KORE617752023 ECLI:DE:BGH:2023:110123BENVZ63.22.0 BGH Kartellsenat 20230111 EnVZ 63/22 Beschluss vorgehend OLG Düsseldorf,
- August 2022, Az: VI-3 Kart 117/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
- Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts vom
- August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist. Am
- September 2022, einem Montag, hat die Antragstellerin die Rechtsmittelschrift im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Die Rechtsmittelschrift ist indes nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Antragstellerin hat die Rechtsmittelschrift daraufhin am
- September 2022 unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Fax erneut übermittelt. 2 Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 4 Sie ist nach § 87 Abs. 1 EnWG statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden. 6 Es kann dahinstehen, ob mit der elektronischen Übermittlung vom
- September 2022, die nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen ist, die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht eingereicht wurde. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Begründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsverfahren nicht beteiligt hat. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617752023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public