BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16 – Verhängung einer Geldbuße gegen einen Nebenbeteiligten im Steuerstrafverfahren: Minderung der Geldbuße gegen eine sog.…
KORE617832017 ECLI:DE:BGH:2017:090517U1STR265.16.0 BGH 1. Strafsenat 20170509 1 StR 265/16 Urteil § 9 OWiG, § 30 OWiG, § 130 Abs 1 S 1 OWiG vorgehend LG München I, 3. Dezember 2015, Az: 7 KLs 565 Js 137335/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Verhängung einer Geldbuße gegen einen Nebenbeteiligten im Steuerstrafverfahren: Minderung der Geldbuße gegen eine sog. Leitungsperson bei Installation eines Compliance-Systems zur Vermeidung von Rechtsverstößen 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2015 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die weitergehende den Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung und des versuchten Prozessbetruges hat es ihn freigesprochen. Gegen die Nebenbeteiligte hat das Landgericht gemäß § 30 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 175.000 Euro festgesetzt.
2 Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Mit auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten die Teilfreisprüche und den Strafausspruch sowie zu Ungunsten der Nebenbeteiligten die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten bleiben ohne Erfolg. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
A.
3 Das Landgericht hat - soweit es den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und die Nebenbeteiligte zu einer Geldbuße verurteilt hat - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 I. Mit Vertrag vom 5. Juli 2001 verkaufte die Nebenbeteiligte, ein in Deutschland ansässiges Rüstungsunternehmen, 24 Panzerhaubitzen vom Typ PzH 2000 zum Preis von 188.008.929 Euro an den griechischen Staat. In diesem Zusammenhang gaben der Angeklagte als leitender Angestellter und Prokurist der Nebenbeteiligten und sein Vorgesetzter Dr. H. im August 2002 eine vom B. (im Folgenden: B. ) gestellte und auf den 4. August 2002 datierte Provisionsrechnung in Höhe von 1.858.584,18 Euro (brutto) bzw. 1.602.227,74 Euro (netto) zur Zahlung frei und leiteten sie an die Buchhaltung weiter. Bei dem B. handelt es sich um eine im Jahr 1997 von zwei ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und einem Professor der Technischen Universität Be. gegründete (Beratungs-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ausschließlich im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Verkaufs der PzH 2000 an Griechenland aktiv wurde.
Sie verfügte über einen persönlichen Zugang zum damaligen griechischen Verteidigungsminister T. , war aber in offizielle Verhandlungen mit Griechenland zu keinem Zeitpunkt eingebunden. Bei der Freigabe der Rechnung war dem Angeklagten bewusst, dass das B. seine im Vorfeld des Vertragsschlusses erbrachten Dienstleistungen auf der Grundlage einer mit der Geschäftsleitung der Nebenbeteiligten, Dr. Bo. und Dr. Z. , und Verteidigungsminister T. getroffenen Bestechungsabrede erbracht hatte. Die Rechnung wurde - wie vom Angeklagten beabsichtigt - von der Buchhaltung der Nebenbeteiligten beglichen und als ordentliche Betriebsausgabe der Firma für das Jahr 2002 verbucht, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
5 Die an das B. gezahlte Provision ging entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vollumfänglich in die unter anderem von Dr. Bo. unterzeichnete Erklärung der Nebenbeteiligten zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 vom 4. Dezember 2003 als Betriebsausgabe ein, was der Angeklagte ebenfalls billigend in Kauf nahm. Der hierauf ergangene unrichtige Feststellungsbescheid des Finanzamts M. III vom 3. Februar 2004 führte zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil der Nebenbeteiligten in Höhe von 1.602.227,74 Euro (Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe).
6 II. In den Jahren 2002 und 2004 erhielt der Angeklagte vom Zeugen P. - einem mit ihm befreundeten Vertreter der Nebenbeteiligten in Griechenland - aus den von der Nebenbeteiligten an P. gezahlten Provisionen bzw. Vergütungen im Zusammenhang mit dem Projekt Panzerhaubitze PzH 2000 verdeckte Provisionszahlungen in Höhe von mehr als 657.000 Euro auf sein Konto bei der Schweizer Bank V. AG. Auf den strafrechtlich nicht verjährten Veranlagungszeitraum 2004 entfiel dabei ein Betrag von 357.892,10 Euro. Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Angeklagte verschwieg den Erhalt dieser Zahlungen sowie daraus resultierende Kapitalerträge in Höhe von 14.374,89 Euro gegenüber den Finanzbehörden in seiner am 8. März 2005 für den Veranlagungszeitraum 2004 abgegebenen Einkommensteuererklärung. Er verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von 140.508 Euro sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 7.727,94 Euro.
7 Eine von ihm am 6. Januar 2014 hierzu abgegebene und auf Schätzungen beruhende Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt K. hat das Landgericht gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für unwirksam erachtet. Nach seiner Auffassung war die Steuerhinterziehung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt; auch habe der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage mit einer Entdeckung rechnen müssen. Ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 398a AO sei daher nicht in Betracht gekommen (Tatkomplex C. II. der Urteilsgründe).
B.
