KORE617622019 ECLI:DE:BGH:2018:171018BIVZR163.17.0 BGH 4. Zivilsenat 20181017 IV ZR 163/17 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 VersAusglG, § 37 VersAusglG vorgehend OLG Karlsruhe, 19. Mai 2017, Az: 12 U 136/16, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 5. August 2016, Az: 6 O 107/16nachgehend BGH, 18. Dezember 2018, Az: IV ZR 163/17, Revision zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleich betr. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Kürzung einer betrieblichen Zusatzrente bei Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegattens Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Streitwert: bis 10.000 € 1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass seine von der Beklagten bezogene Zusatzrente infolge eines Versorgungsausgleichs gekürzt wird, obwohl seine ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau bereits verstorben ist, ohne die ihr übertragene Anwartschaft je in Anspruch genommen zu haben. 2 I. Die Beklagte gewährt Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes privatrechtlich eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. 3 Der Kläger bezieht nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren seit dem 1. November 2012 von der Beklagten eine Betriebsrente, die infolge einer monatlichen Kürzung um 189,53 € zunächst 1.056,43 € betrug. Der Kürzung lag zugrunde, dass der seit dem 20. März 1981 verheiratete Kläger mit Urteil vom 21. Oktober 1999 geschieden worden war und das Familiengericht im Wege des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner früheren Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 75,77 € bezogen auf die Ehezeit begründet hatte. 4 Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 20. Juni 2004, ohne selbst jemals Rente bezogen zu haben. 5 Anders als die Betriebsrente des Klägers wird seine gesetzliche Altersrente nicht gekürzt. Seinen Antrag vom 28. Oktober 2013, auch bei der Betriebsrente keine Kürzung vorzunehmen, lehnte die Beklagte vorgerichtlich ab. 6 Der Kläger hält diese Kürzung für rechtswidrig und hat sich zudem gegen deren Berechnung nach der so genannten Rückrechnungsmethode (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16, NJW 2018, 1163 Rn. 6, 23 ff.) gewandt. 7 Er hat - neben einer im Laufe des Rechtsstreits nicht weiterverfolgten Auskunft über Rentenzahlungen an seine frühere Ehefrau (ehemals Klageantrag zu 1) - zunächst die Auszahlung des in der Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2015 einbehaltenen Kürzungsbetrages (7.202,14 €, Klageantrag zu 2), ferner das Unterlassen der Kürzung seiner Betriebsrente (Klageantrag zu 3), hilfsweise die Aufnahme einer ihn begünstigenden Härtefallregelung in die Satzung der Beklagten (Hilfsantrag zu 4) und dazu hilfsweise die Berechnung der Rentenkürzung nach der so genannten Hochrechnungsmethode (Hilfsantrag zu 5; vgl. auch dazu Senatsurteil vom 10. Januar 2018 aaO Rn. 20, 36 ff.) verlangt. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hat das Oberlandesgericht lediglich dem (ursprünglichen) Hilfsantrag zu 5 auf Neuberechnung der Betriebsrentenkürzung im Wesentlichen stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers greift diese Entscheidung über den Hilfsantrag zu 5 nicht an, sondern wendet sich allein gegen die Zurückweisung der Berufung. 9 II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (VersR 2017, 1194), der Tod der Ausgleichsberechtigten sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 32, 37 VersAusglG kein Grund, die Betriebsrentenkürzung beim Ausgleichspflichtigen entfallen zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13, BVerfGE 136, 152; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50; vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 8 B 6/12, FamRZ 2012, 1565). Neue Aspekte zeige die Berufung des Klägers insoweit nicht auf. Einen Anspruch auf Änderung der Satzung der Beklagten habe er nicht. Es lägen auch jenseits der vom Gesetzgeber bereits in den §§ 32, 37 VersAusglG erfassten abstrakt-typisierenden Umstände beim Kläger keine besonderen Umstände vor, kraft derer gemäß § 242 BGB eine Rentenkürzung unterbleiben müsste. Begründet sei allein seine Beanstandung der Berechnung der Rentenkürzung. 10 III. Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt; dies gilt auch für die früher streitige Frage der Berechnung des Kürzungsbetrages, auf die sich die Revision zu Recht nicht erstreckt, die für das Berufungsgericht Anlass für die Zulassung der Revision war (siehe dazu Senatsurteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16, VersR 2018, 206 ff.). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen damit nicht vor. 11 1. Soweit § 32 VersAusglG die unter anderem von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der Anwendung der §§ 33 bis 38 VersAusglG und damit auch von der in § 37 VersAusglG geregelten Rentenanpassung wegen Todes eines ausgleichberechtigten Ehegatten ausnimmt, haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 136, 152 Rn. 32 ff.) und der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50; vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711) bereits geklärt, dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist und insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt. Entscheidend ist - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere auch, dass diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem übertragenen Anrecht wegen Vorversterbens keine Versorgung bezogen hat (BVerfG aaO Rn. 5, 40 f.). 12
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