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BGH 3 StR 466/17

KORE617952018 ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR466.17.0 BGH 3. Strafsenat 20171128 3 StR 466/17 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 263a Abs 1 StGB vorgehend LG Osnabrück, 15. Juli 2016, Az: 15 KLs 12/

§ 25Abs.

2 Mittäter 16). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 326/14, juris Rn. 7; Urteil vom 8. Januar 1992 - 3 StR 391/91,

§ 25Abs.

2 Mittäter 12) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 3 StR 156/89,

§ 25Abs.

2 Mittäter 5) genügen. 12 Daran gemessen sind die Tatbeiträge der Angeklagten R. und D. indes nicht als Mittäterschaft zu bewerten. 13 In Bezug auf den Angeklagten R. reicht es insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus, dass ihm "bei der Anwerbung des Zeugen W. eine entscheidende Rolle" zukam, die Bereitstellung von dessen Konto "ein für die Tatbegehung wesentlicher Aspekt" war und R. "ein eigenes Interesse an der Tat" hatte, weil er einen Teil der Beute erlangen wollte. Denn der Tatbeitrag von R. erschöpfte sich in der Vermittlung von W. als Inhaber eines Bankkontos, das die Bande als Zielkonto nutzen konnte. R. leistete diesen Beitrag weit im Vorfeld der Tat und war in deren unmittelbare Ausführung in keiner Weise eingebunden; dementsprechend hatte er insoweit auch keinerlei Tatherrschaft. 14 Bei wertender Betrachtung hat R. durch die Vermittlung von W. deshalb nur einen Beitrag geleistet, der fremdes tatbestandliches Tun gefördert hat und nicht im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit erscheint. Da er den Feststellungen zufolge selbst nicht Mitglied der Bande war, lässt sich auch daraus nicht herleiten, dass er durch die von ihm ausgeübte Vermittlungstätigkeit in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Tatausführung eingebunden war (vgl. dazu in Fällen einer Kuriertätigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln BGH, Urteil vom

  1. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 223 f.). Schließlich führt mangels jedweder Tatherrschaft in Bezug auf den unter Nutzung des Bankkontos von W. begangenen Computerbetrug auch die von R. erstrebte "Vermittlungsprovision" zu keiner anderen Beurteilung. 15 Gleiches gilt im Hinblick auf den Angeklagten D. , dessen Mittäterschaft die Strafkammer aufgrund entsprechender Erwägungen wie bei R. bejaht hat. Der Tatbeitrag von D. , der ebenso wie R. kein Mitglied der Bande war, erschöpfte sich ebenfalls im Wesentlichen darin, der Bande weit im Vorfeld der Taten Kontakt zu dem gesondert verfolgten S. zu vermitteln, der seinerseits bereit war, Inhaber von Zielkonten anzuwerben. Darüber hinaus war D. lediglich vor Ort, als am
  2. August 2013 der erfolglose Versuch unternommen wurde, eine Tat unter Nutzung des Bankkontos der Zeugin Re. auszuführen. Seine Anwesenheit bei dieser Gelegenheit begründete indes keine Tatherrschaft. Sie diente den Feststellungen zufolge im Wesentlichen dazu, die Zeugin, die sich geweigert hatte, ihre Online-Banking-Daten preiszugeben, in ihrem Glauben zu bestärken, dass ihr Konto für die Abwicklung eines Fahrzeugkaufs benötigt werde. 16 b) Danach haben sich R. und D. aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nur wegen Beihilfe zum Computerbetrug (R. ) bzw. wegen Beihilfe zum zweifachen Computerbetrug (D. ) strafbar gemacht. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert, weil auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, welche die Annahme von Mittäterschaft tragen (§ 354 Abs. 1 analog StPO). 17
  3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die diesen zugrunde liegenden Feststellungen bleiben von dem Rechtsfehler indes unberührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617952018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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