswG das Ablichten von Pässen und Personalausweisen erstmals ausdrücklich erlaubt und zur Begründung hierfür auf das
teresse des Rechtsverkehrs an der Verwendung fotokopierter, fotografierter oder eingescannter Ausweise verwiesen habe. 10 Der Senat erachtet demgegenüber diese Änderungen des PassG und des PAuswG nicht als tragfähiges Argument für die vom 5. Strafsenat beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung zur Tatbestandsmäßigkeit des Gebrauchens eines Ausweispapiers im Sinne des § 281 Abs. 1 StGB. 11 aa) Ausweislich der Materialien zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich das Verbot des Scannens, Ablichtens und Fotografieren des Personalausweises gemäß § 20 Abs. 2 PAuswG aF als „nicht praxisgerecht erwiesen“ habe, weil im behördlichen wie im privaten Rechtsverkehr ein berechtigtes Bedürfnis für das Kopieren des Personalausweises bestehen könne (vgl. BT-Drucks. 18/11279, S. 27). Damit hat der Gesetzgeber lediglich anerkannt, dass ein Bedürfnis für das Anfertigen einer solchen Kopie bestehen kann. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es ihm darum ging, im Rechtsverkehr eine Kopie an die Stelle der Urschrift des Ausweispapiers treten zu lassen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber ausdrücklich betont, dass „das öffentliche
teresse an dem Personalausweis als einem verlässlichen, hoheitlichen Identifizierungsdokument zu wahren“ sei, und deshalb angeordnet, dass die Ablichtung „jederzeit als Kopie erkennbar sein“ müsse (BT-Drucks. 18/11279, S. 27). 12 bb) Auch der Rechtsverkehr verlangt zur Identifizierung einer Person jedenfalls
denjenigen Fällen,
denen der Identität der Person für das Rechtsgeschäft eine herausgehobene Bedeutung zukommt, unverändert die Vorlage der Urschrift des Ausweispapiers. Dies zeigt sich
sbesondere bei notariell zu beurkundenden Rechtsgeschäften sowie Rechtsgeschäften im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes. 13 So muss ein Notar bei einer Beurkundung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BeurkG
der Niederschrift vermerken, wie er sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschafft hat. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 DONot hat er diese Feststellung „mit besonderer Sorgfalt“ zu treffen. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig voraus, dass sich der Notar einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1956 - III ZR 11/55, DNotZ 1956, 502, 503; RGZ, 81, 125; 156, 82; Staudinger/Hertel, BGB, § 10 BeurkG Rn. 334; Grziwotz, MittBayNot 2019, 208). 14 Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zählt zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die Identifizierung des Vertragspartners. Sie muss anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des
habers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im
land erfüllt wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG), oder mit einem elektronischen Identitätsausweis nach § 18 PersAuswG erfolgen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG). 15
GB ebenso wie
GB auszulegen ist, und gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf. 17 Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden Erwägungen maßgeblich: 18
soweit nicht ergiebig. Der Sache nach erschöpft es sich
einer kritischen Würdigung - und Ablehnung - der bereits zu dieser Zeit
der Rechtsprechung vorherrschenden weiten Auslegung des Merkmals „Gebrauchen“
GB, ohne jedoch Besonderheiten des § 281 StGB aufzuzeigen, aufgrund derer eine unterschiedliche Auslegung geboten wäre. Zu einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Klärung des Tatbestandsmerkmals „Gebrauchen“ sah sich der Senat seinerzeit nur deshalb nicht veranlasst, weil seine Entscheidung zu § 281 StGB und nicht zu § 267 StGB erging (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 434/64, BGHSt 20, 17, 20; ebenso umgekehrt der 1. Strafsenat
seinem zu § 267 StGB ergangenen Urteil vom 12. Januar 1965 - 1 StR 480/64, NJW 1965, 642). 21
soweit gleichlautende Wortlaut beider Vorschriften dafür streitet, das Merkmal „Gebrauchen“
GB ebenso wie
nerhalb der Vorschrift des § 281 StGB, namentlich im Verhältnis zu den von Absatz 2 erfassten Urkunden, unterschiedlich auszulegen. 25
GB und § 281 StGB ansonsten nicht auflösbare Wertungswidersprüche. Es ließe sich kaum rechtfertigen, im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 281 StGB einen Täter straflos zu stellen, der zu seiner Identifizierung im Rechtsverkehr lediglich die Kopie oder eine andere Abbildung eines echten Ausweises vorlegt, demgegenüber aber denjenigen, der zur Täuschung im Rechtsverkehr die Kopie oder Abbildung eines gefälschten Ausweises verwendet, gemäß § 267 StGB sogar aus einer mit deutlich höherer Strafandrohung versehenen Strafvorschrift zu bestrafen.
beiden Fällen vertraut der Rechtsverkehr jeweils nur auf die Kopie oder Abbildung eines Ausweisdokuments -
dem einen Fall auf die Kopie eines gefälschten, im anderen Fall auf diejenige eines echten Ausweisdokuments. Weshalb sein Vertrauen
die Kopie oder Abbildung der Urkunde
dem einen Fall (§ 267 StGB) geschützt, im anderen Fall (§ 281 StGB) aber nicht schützenswert sein sollte, ließe sich schwerlich begründen. 26
GB und § 281 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617572020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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