KORE617952023 ECLI:DE:BGH:2022:211122BXIZA3.22.0 BGH
- Zivilsenat 20221121 XI ZA 3/22 Beschluss vorgehend BGH,
- Oktober 2022, Az: XI ZA 3/22vorgehend OLG Köln,
- Januar 2022, Az: 12 U 45/21vorgehend LG Köln,
- Februar 2021, Az: 21 O 573/19nachgehend BVerfG,
- April 2023, Az: 1 BvR 360/23, Vrfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angemommen DEU Bundesrepublik Deutschland Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom
- Oktober 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 1 Die am
- November 2022 eingegangene Anhörungsrüge, mit der sich die Kläger gegen den Senatsbeschluss vom
- Oktober 2022 wenden, der ihnen am
- November 2022 zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom
- März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn. 1 und vom
- Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 1). Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist keine Gehörsverletzung (BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1, vom
- Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 1, vom
- Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 und vom
- Mai 2020 - III ZA 22/19, juris Rn. 2). Der Beschluss des Senats ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2009, aaO, vom
- Mai 2011, aaO Rn. 2 und vom
- Mai 2020, aaO, jeweils mwN). 2 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am
- Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
- Januar 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom
- Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3). 3 Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom
- Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 sowie Senatsbeschlüsse vom
- April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom
- Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 4, jeweils mwN). 4 Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet. Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617952023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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