Revision des Angeklagten 8 Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
9 I. Der Schuldspruch in den Tatkomplexen C. I. und II. der Urteilsgründe wird von den Feststellungen getragen.
10 1. Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
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13 Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatkomplex C. II. der Urteilsgründe stützt sich im Wesentlichen auf die geständige Einlassung des Angeklagten. Auch die Beweiswürdigung zum Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zu der zwischen der Geschäftsleitung der Nebenbeteiligten, dem B. und dem damaligen griechischen Verteidigungsminister erfolgten Bestechungsabrede konnte sie sich u.a. auf einen Sachstandsbericht des Angeklagten für die Geschäftsleitung aus dem Jahr 1999, die Bekundungen des Zeugen P. in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren, eine Telefonnotiz des Angeklagten aus dem Jahr 1998 sowie auf ein ebenfalls aus dem Jahr 1998 herrührendes Schreiben des ehemaligen Bundestagsabgeordneten S. stützen.
14 2. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB.
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17 Der Umstand, dass der damalige griechische Verteidigungsminister ohnehin entschlossen war, die von der Nebenbeteiligten hergestellte Panzerhaubitze PzH 2000 zu erwerben, steht einer Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Eine Ermessensentscheidung eines Amtsträgers ist bereits dann pflichtwidrig, wenn dieser sich dabei von dem Vorteil beeinflussen lässt, selbst wenn die Entscheidung innerhalb seines Ermessensspielraums liegt (dazu BGH, Urteile vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60, BGHSt 15, 239, 249; vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 263 und vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 50; MüKoStGB/Korte, 2. Aufl., § 332 Rn. 30).
18 Nach den Feststellungen des Landgerichts wandte sich der „im Lager“ des damaligen griechischen Verteidigungsministers stehende Zeuge S. im letzten Quartal des Jahres 1997 an die Geschäftsleitung der Nebenbeteiligten und stellte für den Fall einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem B. - die dem B. eine Provision von 3 % der Nettoauftragssumme garantierte - eine wohlwollende Prüfung des Erwerbes der Panzerhaubitze durch den Verteidigungsminister in Aussicht. Dies mündete in eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Nebenbeteiligten und dem B. vom 11. März 1998. Die jeweiligen Verlängerungen der Zusammenarbeitsvereinbarung in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten sodann mit dem Ziel, sich das Wohlwollen des Verteidigungsministers weiterhin zu sichern. Dies belegt in hinreichendem Maße eine Verletzung der Dienstpflichten durch den Amtsträger.
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25 3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex C. II. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
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27 Die dem Angeklagten zugeflossenen Beträge waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus sonstigen Leistungen einkommensteuerpflichtig. Eine (sonstige) Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2009 - IX R 33/07, DStR 2009, 1529 mwN sowie BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474). Den Feststellungen des Landgerichts ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte aufgrund einer „stillschweigenden Einigkeit“ mit dem Zeugen P. für seine Mitwirkung am Erfolg des Projekts PzH 2000 von diesem „Rückvergütungszahlungen“ erhalten sollte. Hintergrund dieser stillschweigenden Vereinbarung war, dass P. selbst hinsichtlich dieses Projekts nur im Erfolgsfalle von der Nebenbeteiligten eine Provision erhielt (UA S. 46, 217). Die vom Angeklagten erzielten Kapitalerträge waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG i.V.m. § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig.
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Demzufolge ist für eine Tatentdeckung weder ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 170 Abs. 1, § 203 StPO erforderlich, noch, dass der Täter der Steuerhinterziehung bereits ermittelt ist. Vielmehr genügt es, dass konkrete Anhaltspunkte für die Tat als solche bekannt sind (BGH aaO, BGHSt 55, 180, 187 mwN). Die in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO enthaltene Definition der Tatentdeckung enthält eine doppelte, zweistufige Prognose. Zunächst ist - auf der Grundlage der vorhandenen, regelmäßig noch unvollständigen Informationen - die Verdachtslage, und zwar vorläufig, zu bewerten. Aufbauend auf dieser bloß vorläufigen Bewertung muss der Sachverhalt, auf den sich der Verdacht bezieht, zudem rechtlich geeignet sein, eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen.
Ist das Vorliegen eines Sachverhalts wahrscheinlich, der die Aburteilung als Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit rechtfertigen würde, ist die Tat entdeckt (BGH aaO, BGHSt 55, 180, 186).
31 Die Kenntniserlangung von einer Steuerquelle stellt für sich allein allerdings noch keine Tatentdeckung dar. Welche Umstände hinzukommen müssen, damit die Tat (wenigstens zum Teil) entdeckt ist, bleibt dabei einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls vorbehalten. In der Regel ist eine Tat aber bereits dann entdeckt, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Eine Entdeckung der Tat ist somit bei verschleierten Steuerquellen bereits vor einem Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen denkbar, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist (BGH aaO, BGHSt 55, 180, 188; vgl. auch Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 371 Rn. 159).
