BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – 4 ARs 14/19 – Täuschung im Rechtsverkehr durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises Der Senat…
KORE617572020 ECLI:DE:BGH:2019:041219B4ARS14.19.0 BGH 4. Strafsenat 20191204 4 ARs 14/19 Beschluss § 281 Abs 1 S 1 StGB vorgehend BGH, 8. Mai 2019, Az: 5 StR 146/19, Beschlussnachgehend BGH, 21. Juli 2020, Az: 5 StR 146/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Täuschung im Rechtsverkehr durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises Der Senat stimmt dem im Tenor des Anfragebeschlusses des 5. Strafsenats vom 8. Mai 2019 formulierten Rechtssatz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zu.
1 1. Der 5. Strafsenat hat über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, der in 38 Fällen wegen Betrugs, teilweise in Tateinheit begangen mit anderen Straftaten, unter anderem mit Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 Abs. 1 StGB, zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Soweit ein tateinheitlicher Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweispapieren erfolgt ist, war der Angeklagte in drei Fällen als Verkäufer hochpreisiger Armbanduhren im Online-Handel unter dem Namen einer tatsächlich existierenden Person aufgetreten und hatte dem späteren Käufer zur Täuschung über seine Identität digitale Lichtbilddateien des (deutschen) Personalausweises der betreffenden Person übersandt. In zwei weiteren Fällen ging der Angeklagte beim Abschluss von Kaufverträgen über Mobiltelefone in gleicher Weise vor, indem er dem Käufer eine Kopie bzw. eine Bilddatei einer echten rumänischen Identitätskarte vorlegte.
2 Der 5. Strafsenat erachtet in allen fünf Fällen den Straftatbestand des § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB als erfüllt, da der Angeklagte durch Vorlage einer digitalen Bilddatei bzw. einer Kopie des Dokuments jeweils ein für eine andere Person ausgestelltes Ausweispapier gebraucht habe, um seinen Vertragspartner zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen.
3 Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
4 „Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.“ 5 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht die bisherige Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen:
6 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann derjenige, der eine unbeglaubigte Fotokopie eines Ausweispapiers oder einer einem Ausweispapier gleichgestellten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, nicht wegen (vollendeten) Ausweismissbrauchs gemäß § 281 StGB bestraft werden (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17). Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass § 281 StGB in beiden Absätzen nur den Missbrauch der Urschrift, nicht aber denjenigen von Surrogaten unter Strafe stelle. Den Erwägungen des Reichsgerichts in dessen Urteil vom 17. Juni 1935 (3 D 420/35, RGSt 69, 228), ein Gebrauchmachen von einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB aF liege auch dann vor, wenn der Täter die Urkunde dem zu Täuschenden nicht in Urschrift, sondern nur durch eine Fotografie zur „sinnlichen Wahrnehmung“ bringe, sei für die Vorschrift des § 281 StGB nicht beizutreten, „weil sie das gesetzliche Erfordernis des Gebrauchmachens von der Urschrift aufweichen und ins Gegenteil verkehren“ (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17, 18).
7 3. An dieser Rechtsprechung, der sich das Schrifttum überwiegend angeschlossen hat (vgl. etwa MüKo-StGB/Erb, 3. Aufl., § 281 Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl., § 281 Rn. 3; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 281 Rn. 5; NK-StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 281 Rn. 7; SSW-StGB/Wittig, 4. Aufl., § 281 Rn. 6; LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl., § 281 Rn. 9), hält der Senat nicht mehr fest.
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9 So teilt der Senat nicht die Erwägung im Anfragebeschluss, für eine einheitliche Auslegung des Merkmals „Gebrauchen“ in § 281 Abs. 1 und § 267 Abs. 1 StGB spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Passwesens durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) durch die Vorschriften des § 18 Abs. 3 PassG und des § 20 Abs. 2 PAuswG das Ablichten von Pässen und Personalausweisen erstmals ausdrücklich erlaubt und zur Begründung hierfür auf das Interesse des Rechtsverkehrs an der Verwendung fotokopierter, fotografierter oder eingescannter Ausweise verwiesen habe.
10 Der Senat erachtet demgegenüber diese Änderungen des PassG und des PAuswG nicht als tragfähiges Argument für die vom 5. Strafsenat beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung zur Tatbestandsmäßigkeit des Gebrauchens eines Ausweispapiers im Sinne des § 281 Abs. 1 StGB.
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13 So muss ein Notar bei einer Beurkundung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BeurkG in der Niederschrift vermerken, wie er sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschafft hat. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 DONot hat er diese Feststellung „mit besonderer Sorgfalt“ zu treffen. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig voraus, dass sich der Notar einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1956 - III ZR 11/55, DNotZ 1956, 502, 503; RGZ, 81, 125; 156, 82; Staudinger/Hertel, BGB, § 10 BeurkG Rn. 334; Grziwotz, MittBayNot 2019, 208).
14 Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zählt zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die Identifizierung des Vertragspartners. Sie muss anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG), oder mit einem elektronischen Identitätsausweis nach § 18 PersAuswG erfolgen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG).
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17 Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden Erwägungen maßgeblich:
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Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142; vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NJW 2016, 884, 886). Diese bereits durch das Reichsgericht (vgl. RG, Urteil vom 17. Juni 1935 - 3 D 420/35, RGSt 69, 228) entwickelte und vom Bundesgerichtshof aufgegriffene Rechtsprechung diente dazu, Strafbarkeitslücken zu schließen, die durch die technischen Möglichkeiten, falsche Urkunden durch Abbildungen sinnlich wahrnehmbar zu machen, aufgetreten waren. Die Gefahr des Missbrauchs von Urkunden im Rechtsverkehr durch bildgebende Medien besteht im Zeitalter der Digitalisierung mehr denn je. Ein tragfähiger Anlass zur Aufgabe der ständigen Rechtsprechung zur (weiten) Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Gebrauchens einer falschen oder verfälschten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB besteht vor diesem Hintergrund nicht.
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23 Anders als bei der nur durch Vorlage der Urschrift eines hoheitlichen Passes oder Personalausweises möglichen eindeutigen Identifizierung einer bestimmten Person begnügt sich der Rechtsverkehr beim Nachweis bestimmter persönlicher Umstände oder Eigenschaften einer Person mit der Vorlage beglaubigter oder sogar unbeglaubigter Kopien. Dies gilt etwa für Schulzeugnisse, Taufscheine, Geburtsurkunden, Waffenbesitz- oder Lohnsteuerkarten (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 281 Rn. 4; LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl., § 281 Rn. 6; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 281 Rn. 2; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 281 Rn. 2; enger MüKo-StGB/Erb, 3. Aufl., § 281 Rn. 5). Jedenfalls für die Verwendung von Zeugnissen und anderen Urkunden im Sinne des § 281 Abs. 2 StGB, die im Rechtsverkehr als Ausweis verwendet werden, wäre es vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, einem Betroffenen jeglichen strafrechtlichen Schutz abzusprechen, wenn er sich - entsprechend den zu § 267 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung - auf eine ihm vom Täter vorgelegte Kopie verlässt.
24 Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm erschiene es aber nicht sachgerecht, denselben Begriff des „Gebrauchens“ nicht nur im Verhältnis von § 281 Abs. 1 StGB zu § 267 Abs. 1 StGB, sondern sogar innerhalb der Vorschrift des § 281 StGB, namentlich im Verhältnis zu den von Absatz 2 erfassten Urkunden, unterschiedlich auszulegen.
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