BGH, Beschluss vom 19.11.2019 – II ZR 263/18 – Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zur einer Publikums-Kommanditgesellschaft: Auskunftsanspruch des Treugebers…
KORE617592020 ECLI:DE:BGH:2019:191119BIIZR263.18.0 BGH 2. Zivilsenat 20191119 II ZR 263/18 Beschluss § 705 BGB, §§ 705ff BGB, § 716 Abs 1 BGB, § 161 HGB, Art 5 EUV 2016/679, Art 6 EUV 2016/679, § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BDSG vorgehend LG Düsseldorf, 25. Juni 2018, Az: 22 S 127/16vorgehend AG Düsseldorf, 21. April 2016, Az: 13c C 94/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zur einer Publikums-Kommanditgesellschaft: Auskunftsanspruch des Treugebers als Mitgesellschafter einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2018 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
1 I. Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der "S. S.r.l. & C" (Fondsgesellschaft).
2 Mit einer Summe von 50.000 € ist der Kläger an der Fondsgesellschaft als treuhänderisch beteiligter Kommanditist beteiligt. Er schloss mit der Beklagten einen Treuhandvertrag, der den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft einbezog. § 3 des Treuhandvertrags lautet wie folgt: "§ 3 Abs. 1 Die Rechtsstellung des Treugebers soll im Innenverhältnis, also im Verhältnis zur Gesellschaft, soweit als nach italienischem Recht möglich, der eines direkt an der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschafters entsprechen. Hierzu ist der Treugeber so zu stellen, dass sämtliche wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen der Beteiligung an der Fondsgesellschaft in seiner Person eintreten.
Abs. 2 Der Treugeber ist berechtigt, die aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft resultierenden Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts selbst auszuüben bzw. wahrzunehmen. ... Der Treugeber ist ferner gemeinschaftlich mit den übrigen Treugebern dazu berechtigt, der Treuhänderin in Bezug auf die auf sein Kapital entfallenden Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung Weisung zu erteilen bzw. sich nach den Vorschriften dieses Vertrags von der Treuhänderin vertreten zu lassen. Die Treuhänderin ist daher verpflichtet, vor der Durchführung von Gesellschafterversammlungen bzw. Abstimmungen im Umlaufverfahren eine Treugeberversammlung bzw. eine schriftliche Treugeberbefragung entsprechend der von der Fondsgesellschaft gewährten Verfahrens durchzuführen. ... Erfolgt eine Beschlussfassung der Treugeber nach Maßgabe des Vorstehenden, ist die Treuhänderin angewiesen, entsprechend in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft abzustimmen. Kommt kein Beschluss der Treugeber zustande, hat sich die Treuhänderin zu enthalten. ..."
3 Nach Art. 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft treten die mittelbar beteiligten Kommanditisten über eine Treuhandgesellschaft deutschen Rechts auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Treuhandvertrags bei. An der Fondsgesellschaft sind 1.534 Treugeber beteiligt.
4 Der Kläger forderte die Beklagte zur Auskunftserteilung über die weiteren Mitgesellschafter und Treugeber auf. Er macht geltend, dass er beabsichtige, von seinen gesellschafterlichen Rechten Gebrauch zu machen, um zu seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen und eine Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die wirtschaftlich desolate Entwicklung des Fonds zu erreichen.
5 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft in einer für den Kläger lesbaren Datei, hilfsweise durch einen Ausdruck der geforderten Informationen, mitzuteilen.
6 Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt. Sie hat ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hilfsweise, sie nur Zug um Zug gegen die Abgabe einer Erklärung zu verurteilen, dass der Kläger versichert, die Daten nur selbst oder durch einen in seinem Namen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt zu nutzen, dass er seine derzeitigen Rechtsanwälte schriftlich und unwiderruflich angewiesen habe, die klagegegenständlichen Daten nur in seinem (des Klägers) Namen zu verwenden und zu erklären, dass er die Beklagte gegenüber jedweden Ansprüchen und Rechtsverfolgungskosten anderer Gesellschafter bzw. Treugeber freistelle und Sicherheit in Höhe von 10.000 € leiste. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sie diese Gegenrechte zusätzlich mit einer Hilfswiderklage geltend gemacht.