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Euro an den Angeklagten - teilweise in bar und teilweise auf Schweizer Konten bzw. Firmen des Angeklagten mit den Namen R. und HA. - gezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt waren die griechischen Behörden bereits im Besitz der Kontoauszüge der auf Zypern ansässigen Firma O. C. Ltd. (im Folgenden: Firma O. ) des Zeugen P. , welche die von P. genannten Zahlungen an den Angeklagten hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt belegten (UA S. 49). Somit war den griechischen Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Selbstanzeige des Angeklagten bereits bekannt, dass der Angeklagte von P. im Zusammenhang mit Rüstungsgeschäften seiner Arbeitgeberin, der Nebenbeteiligten, verdeckte Provisionszahlungen in sechsstelliger Höhe auf Schweizer Bankkonten erhalten hatte.
36 Im Hinblick auf die Art und Weise der Verschleierung dieser Zahlungen über die zypriotische Firma des Zeugen P. und der Einschaltung Schweizer Bankhäuser sowie des Zusammenhangs der Zahlungen mit Bestechungszahlungen für ein Rüstungsgeschäft der Nebenbeteiligten, war es auch für die griechischen Ermittlungsbehörden nach kriminalistischer Erfahrung ausgesprochen naheliegend, dass der Angeklagte die Einnahmen in Deutschland nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt hatte. Dies rechtfertigt die Annahme der Entdeckung einer sich auf diese Zahlungen beziehenden Steuerhinterziehung der griechischen Behörden.
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39 II. Die vom Angeklagten gegen den Strafausspruch erhobenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen decken keine ihn beschwerenden Rechtsfehler in der Strafzumessung auf.
40 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Die Strafzumessung ist revisionsgerichtlich auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107 sowie Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471; jeweils mwN). Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 5 StR 161/07, NStZ-RR 2008, 288, 289). Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127; vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107 und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 49/16, NStZ-RR 2016, 315).
41 2. Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
42 Zwar hat das Landgericht im Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe bei der Bestimmung der Höhe des von der Nebenbeteiligten aufgrund der vom Angeklagten geförderten Haupttat erlangten ungerechtfertigten Steuervorteils (und in der Folge der sich hieraus ergebenden Verkürzung von Körperschaft- und Gewerbesteuer) die nach der Rechtslage zur Tatzeit erforderliche Gewerbesteuerrückstellung nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die Vielzahl der vom Landgericht als strafmildernd herangezogenen Umstände schließt der Senat jedoch aus, dass sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.
C.
Revision der Nebenbeteiligten 43 Die Revision der Nebenbeteiligten ist unzulässig, soweit sie sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten bezieht; im Übrigen ist sie unbegründet.
44 I. Soweit die Nebenbeteiligte die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe erstrebt, ist ihre Revision unstatthaft.
45 1. Gemäß § 437 Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich im Rechtsmittelverfahren die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. Über den für Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geltenden § 444 Abs. 2 Satz 2 StPO findet die Vorschrift des § 437 Abs. 1 bis 3 StPO sinngemäß Anwendung. Damit kann die Nebenbeteiligte, wenn sie den Schuldspruch des ersten Urteils gemäß § 444 Abs. 2 Satz 2, § 437 Abs. 1 Satz 1 StPO in zulässiger Weise angreift, unter Beachtung des Gesetzeswortlauts lediglich eine Änderung des Urteils hinsichtlich der sie betreffenden Rechtsfolge zu ihren Gunsten erwirken, d.h. vorliegend, ob und inwieweit die Verhängung der Geldbuße der Nebenbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist (vgl. dazu Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 437 Rn. 10 und § 444 Rn. 33 sowie Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 437 Rn. 6).
46 Die Revision der Nebenbeteiligten ist daher unstatthaft, soweit sie den gegen den Angeklagten ergangenen Schuldspruch anficht. Insoweit handelt es sich um ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten, für dessen Zulässigkeit es der Nebenbeteiligten an der erforderlichen Legitimation fehlt (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 437 Rn. 10).
47 2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob anderes gelten kann, wenn der Schuldspruch vom Angeklagten nicht angefochten wird. Denn so verhält es sich hier nicht. Der Angeklagte hat mit seiner Revision seine Verurteilung vollumfänglich angegriffen. Mithin war der Schuldspruch im Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe auf die Sachrüge des Angeklagten ohnehin vom Senat umfassend auf Rechtsfehler zu überprüfen. Da die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bliebe dem Angriff der Nebenbeteiligten der Erfolg gegen diesen Schuldspruch auch in der Sache versagt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 34).
48 II. Die weitergehende Revision der Nebenbeteiligten ist unbegründet.
49 Im Hinblick auf die Beanstandung der gegen die Nebenbeteiligte verhängten Geldbuße gemäß § 30 OWiG liegt ein durchgreifender Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht vor. Zwar hat das Landgericht wegen der Anknüpfung am Schuldumfang der Tat des Angeklagten auch bei der Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerhaft die erforderliche Gewerbesteuerrückstellung nicht berücksichtigt. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dies auf die Höhe der verhängten Geldbuße ausgewirkt hat.
D.
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten 50 Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und mit Sach- und Verfahrensrügen begründeten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Rechtsfolgenausspruch, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, und die Teilfreisprüche in den Tatkomplexen H. II. und H. III. der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Prozessbetruges (Tatkomplex H. III. der Urteilsgründe), des Strafausspruchs im Fall C. I. der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
51 I. Der Strafausspruch im Tatkomplex C. II. der Urteilsgründe hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
52 1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts weist die Gesamtwürdigung der Umstände, aufgrund deren das Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO verneint hat, keinen durchgreifenden Wertungsfehler auf.
