KORE617622020 ECLI:DE:BGH:2020:230120BVZR170.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20200123 V ZR 170/19 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Braunschweig, 20. Juni 2019, Az: 8 U 104/18vorgehend LG Göttingen, 11. September 2018, Az: 5 O 131/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Nichtzulassungsbeschwerde Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juni 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin von 24 Appartements in einem Gebäude, das bei der Errichtung als sog. Boardinghouse konzipiert und als solches von einer Gesellschaft auf der Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigentümern der Appartements betrieben wurde. Im Jahre 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde dieser rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Appartements an die Klägerin verurteilt. Im Juli bzw. August 2015 verweigerte er von der Klägerin bevollmächtigten Personen den Zutritt zu dem Gebäudekomplex und stellte der Klägerin gegenüber Beschränkungen für das Betreten der in ihrem Eigentum stehenden Appartements auf. 2 Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu dulden, dass von der Klägerin weisungsabhängig bevollmächtigte Personen das Boardinghouse betreten, um zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Appartements zu gelangen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN). 5 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer des Beklagten nicht entnehmen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.