7 Das Berufungsgericht hat die Berufung überwiegend zurückgewiesen und die amtsgerichtliche Verurteilung dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft mitzuteilen, die über den Treuhandvertrag der Beklagten verbunden sind. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
9 II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger der Auskunftsanspruch nach § 716 Abs. 1 i.V.m. § 242 BGB zustehe. Die Treugeber, die über die Beklagte als Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt seien, bildeten untereinander eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 ff. BGB. Der gemeinsame Zweck liege vorliegend in der Förderung der Fondsgesellschaft, an der sie über die Beklagte beteiligt seien. Im vorliegenden Fall sei die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und die Verzahnung zwischen Gesellschaft und Treuhand so ausgestaltet, dass auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft deutsches Recht nicht anwendbar sei. Dagegen finde das deutsche Recht auf das Verhältnis der Beklagten zu ihren Treugebern Anwendung.
Es bestünden nicht nur Beziehungen der einzelnen Treugeber zur Beklagten, sondern auch solche zwischen den Treugebern der Beklagten. Dies ergebe sich daraus, dass nach § 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags die Beklagte im Falle, dass Weisungen für eine Vertretung in der Gesellschafterversammlung nicht erteilt worden seien, auch die Interessen der anderen Treugeber, die mit der Beklagten vertraglich verbunden seien, zu berücksichtigen habe. Daraus ergebe sich, dass die Treugeber der Beklagten als Kollektiv gegenüberstünden. Aus § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrags ergebe sich, dass ein Treugeber gemeinschaftlich mit den anderen Treugebern Weisungen, bezogen auf die Ausübung seines Stimmrechts, erteilen könne.
Die unmittelbare Ausübung des Stimmrechts innerhalb der Gesellschafterversammlung sei zwar für den Treugeber ausgeschlossen, allerdings könne er das Stimmrecht mittelbar ausüben, indem er der Beklagten eine entsprechende Weisung erteile. Um diese Weisung gemeinsam mit den anderen Treugebern erteilen zu können, müsse ein Treugeber Kenntnis über die übrigen Treugeber haben. Ein weiterer Punkt, der für eine gesellschaftliche Verzahnung der Treugeber untereinander spreche, sei, dass nach § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrags nicht nur eine schriftliche Treugeberbefragung im Umlaufverfahren möglich sei. Es sei auch eine Treugeberversammlung vorgesehen. Eine solche sei ein klassisches gesellschaftsrechtliches Instrument.
Des Weiteren hätten die Treugeber das Recht und die Pflicht, nach § 10 Abs. 5 des Treuhandvertrags und Art. 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags in bestimmten Situationen eine neue Treuhänderin zu bestimmen. Auch dies könne nicht von jedem Treugeber alleine vorgenommen, sondern müsse unter den Treugebern abgestimmt werden. Hierfür sei eine Kenntnis der übrigen Treugeber unerlässlich. Dem auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichteten Auskunftsbegehren des Klägers stehe nicht Treu und Glauben und auch nicht das Schikaneverbot des § 226 BGB entgegen. Alleine eine abstrakte Missbrauchsgefahr, die die Beklagte einwende, reiche nicht aus, um den Auskunftsanspruch zu hindern. Eine solche sei auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass die von der Beklagten im Rahmen der Zug-um-Zug-Einrede bzw.
Hilfswiderklage geltend gemachten Erklärungen vom Kläger nicht abgegeben worden seien.