53 Ein Fall ist dann besonders schwer, wenn er sich bei einer im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle so weit abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 28. Februar 1979 - 3 StR 24/79 [L], BGHSt 28, 319). Ein Regelbeispiel nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO bezeichnet einen benannten Strafschärfungsgrund. Ist es erfüllt, stellt dies ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falles dar („in der Regel“), dessen Indizwirkung innerhalb der stets vorzunehmenden Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände entkräftet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15, Rn. 46, BGHSt 61, 28 sowie Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 277).
54 Das Landgericht hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände angenommen, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nicht gegeben ist. Dabei ist es davon ausgegangen, dass bei einer Steuerverkürzung von etwa 148.000 Euro lediglich eine „knappe Überschreitung des ´großen Ausmaßes´“ gegeben sei (UA S. 196).
55 Diese Wertung begegnet zwar Bedenken, da die Grenze zur Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß bereits bei 50.000 Euro erreicht ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28). Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist jedoch entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt. Deswegen kommt dem Gewicht der Beihilfehandlung auch für die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, wistra 2015, 235 sowie Urteile vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, Rn. 25, wistra 2016, 31 und vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474). Angesichts der Fülle der hier weiter zugunsten des Angeklagten eingestellten Gesichtspunkte schließt der Senat aus, dass die Strafrahmenwahl hier auf der unzutreffenden Wertbestimmung des großen Ausmaßes beruhen kann.
56 2. Auch im Übrigen weist die Strafzumessung im Tatkomplex C. II. der Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
57 II. Der Strafausspruch im Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe hat demgegenüber keinen Bestand. Er ist schon deshalb aufzuheben, weil die rechtliche Würdigung des Landgerichts zum Tatkomplex H. II. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält und die hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2002 getroffenen Feststellungen dieselbe Haupttat betreffen, auf die sich die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe bezieht. Dies hat auch das Landgericht erkannt und insoweit keinen Teilfreispruch ausgesprochen (UA S. 272). Insoweit liegt lediglich die Verneinung eines größeren Tatumfangs und damit schulderhöhender Umstände vor.
58 1. Die Anklage legt dem Angeklagten im Tatkomplex H. II. der Urteilsgründe folgenden Sachverhalt zur Last:
59 Unter Mitwirkung des Angeklagten und des Zeugen P. sei es in den Jahren 2002 bis 2004 zu Bestechungszahlungen in Höhe von 950.000 Euro an Ka. , den stellvertretenden Direktor der Generaldirektion Rüstung des griechischen Verteidigungsministeriums, gekommen. Die Bestechungszahlungen seien durch P. mit Provisionsgeldern der Nebenbeteiligten über einen Gesamtbetrag von 4.693.570 Euro erfolgt. P. habe über vertrauliche Kontakte zu griechischen Amtsträgern verfügt, die mit der Beschaffung der Panzerhaubitze befasst gewesen seien. Die Provisionsgelder habe er von der Nebenbeteiligten in den Jahren 2001 bis 2006 aufgrund vertraglicher Vereinbarungen erhalten. Auf Veranlassung des Angeklagten seien sodann Aufwendungen der Nebenbeteiligten für Bestechung und Bestechungsberatung von dieser steuerrechtswidrig als gewinnmindernde Betriebsausgaben erklärt worden, wovon die Unterzeichner der jeweiligen Steuererklärungen keine Kenntnis gehabt hätten. Dies habe für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2005 zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen geführt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe.
60 2. Das Landgericht hat zu diesem Tatvorwurf festgestellt, dass der Zeuge P. von der Nebenbeteiligten in Griechenland mit üblichen Unterstützungstätigkeiten hinsichtlich der Vermarktung der PzH 2000 und nicht mit Bestechungen betraut gewesen sei und aus eigenem Entschluss den stellvertretenden Rüstungsdirektor Ka. auf dessen Forderung hin mit 750.000 Euro bestochen habe. Es konnte dabei nicht feststellen, dass P. diese Bestechung dem Angeklagten oder sonstigen Mitarbeitern der Nebenbeteiligten ausdrücklich mitgeteilt habe. Zwar habe P. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt dazu angesetzt, dem Angeklagten mitzuteilen, dass Ka. einen Teil der von ihm erhaltenen Provision fordern würde. Allerdings habe ihn der Angeklagte mitten im Satz mit der Äußerung „gestoppt“, dass er davon nichts hören wolle und dies nur ihn, P. , etwas angehen würde. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die sich auf die Provisionszahlungen an P. beziehenden Rechnungen lediglich in den Jahren 2001 und 2002 unter Beteiligung des Angeklagten zur Zahlung freigegeben.
