KORE617692019 ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR427.18.0 BGH 5. Strafsenat 20181210 5 StR 427/18 Beschluss § 64 S 1 StGB vorgehend LG Berlin, 17. April 2018, Az: 501 KLs 22/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Feststellung eines Hangs bei fehlender Drogenabhängigkeit 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt und daneben Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittel führen jedoch zur Urteilsaufhebung, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. 2 1. Nach den Feststellungen avisierten die Angeklagten im August 2018 dem Tatopfer, mit dem sie sich seit 2016 zum gelegentlichen Drogenkonsum und Biertrinken getroffen und sich ihm als Drogenbezugsquelle angeboten hatten, ein Betäubungsmittelgeschäft. Dies diente ihnen als Vorwand, ihm durch List oder Drohung, nötigenfalls auch durch Gewalt das als Kaufpreis vereinbarte Geld sowie sein Mobiltelefon an sich zu bringen. Noch am Tattag konsumierten die Angeklagten, die sich bereits an den beiden Wochenendtagen zuvor „reichlich Amphetamin und Cannabis zugeführt hatten“, neben Cannabis auch jeweils eine Dosis Amphetamin (UA S. 14). Das Landgericht hat deshalb nicht ausschließen können, dass zum Zeitpunkt der als „Milieutat“ charakterisierten Tat (UA S. 30) die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten jeweils erheblich eingeschränkt war. 3 Das Landgericht hat - ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen - die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint, „da eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, mithin ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, bei keinem der Angeklagten festzustellen“ gewesen sei (UA S. 33). 4 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne von § 64 StGB ausgegangen ist. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.