BGH, Beschluss vom 03.04.2024 – 6 StR 5/24 – Sexuelle Nötigung: Ausnutzung eines dissoziativen Zustandes des Opfers 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des…
KORE617702024 ECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR5.24.0 BGH 6. Strafsenat 20240403 6 StR 5/24 Beschluss § 177 Abs 2 Nr 1 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 2 Nr 2 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 4 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 6 StGB vom 04.11.2016, § 179 StGB vom 27.12.2003, StrÄndG 50 vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 12. Juli 2023, Az: 13 KLs 253 Js 11112/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Sexuelle Nötigung: Ausnutzung eines dissoziativen Zustandes des Opfers 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juli 2023 wird
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (II.1.a und d der Urteilsgründe), wegen sexueller Belästigung (Fall II.1.b der Urteilsgründe), wegen sexueller Nötigung und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Aus prozessökomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren im Fall II.1.b) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
3 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 6 StGB im Fall II.1.a der Urteilsgründe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
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5 Während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs fiel die Nebenklägerin in einen dissoziativen Zustand. In diesem war sie nicht in der Lage, einen Willen hinsichtlich des sexuellen Geschehens zu bilden. Der Angeklagte erkannte den Zustand der Nebenklägerin und unterbrach den Geschlechtsverkehr. Nachdem die Nebenklägerin wieder zu sich gekommen war und ihren Zustand erklärt hatte, versicherte der Angeklagte ihr, dass sie bei ihm sicher sei und er ihr nichts tun werde. Sie sprachen nicht darüber, ob der Geschlechtsverkehr fortgesetzt werden soll. Sodann verfiel die Nebenklägerin erneut in einen dissoziativen Zustand, was der Angeklagte bemerkte. Gleichwohl übte er den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus.
6 Das Landgericht hat den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 6 StGB als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte während des zweiten dissoziativen Zustands den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin fortführte, obwohl ihm aufgrund des unmittelbar vorausgegangenen dissoziativen Zustands bewusst war, dass sie nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden. Die Beweisaufnahme habe keine vorherige Einwilligung der Nebenklägerin „erbracht“, die über den Eintritt des dissoziativen Zustands fortgewirkt hätte.
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14 Demgegenüber lassen sich der angefochtenen Entscheidung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass die etwaige erneute Annäherung gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin erfolgte. Ausweislich der Urteilsgründe wurde zwischen den beiden dissoziativen Zuständen der Nebenklägerin nicht thematisiert, ob der Geschlechtsverkehr fortgesetzt werden soll. Zwar hat sie bekundet, dass sie erwartet habe, dass der Angeklagte aufhöre und akzeptiere, dass es gerade nicht der richtige Zeitpunkt sei (UA S. 44 f.). Dass sie dies erkennbar zum Ausdruck brachte, liegt jedoch bereits vor dem Hintergrund ihrer Bekundung nicht nahe, sie sei davon ausgegangen, den Angeklagten zu verlieren, wenn sie nicht mit ihm schlafen würde und habe gemerkt, dass sie ohne ein Treffen bei ihr uninteressant für ihn werde. Ihr sei klar gewesen, dass er auf Sex aus gewesen sei. Für sie sei es die Hauptsache gewesen, ihn nicht zu verlieren. Er habe sie nicht verlassen sollen (UA S. 39). In ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie ausdrücklich angegeben, dass sie nicht gesagt habe, sie wolle „es“ nicht. Sie habe gewusst, dass sie ihn nur dann halten könne, wenn sie „das“ jetzt tun würde. Auch im Nachgang hat sie sich über das Verhalten des Angeklagten in der Tatsituation nicht erbost oder schockiert gezeigt. Dass Geschlechtsverkehr für sie einfach immer eine Überwindung gewesen sei, könne sie dem Angeklagten nicht anlasten (UA S. 44).
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16 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe im Fall II.1.d der Urteilsgründe zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen habe.
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19 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die strafschärfende Berücksichtigung des ungeschützt vollzogenen Geschlechtsverkehrs grundsätzlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Allerdings kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn die Tat unmittelbar aus einer länger dauernden intimen Beziehung heraus begangen und der frühere einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit dem Opfer üblicherweise ungeschützt vollzogen wurde. Entscheidend sind indes stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 3 StR 427/18 Rn. 10, NStZ 2019, 203).
20 Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass der ungeschützte Verkehr mit einem Wechsel zwischen Anal- und Vaginalverkehr einherging. Diese Vorgehensweise begründet ein erheblich erhöhtes Infektionsrisiko, dass sich im vorliegenden Fall auch verwirklichte. Hinzu kommt, dass es in der erst seit kurzer Zeit bestehenden Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten vor der Tat zu keinem einvernehmlichem Analverkehr gekommen war, weder geschützt noch ungeschützt. Unabhängig von den damit hier gegebenen, schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Strafschärfung begründenden Umständen neigt der Senat dazu, den ungeschützten Verkehr, ungeachtet eines Samenergusses, auch dann als strafschärfend anzusehen, wenn einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen dem Täter und dem Opfer zuvor ungeschützt stattgefunden hat, weil die mit jeder Vergewaltigung verbundene Erniedrigung des Tatopfers durch die ungeschützte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gesteigert wird.
21 4. Die Verfahrenseinstellung im Fall II.1.b und die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1.a der Urteilsgründe lassen die insoweit verhängten Strafen entfallen und ziehen die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt die zu Fall II.1.a getroffenen Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617702024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public