61 3. Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich dieses Tatvorwurfs freigesprochen, weil ihm durchgängig nicht positiv bekannt gewesen sei, dass P. aus seinen Provisionen einen Teil an Ka. als Bestechungsgelder zahlen werde. Der Umstand, dass P. einmal dazu angesetzt habe, dem Angeklagten von einer Forderung des Ka. zu berichten, könne nicht genügen, um eine vorsätzliche täterschaftliche Steuerhinterziehung des Angeklagten im Hinblick auf den späteren gewinnmindernden Ansatz der Zahlungen der Nebenbeteiligten an P. bzw. dessen zypriotische Firma O. zu begründen. Denn der Angeklagte habe nicht positiv gewusst, dass P. auf die Forderung des Ka. eingehen werde und ob die Zahlung den Straftatbestand der Bestechung erfülle. Dies habe er allenfalls für möglich halten können. Bei einem „maximal vagen Verdacht“ von Bestechungszahlungen könne weder Tatherrschaft noch ein für die mittelbare Täterschaft erforderliches überlegenes Wissen und Wollen angenommen werden.
62 4. Indem das Landgericht im Tatkomplex H. II. der Urteilsgründe eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen dessen durchgängig fehlender „positiven Kenntnis“ von einer Bestechung des stellvertretenden Rüstungsdirektors Ka. durch P. verneint hat, hat es insoweit rechtsfehlerhaft eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Abgabe inhaltlich unrichtiger Feststellungserklärungen der Nebenbeteiligten durch die Geschäftsleitung der Nebenbeteiligten vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes abhängig gemacht. Es hat damit einen rechtlich unzutreffenden Maßstab für das Vorliegen eines Tatvorsatzes zugrunde gelegt. Für den für eine Strafbarkeit erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz genügt jedoch bedingter Vorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 mwN). Ausgehend von den festgestellten Umständen hätte das Landgericht daher die Frage, ob der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich handelte, ausdrücklich erörtern müssen.
63 5. Da sich dann, wenn sich der Angeklagte auch hinsichtlich der fehlerhaften Berücksichtigung der Provisionszahlungen an den Zeugen P. in der Feststellungserklärung der Nebenbeteiligten für den Veranlagungszeitraum 2002 der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, der Schuldumfang der Beihilfetat im Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe erhöht, kann der Strafausspruch insoweit keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfasst auch die zugehörigen Feststellungen hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2002 im Tatkomplex H. II. der Urteilsgründe.
64 6. Einer Aufhebung des Schuldspruchs im Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht aufgrund neuer Feststellungen im Tatkomplex H. II. für den Veranlagungszeitraum 2002 das Verhalten des Angeklagten statt als Beihilfe als in Mittäterschaft begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB) werten könnte.
65 III. Der Freispruch in den Tatkomplexen H. I. und H. II. der Urteilsgründe hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 hat Bestand.
66 1. Neben dem bereits geschilderten Tatvorwurf zu Tatkomplex H. II. der Urteilsgründe legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten im Tatkomplex H. I. der Urteilsgründe folgenden Sachverhalt zur Last:
67 Der Angeklagte sei nicht nur für den steuerrechtswidrigen Ansatz von Zahlungen der Nebenbeteiligten an das B. im Jahr 2002, sondern auch für die entsprechende steuerrechtswidrige Behandlung von in den Jahren 2003 bis 2005 an das B. geleisteten Zahlungen in Höhe von netto 1.461.565,87 Euro (2003), 1.321.781,64 Euro (2004) und 36.786,43 Euro (2005) strafrechtlich verantwortlich. Die Anklage wertete dabei das dem Angeklagten zur Last liegende Geschehen unter Einbeziehung seines Verhaltens in Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe rechtlich als eine in mittelbarer Täterschaft begangene Steuerhinterziehung in vier tateinheitlichen Fällen.
68 2. Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der in den Jahren 2003 bis 2005 an das B. geleisteten Zahlungen „aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen“ freigesprochen. Ihm habe nach seinem Ausscheiden bei der Nebenbeteiligten im Juni 2003 das Wissen gefehlt, durch sein Verhalten eine künftige Steuerhinterziehung zu fördern.
69 3. Der Teilfreispruch bezüglich der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 betreffend die Tatvorwürfe in den Tatkomplexen H. I. und H. II. der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
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71 Zu den Tatvorwürfen im Tatkomplex H. II. der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, dem Angeklagten sei nicht positiv bekannt gewesen, dass der Zeuge P. aus seinen Provisionen einen Teil an Ka. als Bestechungsgelder zahlen werde.
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76 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in Fällen, in denen ein erfolgsabwendungspflichtiger Unterlassender die deliktische Handlung eines Dritten nicht verhindert, nach denselben Kriterien vorzunehmen wie bei den Begehungsdelikten. Danach ist aufgrund wertender Betrachtung abzuwägen, ob die innere Haltung des Unterlassenden zur Begehungstat des anderen als Ausdruck eines sich die Tat des anderen zu Eigen machenden Täterwillens aufzufassen ist oder ob seine innere Einstellung davon geprägt ist, dass er sich dem Handelnden im Willen unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397).