10 Dem Auskunftsanspruch stehe weder § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG noch Art. 5, 6 DS-GVO noch, dass § 12 Abs. 1 des Treuhandvertrags die Anwendung des § 705 BGB ausschließe, entgegen. Dieser Ausschluss sei unwirksam und nach § 242 BGB unbeachtlich. Die geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte hätte die Beklagte nicht, insbesondere könne sie nicht die Einforderung einer Sicherheit in Höhe eines fünfstelligen Betrags sowie die Übernahme einer Freistellungserklärung in Bezug auf datenschutzrechtliche Bußgelder in erheblicher Höhe von einer Vielzahl von Anlegern geltend machen. Weitere Auskünfte über die Treugeber stünden dem Kläger nicht zu. Die erhobene Hilfswiderklage sei unzulässig, da die Anträge erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden seien.
11 III. Die Revision ist zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen.
12 1. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach § 716 Abs. 1 i.V.m. § 242 BGB zusteht.
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14 Voraussetzung für die Annahme einer Innengesellschaft ist, wie bei jeder BGB-Gesellschaft, der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den beteiligten Gesellschaftern, der die von den Gesellschaftern erzielte Einigkeit darüber voraussetzt, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch gemeinsame Leistungen zu fördern (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, JR 2010, 33 Rn. 5). Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Treuhandvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen den Beteiligten erschöpft, sondern Regelungen für das Rechtsverhältnis der Treugeber unter-einander im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung als einer Innengesellschaft enthält, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Treuhänderin ist.
15 Als gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft kommt die Wahrnehmung der im Treuhandvertrag eingeräumten Rechte in der Anlegerversammlung in Betracht, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fondskommanditgesellschaft unterscheiden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 13). Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger kann sich aus der Unterzeichnung der jeweiligen Beitrittserklärungen und dem darin liegenden Abschluss des Treuhandvertrags ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts beizutreten.
16 Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, wenn den Anlegern im Treuhandvertrag keine besonderen Förder- oder Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten verpflichtet sind, den Gesellschaftszweck durch gemeinsame Leistungen zu fördern. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 15). Für Auskunftsansprüche innerhalb der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts kommt es nicht auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft an, sondern vielmehr darauf, wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16).
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18 Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass der Treuhandvertrag über die Regelungen des Treuhandverhältnisses hinausgeht. Der Treuhandvertrag regelt nämlich insbesondere in dessen § 3 auch das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Der gemeinsam verfolgte Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist auch hier die Wahrnehmung der im Treuhandvertrag eingeräumten Rechte in der Anlegerversammlung, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft unterscheiden.
Nach § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrags ist der Treugeber gemeinsam mit den übrigen Treugebern berechtigt, der Treuhänderin in Bezug auf die auf seine Kapitalanteile fallenden Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung Weisung zu erteilen bzw. sich nach den Vorschriften des Vertrags von der Treuhänderin vertreten zu lassen. Erfolgt eine Beschlussfassung der Treugeber, ist die Treuhänderin angewiesen, entsprechend der Gesellschafterversammlung in der Fondsgesellschaft abzustimmen. Kommt kein Beschluss der Treugeber zustande, hat sie sich zu enthalten. Um die Weisungen informiert ausüben zu können, muss der Treugeber Kenntnis über die übrigen Treugeber haben, um sich ihrem Verhalten gegenüber der Treuhänderin abstimmen zu können.
19 Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass nach § 10 des Treuhandvertrags die Treugeber in bestimmten Fällen eine neue Treuhänderin bestellen können. Die Bestellung eines Treuhänders setzt voraus, dass die Treugeber sich untereinander abstimmen können. Diese Befugnis unterscheidet sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft.
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25 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass aus dem Umstand, dass der Kläger die in den Hilfsanträgen der Beklagten im Hinblick auf die Zug-um-Zug-Einrede beehrten Erklärungen nicht abgegeben hat und er seinem Prozessbevollmächtigten kein Honorar für die vorliegende Klage zahle, nicht der Schluss gezogen werden kann, er werde die berechtigterweise erlangten Daten missbrauchen.
