KORE617932020 ECLI:DE:BGH:2019:271119U3STR301.19.0 BGH 3. Strafsenat 20191127 3 StR 301/19 Urteil § 23 StGB, § 211 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Hannover, 28. Februar 2019, Az: 39 Ks 19/18 NZS DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung bei Abgabe eines Schusses und zwei in Betracht kommenden Tätern Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht. I. 2 Mit der zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe nach einem gemeinsam mit dem gesondert verurteilten Mittäter S. begangenen Einbruchdiebstahl dem Zeugen D. in den Rücken geschossen, nachdem dieser sie auf frischer Tat betroffen und nach kurzer Flucht gestellt habe; dabei habe er dessen Tod billigend in Kauf genommen und in der Absicht gehandelt, den vorangegangenen Einbruchdiebstahl zu verdecken. 3 1. Dazu hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 4 Am 8. Juni 1984 brachen der ca. 162 cm große Angeklagte und der ca. 178 cm große Mittäter in ein Sportgeschäft in H. ein. Als sie mit dem in zwei Seesäcke verstauten Diebesgut im Wert von etwa 3.000 DM den Tatort verließen, wurden sie von dem Zeugen bemerkt und verfolgt. Entweder der Angeklagte oder der Mittäter drehte sich zu dem Zeugen um, richtete mit den sinngemäßen Worten "lass, lass" aus etwa fünf Metern Entfernung eine Schusswaffe auf den Zeugen und gab zwei Schüsse daraus ab, die diesen verfehlten. Als der Zeuge bei einer anschließenden Rangelei einen der beiden Täter mit einer Hand gegen einen parkenden VW-Bulli drückte, setzte der andere dem Zeugen von hinten die Schusswaffe zwischen die Schulterblätter und gab einen Schuss ab, der diesen lebensgefährlich verletzte. Der Angeklagte und der Mittäter flüchteten; das Diebesgut ließen sie zurück. Durch intensivmedizinische Behandlung konnte der Zeuge gerettet werden. 5 Der Mittäter wurde noch am Tattag festgenommen und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Jugendstrafe verurteilt; dabei ging das erkennende Gericht davon aus, dass nicht er die Schüsse abgegeben habe. 6 Der Angeklagte entzog sich durch eine Flucht ins Ausland zunächst der Strafverfolgung. Er wurde im Jahre 2016 in A. festgenommen und am 16. August 2018 nach Deutschland überstellt. 7 2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte dem Zeugen in den Rücken schoss, und es für möglich gehalten, dass der Mittäter, an dessen Händen Schmauchspuren festgestellt wurden, die Schüsse abgab. Soweit der Zeuge den kleineren der Einbrecher als den Schützen bezeichnet habe, sei es nicht auszuschließen, dass er sich geirrt habe. II. 8 Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. 9 1. Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies zwar grundsätzlich durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt aber, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, juris Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 267 Rn. 33 mwN); dabei sind die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; vom 6. Februar 2002 - 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446). 10 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 11
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