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78 Dabei ist es aber erforderlich, dass das vorangegangene Verhalten nicht nur gefahrschaffend oder -erhöhend, sondern zugleich pflichtwidrig war (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Juli 1973 - 4 StR 284/73, BGHSt 25, 218, 221 f.; vom 6. Mai 1986 - 4 StR 150/86, BGHSt 34, 82, 84; vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 115 und vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397; vgl. auch Kudlich in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 13 Rn. 24 mwN). Auch die Ingerenz ist nach dem Schutzzweck der die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens begründenden Norm begrenzt. Dies führt dazu, dass nicht jedes pflichtwidrige und zusätzlich gefahrverursachende Verhalten zu einer Garantenpflicht führt, sondern dass stets auf die Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Pflichtverletzung sowie des später eintretenden Erfolgs und ihres Verhältnisses zueinander abzustellen ist (Kudlich aaO Rn. 25). Maßgeblich ist, ob die Pflichtwidrigkeit gerade in einer Verletzung eines solchen Gebots besteht, das dem Schutz des Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang; vgl. BGH aaO BGHSt 37, 106, 115; vgl. dazu auch Merz in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 13 StGB, Rn. 29).
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81 Steuerstrafrechtlich hat dies zur Folge, dass allein die Beteiligung an einer Bestechung keine Garantenstellung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten des Bestechenden auslöst und damit die Nichtverhinderung oder -erschwerung der Steuerhinterziehung weder zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) noch zu einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) führt. Es kommt aber Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) in Betracht, wenn derjenige, der durch Bestechungshandlungen ein Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG auslöst, infolge regelhafter Abläufe bei der Verbuchung von Rechnungen die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben herbeiführt, weil er den Steuerpflichtigen bzw. Erklärungspflichtigen nicht über die Gründe informiert, die zum Abzugsverbot geführt haben.
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84 Zwar kann durch die Übernahme eines Pflichtenkreises eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB begründet werden. Die Entstehung einer Garantenstellung hieraus folgt aus der Überlegung, dass demjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, dann auch eine „Sonderverantwortlichkeit“ für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 48). Der Inhalt und der Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich sodann aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat (BGH aaO BGHSt 54, 44, 49).
85 Ausgehend hiervon traf den Angeklagten im Jahr 2002 die Pflicht, die Provisionsrechnung des B. , die ihm zur Prüfung vorgelegt worden war, nicht ohne Hinweis auf die Verwendung der in Rechnung gestellten Beträge für Bestechungszahlungen an die Buchhaltung der Nebenbeteiligten weiterzugeben. Indem er die Rechnung freigab, machte er sich jedoch nicht wegen Beihilfe durch Unterlassen, sondern Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch aktives Tun strafbar.
86 Da der Angeklagte dann aus dem Unternehmen ausschied, trafen ihn in der Folge die ihm zuvor obliegenden Prüfungspflichten nicht mehr; die Prüfung der dann eingehenden Provisionsrechnungen wurde von anderen Personen wahrgenommen (UA S. 203). Aus der pflichtwidrigen Freigabe der Provisionsrechnung des B. im Jahr 2002 ergab sich keine Garantenpflicht für die Jahre 2003 bis 2005. Denn diese Rechnung hatte keine Auswirkungen auf die Steuererklärungen der Folgejahre. Hinsichtlich einer Garantenstellung im Hinblick auf die Beteiligung des Angeklagten an (mittlerweile verjährten) Bestechungsdelikten gilt das oben Gesagte.
87 4. Die auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft dringt ebenfalls nicht durch. Ausgehend von den Ausführungen zur Sachrüge kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass der Freispruch auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen könnte.
88 IV. Die Freisprechung des Angeklagten im Tatkomplex H. III. der Urteilsgründe hält bereits sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an.
89 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten insoweit einen gegenüber dem Arbeitsgericht K. begangenen versuchten Prozessbetrug (§§ 263, 22 StGB) zur Last. Am 18. März 2014 habe die Nebenbeteiligte dort gegen den Angeklagten eine Stufenklage erhoben. Ziel dieser Klage sei es zunächst gewesen, dass der Angeklagte verurteilt werde, der Nebenbeteiligten Auskunft darüber zu erteilen, ob, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe er von der Firma O. oder von deren Inhaber, P. , oder sonstigen Dritten Zahlungen bzw. Provisionen (Schmiergelder) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Nebenbeteiligte erhalten habe. Weiteres Ziel der Stufenklage sei gewesen, dass der Angeklagte verurteilt werde, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern und an die Klägerin, die Nebenbeteiligte, einen noch zu bestimmenden Betrag in Höhe der erhaltenen Schmiergeldzahlungen nebst Zinsen zu zahlen.
Der Angeklagte habe mit Klageerwiderung vom 2. April 2014 über seinen Prozessvertreter einen Klageabweisungsantrag angekündigt und mit diesem Schriftsatz sowie einer Duplik vom 18. Juni 2014 Behauptungen der Nebenbeteiligten hinsichtlich erhaltener Kick-Back-Zahlungen bestritten. Er habe dabei insbesondere in der Absicht gehandelt, das Arbeitsgericht über den tatsächlichen Erhalt von Kick-Back-Zahlungen des P. im Gesamtumfang von 1.148.768,85 Euro zu täuschen, um auf diese Weise ein klageabweisendes Urteil zu seinen Gunsten zu erreichen. Es sei jedoch weder zu einer mündlichen Verhandlung noch zu einem Urteil des Arbeitsgerichts K. gekommen, da die Nebenbeteiligte die Klage mit Schriftsatz vom 21.
August 2014 zurückgenommen habe.