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27 Der Bundesgerichtshof hat zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG aF ausgeführt, dass das Übermitteln personenbezogener Daten im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig ist, wenn es für dessen Durchführung erforderlich sei. Das sei anzunehmen, wenn der Antragsteller auskunftsberechtigt und bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverbindung zur Erfüllung der Pflicht nur zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Die Kenntnis der Mitgesellschafter ist zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen Treugebern einer Publikumsgesellschaft bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich. Die Übermittlung verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17).
28 An diesen Grundsätzen hat sich mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung nichts geändert.
29 Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten liegt kein Verstoß nach Art. 5 Abs. 1b DS-GVO vor. Danach müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Dass die Daten der übrigen Treugeber durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1b DS-GVO für die festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke aus dem Treuhandvertrag verarbeitet wurden, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Zu Unrecht meint die Revision jedoch, dass die Regelung des § 23 Abs. 3 des Treuhandvertrags, wonach sich die Beklagte gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet hat, Informationen, Nachrichten und Dokumente das Treuhandverhältnis betreffend, offenzulegen sowie Identität (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift und italienische Steuernummer) der Fondsgesellschaft mitzuteilen, eine zweckbegrenzende Vereinbarung enthalte, dass die weiteren Treugeber keine Informationen erhalten dürften.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine Regelung, die eine Einwilligung für die Weitergabe dieser Daten an die Fondsgesellschaft regelt, nicht jedoch die Unzulässigkeit der Datenübermittlung an die anderen Treugeber beinhaltet. Im Übrigen ist nach Art. 5 DS-GVO die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn eine Weiterverarbeitung in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise erfolgt (vgl. Frenzel in Paal/Pauli, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 5 DS-GVO Rn. 30; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 5 DS-GVO Rn. 24). Die Weiterverarbeitung der Daten zur Weitergabe an die anderen Treugeber und hier an den Kläger ist mit dem Zweck der Verarbeitung der Daten für die Belange des Treuhandvertrages aber nicht unvereinbar, sondern entspricht vielmehr der gesetzlichen Verpflichtung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung durch den Beschluss des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
30 Vielmehr erlaubt Art. 6 Abs. 1b DS-GVO die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft (Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 DS-GVO Rn. 16; Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 6DS-GVO Art. 16 Rn. 30). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht auf die Gefahr eines Bußgeldes wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen berufen kann.
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33 3. Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
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35 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es für grundsätzlich klärungsbedürftig hielt, ob auch ein Auskunftsanspruch bestehe, wenn der Treugeber nicht einem unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Kommanditisten gleichgestellt würde. Entscheidungserheblich ist jedoch lediglich, dass die Treugeber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, für die ein Recht auf Kenntnis der übrigen Gesellschafter durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits als geklärt anzusehen ist.
36 Des Weiteren hat es das Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehen, ob die Kommanditistin Gegenrechte gegenüber dem Auskunftsanspruch geltend machen könne. Die Frage, ob Gegenrechte bestehen und als Einrede geltend gemacht werden können, ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Grundsätzlich zu klärende und zweifelhafte Rechtsfragen stellen sich insoweit nicht. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits ausgeführt, dass eine abstrakte Missbrauchsgefahr kein Recht gewährt, gegenüber dem Mitgesellschafter anonym zu bleiben (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13).
37 Es bestehen auch keine grundsätzlich zu klärenden Fragen im Hinblick darauf, wie die Rechtssituation nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ist. Auch insoweit sind keine klärungsbedürftigen Fragen aufgeworfen. Es besteht auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Notwendigkeit, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, dass die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, NJW 1983, 1257; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 33; acte claire). Von letzterem ist hier auszugehen. Dass der Kenntnisnahme von Daten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme zu Mitgesellschaftern die Datenschutz-Grundverordnung und insbesondere Art. 5 und Art. 6 DS-GVO nicht entgegensteht, ergibt sich offenkundig bereits aus Nr. 48 der Erwägungen zur Datenschutz-Grundverordnung, worin die Datenverarbeitung sogar innerhalb einer Unternehmensgruppe als mögliches berechtigtes Interesse aufgeführt ist.
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Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Hinweis: Die Revision wurde zurückgenommen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617592020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public