1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Nach der für den Senat verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung lägen in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze. Zudem wäre der Beklagten mit Rücksicht auf die Bewertung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nicht einmal Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Schließlich käme eine Haftung der Beklagten in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn der EG-Typgenehmigungsbehörde die betreffende unzulässige Abschalteinrichtung nicht bekannt gewesen sei. Ein solcher Sachverhalt sei nicht ersichtlich. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand. 9 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine Einwände. 10 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11 Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, setzt ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht voraus, dass den Genehmigungsbehörden das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung nicht bekannt war und dass diese Unkenntnis auf einer Täuschung beruht. Maßgebend ist insofern vielmehr nur die Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung in dem Sinne, dass sie Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG entsprechend eine Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit sämtlichen Rechtsakten ausweist, während im Fahrzeug tatsächlich eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung Verwendung findet (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff., 33 ff., 49 ff.). 12 Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht unter Hinweis auf die Bewertung eines Thermofensters oder einer anderen Abschalteinrichtung durch das KBA ohne weiteres verneint werden. Bezüglich des Verschuldens greift vielmehr zunächst eine Vermutung zugunsten des Klägers ein und obliegt dem Fahrzeughersteller die Entlastung. Auch das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Berufungsentscheidung geklärt (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617722024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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