90 Das Landgericht hat den Angeklagten von diesem Tatvorwurf „aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen“ freigesprochen. Es habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte im arbeitsgerichtlichen Verfahren bewusst unrichtige Tatsachen vorgetragen habe.
91 2. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass das dem Angeklagten zur Last liegende Verhalten einer Täuschung durch den Inhalt von Schriftsätzen im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung zur Erreichung einer Klageabweisung nach Erhebung einer Stufenklage gegenüber dem Gericht noch nicht als unmittelbares Ansetzen zum Versuch gewertet werden kann.
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93 Die vorhandene Rechtsprechung und Literatur befasst sich vor allem mit der umgekehrten Fallkonstellation einer Täuschung des Gerichts durch den Kläger im Wege der Einreichung einer Klageschrift oder anderer Schriftsätze, die unwahre Behauptungen enthalten. Dabei wird zum Teil bereits mit dem Einreichen eines Schriftsatzes mit unrichtigen Tatsachenbehauptungen ein Versuchsbeginn angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1974 - 1 StR 553/73, bei Dallinger MDR 1975, 194, 197; BayObLG, Urteil vom 23. Februar 1995 - 5 StRR 79/94, NJW 1996, 406, 408; zustimmend Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 279 und Satzger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 336), zum Teil erst bei Kenntnisnahme des Richters von der unrichtigen Behauptung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22. De-zember 1981 - Ws 472/81, NStZ 1982, 247). Eine andere Ansicht nimmt Versuchsbeginn erst bei Abschluss der täuschenden Einwirkung auf den Richter an, was der Fall sei, wenn in der mündlichen Verhandlung gemäß § 128 Abs. 1, § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen werde (vgl. MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 823 mwN; Krell, JR 2012, 102, 108 f.). Wieder andere Autoren sehen beim Prozessbetrug den Versuchsbeginn erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung als gegeben an (vgl. Zaczyk in Festschrift für Krey, 2010, S. 485, 498; zustimmend Kindhäuser in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 263 Rn. 376).
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95 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB stets gegeben, wenn der Täter ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 325/07, BGHR StGB § 22 Ansetzen 35 und Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 9). Bei einem mehraktigen Geschehen ist bei Betrug für das unmittelbare Ansetzen grundsätzlich diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den Vermögenschaden herbeiführen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10, NStZ 2011, 400, 401).
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98 Zwar kann eine unwahre Tatsachenbehauptung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits inhaltlich das Tatbestandsmerkmal der Täuschung gemäß § 263 Abs. 1 StGB erfüllen. Allerdings bedarf es noch eines weiteren Schritts des Beklagten, um auf der Grundlage unwahren Sachvortrags in Schriftsätzen eine Klageabweisung zu erreichen, nämlich einer Antragstellung mit Bezugnahme auf den Inhalt der Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 1 und 3 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG). Sein Fehlen steht der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zum Versuch im Sinne des § 22 StGB entgegen, weil der Antrag bei wertender Betrachtung einen wesentlichen Zwischenschritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt. Der Täuschende kann, weil ansonsten der klägerische Vortrag als zugestanden gelten würde (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nur durch einen entsprechenden Prozessantrag die von ihm erstrebte rechtswidrige Bereicherung erzielen.
99 Zwar sind die vom Beklagten eingereichten Schriftsätze - die hier bereits den Antrag enthielten, die Klage abzuweisen (UA S. 279) - rechtlich nicht ohne Bedeutung, weil das Gericht den Inhalt solcher Schriftsätze bereits vor einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen muss, gerade auch um die Verhandlung sachgerecht vorzubereiten. Da die prozessuale Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 396) auch bereits in diesem Verfahrensstadium gilt, darf das Gericht durch sie nicht in die Irre geleitet werden.
100 Dennoch ist im Falle einer auf Klageabweisung gerichteten Täuschung des Gerichts durch den Beklagten bei wertender Betrachtung die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mit Bezugnahme auf die eingereichten Schriftsätze von so großer Bedeutung, dass erst mit ihr ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB gegeben ist. Ohne einen entsprechenden Antrag des Beklagten kann das Gericht auf seine Angaben eine Klageabweisung nicht stützen.
101 3. Der Teilfreispruch im Tatkomplex H. III. der Urteilsgründe kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht die von der Anklage umfasste Tat im prozessualen Sinn (vgl. § 264 Abs. 1 StPO) nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Neben dem Prozessbetrug als Unterfall des Dreiecksbetruges mit Täuschung des Richters (vgl. Dannecker aaO Rn. 393) kann die täuschende Handlung des Beklagten im Prozess auch einen Betrug gegenüber dem Kläger darstellen, wenn dieser zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung, etwa zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen, veranlasst wird. Ob sich der Angeklagte durch unrichtige Angaben als Beklagter im Arbeitsgerichtsprozess wegen versuchten oder sogar vollendeten Betruges gegenüber der Nebenbeteiligten strafbar gemacht hat, hat das Landgericht indes nicht geprüft.
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103 Ausgehend von diesen Maßstäben gehört ein möglicher Betrug seitens des Angeklagten durch Täuschung der Vertreter der Nebenbeteiligten infolge unrichtiger Behauptungen im Prozess zu der von der Anklage umfassten Tat im prozessualen Sinn. Er wäre vom Landgericht schon deswegen in den Blick zu nehmen gewesen, weil ausgehend von dem in der Anklageschrift geschilderten Lebenssachverhalt die Nebenbeteiligte die Klage nach dem Schriftwechsel wieder zurückgenommen hat.
