KORE617742017 ECLI:DE:BGH:2017:080217B1STR483.16.0 BGH 1. Strafsenat 20170208 1 StR 483/16 Beschluss § 8 Abs 4 S 1 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 263 Abs 1 StGB vorgehend LG Amberg, 2. Juni 2016, Az: 102
§§ 9, 12 Abs.
1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG handelte (vgl. zur konkludenten Erklärung einer ordnungsgemäßen Tarifberechnung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900; aA und eine Verkehrsanschauung dahingehend verneinend, dass bei einer Abmahnung nach UWG miterklärt werde, nicht rechtsmissbräuchlich die Forderung geltend zu machen: OLG Köln, NJW 2013, 2772, 2773). 12 Das Handeln des Angeklagten und des Mitangeklagten W. war jedoch rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Diese Vorschrift führt als typischen Fall der unzulässigen, weil rechtsmissbräuchlichen
§§ 3, 8 Abs.
1 UWG gerade an, dass vorwiegend ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll. Das Handeln des Angeklagten und des Mitangeklagten W. war nach den Feststellungen ausschließlich darauf ausgerichtet, solche Einnahmen zu generieren, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern; weitergehende wettbewerbsrechtliche Ziele verfolgten sie nicht. Die vorliegende Fallkonstellation, in der der abmahnende Mandant mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, dass er keine Rechtsanwaltskosten zu tragen habe und er die vom Abgemahnten gezahlten Gelder mit dem Anwalt teilen werde, ist ein „klassischer Fall“ des Rechtsmissbrauchs (so Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG,
- Aufl., § 8 Rn. 661). 13 Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 344 und vom
- Oktober 2009 - 4 StR 307/09, NStZ-RR 2010, 146; MüKo-StGB/ Hefendehl,
- Aufl., § 263 Rn. 79 ff.; LK-StGB/Tiedemann,
- Aufl., § 263 Rn. 9). Die Empfänger der Erklärungen wurden nach der Verkehrsanschauung nämlich nicht (lediglich) über die Rechtsfrage getäuscht, ob ein Anspruch besteht, sondern über die tatsächliche eigentliche Zielrichtung der Abmahnschreiben, ausschließlich - nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchliche - Gebührenforderungen generieren und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufteilen zu wollen, anstatt ein Unterlassen des unlauteren Verhaltens der Abgemahnten zu bewirken. Damit wurde über innere Tatsachen getäuscht. 14 Das Landgericht hat es zwar explizit dahinstehen lassen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG gegeben ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind dessen Voraussetzungen aber zweifelsfrei gegeben. Den Geschädigten, die die Abmahnkosten beglichen haben, ist danach - entgegen der Ansicht der Strafkammer, die lediglich den hälftigen Betrag als Schaden in Ansatz gebracht hat - ein Schaden in Höhe des gesamten Zahlungsbetrags entstanden. Dieser Bewertungsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. 15
- Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zu 31 Fällen des Betruges und zu 1.118 Fällen des versuchten Betruges begegnet aus den genannten Gründen keinen Bedenken. Das Zurverfügungstellen der mit der Unterschrift des Angeklagten versehenen Blanko-Rechnungsvorlagen stellt eine Beihilfe zu der Tat der Mitangeklagten W. und H. im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB dar. Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom
- Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom
- August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom
- November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27). Mit dem Übersenden der Blanko-Rechnungsvorlagen förderte der Angeklagte die Taten der Mitangeklagten W. und H. vorliegend sogar maßgeblich, weil erst diese Vorlagen die betrügerischen Rechnungsstellungen überhaupt ermöglichten. 16 In dieser Fallkonstellation hat das Landgericht zu Recht einen Vermögensschaden in Höhe des vollen in Rechnung gestellten Betrags angenommen. Auch hier liegt gemäß § 8 Abs. 4 UWG eine rechtsmissbräuchliche
§ 3Abs.
3 UWG i.V.m. dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG, §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vor, so dass ein Zahlungsanspruch gegen die Abgemahnten nicht bestand. Raum Bellay Radtke Fischer Bär http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617742017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public