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Ein Vermögensschaden kann aber dennoch eintreten, wenn der Kläger durch die Täuschung veranlasst wird, endgültig auf die Geltendmachung einer werthaltigen Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95), oder abgehalten wird, weitere Schritte zur Durchsetzung seiner begründeten Forderung zu unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 1992 - 4 StR 373/92, wistra 1993, 17), und dadurch im Ergebnis, etwa im Fall einer eingetretenen Verjährung, den Anspruch danach nicht mehr durchsetzen kann. Ob dies hier der Fall war, hätte das Landgericht prüfen müssen. Es hätte insbesondere aufklären müssen, welchen Kenntnisstand die Vertreter der Nebenbeteiligten von den Zahlungsflüssen zwischen dem Zeugen P. und dem Angeklagten hatten, ob ihnen die den griechischen Ermittlungsbehörden bereits am 3.
Januar 2014 vorliegenden Kontoauszüge der Firma O. bekannt waren, aus denen sich nach den Feststellungen des Landgerichts die von P. genannten Zahlungen an den Angeklagten ergaben (UA S. 49). Auch hätte das Landgericht feststellen müssen, aus welchen Gründen die Nebenbeteiligte die Klage wieder zurücknahm.
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107 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte bereits zum Zahlungsgrund der im Dezember 2001 an ihn überwiesenen 230.000 Euro im Verfahren vor dem Arbeitsgericht K. unrichtige Angaben machte. Nach den Urteilsfeststellungen behauptete er dort, dass es sich bei dem Geld um eine Zahlung des P. gehandelt habe, die er mit dem Auftrag erhalten habe, die Summe an einen griechischen General weiterzuleiten (UA S. 282). Zum wirklichen Zweck der Zahlung hat das Landgericht demgegenüber festgestellt, dass der Geldbetrag zur Erfüllung der zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen P. bestehenden Schmiergeldabrede als „Kick-back“ für den Angeklagten überwiesen worden war (UA S. 46).
108
109 V. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Tatkomplex C. I. der Urteilsgründe und des Teilfreispruchs im Tatkomplex H. III. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich.
E.
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Nebenbeteiligte 110 I. Die gegen die Nebenbeteiligte festgesetzte Geldbuße hat keinen Bestand, denn ihre Bemessung enthält Rechtsfehler zu deren Vorteil.
111 1. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 OWiG ermöglicht die Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen und knüpft dabei an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Organs oder Vertreters einer juristischen Person - sog. Leitungsperson - an (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 211).
112 Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte ist die Tat der Leitungsperson. Dabei bestimmt die Schuld der Leitungsperson auch gegenüber der Nebenbeteiligten den Umfang der Vorwerfbarkeit und ist Grundlage für die Bemessung des Bußgeldes (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, wistra 2007, 222). Wenn mehrere Leitungspersonen an derselben Straftat beteiligt gewesen sind, kann nur eine Geldbuße gegen den Verband festgesetzt werden, weil insoweit nur eine Straftat im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG vorliegt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 1994 - KRB 25/93, NStZ 1994, 346; KK-OWiG/Rogall, 4. Aufl., § 30 Rn. 154; Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB, Rn. 40). Grundlage für die Bemessung der Geldbuße ist dann die Schuld aller an der Anknüpfungstat beteiligten Leitungspersonen.
113 Das Landgericht hat diesen Umstand nicht in den Blick genommen. Vielmehr hat es die Geldbuße rechtsfehlerhaft allein nach der Schuld des Angeklagten bemessen, ohne den durch die Gesellschafter-Geschäftsführer der Nebenbeteiligten, Dr. Bo. und Dr. Z. , verwirklichten wesentlich höheren Unrechtsgehalt der von diesen begangenen Steuerhinterziehung zu berücksichtigen.
114 2. Darüber hinaus kann die Bußgeldentscheidung auch infolge der Aufhebung des Strafausspruchs im Fall C. I. der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Denn der für die Strafzumessung beim Angeklagten bedeutsame Schuldumfang ist auch für die Bemessung der Verbandsgeldbuße maßgeblich.
115 3. Auch wenn die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG lediglich zugunsten der Nebenbeteiligten wirkende Rechtsfehler enthält, kann der bisherige Bußgeldbetrag nicht als Sockelbetrag aufrechterhalten werden. Die Höhe des Bußgelds ist vom neuen Tatgericht insgesamt neu zu bemessen.
116 II. Die der Zumessung der Geldbuße zugrunde liegenden Feststellungen haben Bestand, denn insoweit liegt lediglich ein Wertungsfehler des Landgerichts vor. Das neue Tatgericht kann weitere, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
F.
117 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zudem auf Folgendes hin:
118 Im Hinblick auf die Höhe der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG neu zu bemessenden Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Vorschriften des § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG in den Blick zu nehmen, nach denen die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, übersteigen soll. Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance - Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.
G.
119 Die Entscheidung über die Kosten der erfolglosen Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Raum Graf Jäger Radtke Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617832017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public