BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – AK 1/20 – Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Syrische Kampfgruppe "Liwa Al-Izza Lil-lah"…
KORE617962020 ECLI:DE:BGH:2020:060220BAK1.20.0 BGH 3. Strafsenat 20200206 AK 1/20 Beschluss § 52 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 2 Nr 4 StGB, § 129b Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 Nr 2 StGB, § 22a Abs 1 Nr 6 KrWaffKontrG DEU Bundesrepublik Deutschland Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Syrische Kampfgruppe "Liwa Al-Izza Lil-lah"; Tateinheit mit Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Celle übertragen.
I.
1 Der Angeklagte wurde am 15. Juli 2019 festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2019 (2 BGs 468/19), nunmehr aufgrund des durch das Oberlandesgericht Celle neu gefassten Haftbefehls vom 2. Januar 2020 (4 StS 1/19).
2 Gegenstand des letztgenannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich im Zeitraum zwischen Februar 2013 und Anfang 2014, längstens bis zum 22. Februar 2014, in Tabqa, Syrien, als Mitglied an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, nämlich der Gruppierung "Liwa Al-Izza Lil-lah" und ihrer Vorgängervereinigung "Katiba Shuhada al-Ahwaz", deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKG zu begehen, und er habe durch dieselbe Handlung ohne die erforderliche Genehmigung bzw. ohne Erstattung einer Anzeige die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG in Verbindung mit Teil B, Abschnitt V, Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, § 52 StGB).
3 Der Generalbundesanwalt hat unter dem 6. Dezember 2019 wegen dieses Tatvorwurfs Anklage zum Oberlandesgericht Celle erhoben, welches das Hauptverfahren mit Beschluss vom 16. Januar 2020 eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Der dort zuständige Strafsenat hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich.
II.
4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
5 1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
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8 Die etwa 50 bis 75 Mitglieder der "Liwa Al-Izza Lil-lah" waren mit Schnellfeuergewehren vom Typ Kalaschnikow AK-47 bewaffnet. Überdies verfügte die Organisation über diverse Fahrzeuge, teilweise mit aufmontierten Flugabwehrraketen und schweren Maschinengewehren vom Typ "DSchK", sowie weitere schwere Waffen. Eine Medienabteilung erstellte und veröffentlichte Videos über die Gruppe. Diese thematisierten ihre Gründung, ihre religiösen und politischen Botschaften sowie ihre Waffen und ihre Kampfhandlungen. In den Videos und auf ihren Fahrzeugen zeigte die Vereinigung ihr Logo. Die "Liwa Al-Izza Lil-lah" finanzierte sich aus dem Verkauf von Öl und aus Plünderungen.
9 Teilweise koalierte die "Liwa Al-Izza Lil-lah" in militärischen Zweckbündnissen mit anderen Kampfgruppen, u.a. mit der "Jabhat al-Nusra", der "Liwa Uwais al-Qurani" sowie der "Liwa at-Tauhid". Ab November 2013 agierte sie als eine von vielen Widerstandsgruppen als Teil der "Islamischen Front", einem Dachverband islamistischer und dschihadistischer Vereinigungen. Dabei behielt die "Liwa Al-Izza Lil-lah" aber stets ihre organisatorische Selbständigkeit.
10 Räumlich und militärisch trat die "Liwa Al-Izza Lil-lah" vor allem bei der Eroberung der Stadt Tabqa Anfang Februar 2013 in Erscheinung. Sie war neben anderen Gruppen in die lokale kriegerische Auseinandersetzung mit den Regierungstruppen involviert, bei der eine Vielzahl von Regimeanhängern ums Leben kam. Die "Liwa Al-Izza Lil-lah" selbst war für den Tod von mindestens fünf Soldaten des Assad-Regimes verantwortlich. Ihre Kämpfer nahmen das örtliche Medienzentrum und das Gebäude des Luftwaffengeheimdienstes ein. Bei der anschließenden Siegesfeier der aufständischen Einheiten fuhren sie mit ihren Fahrzeugen in die Stadt ein.
11 Auch an der Belagerung des Flughafens von Tabqa im Jahr 2013 war die Gruppe beteiligt. Ihre Mitglieder unterhielten um den Flughafen herum Militärstützpunkte, von denen aus sie die im Flughafen stationierten Regimetruppen mit verschiedenen Waffensystemen beschossen.
12 Um ihren territorialen Macht- und Kontrollanspruch nach der Eroberung Tabqas zu sichern, gründete die "Liwa Al-Izza Lil-lah" gemeinsam mit anderen Vereinigungen eine sog. "Scharia-Polizei". Fortan übernahm die Gruppe in der Stadt ordnungspolizeiliche Aufgaben. Unter anderem patrouillierten die Mitglieder der "Liwa Al-Izza Lil-lah" mit ihren Fahrzeugen durch die Straßen und unterhielten Checkpoints. Ihre Kämpfer waren auch hierbei mit Sturmgewehren vom Typ Kalaschnikow bewaffnet.
13 Ende 2013 bis Anfang 2014 lieferte sich die "Liwa Al-Izza Lil-lah" gemeinsam mit anderen Gruppen schwere gewaltsame Auseinandersetzungen mit Anhängern des sich ausbreitenden "Islamischen Staats im Irak und Großsyrien" (ISIG) - später umbenannt in "Islamischer Staat" (IS). Diese militärischen Kämpfe endeten in einer Niederlage. Der "IS" übernahm die Kontrolle in der Region, und die überlebenden Mitglieder der "Liwa Al-Izza Lil-lah" sowie ihr Anführer Abu Talal flohen aus der Stadt.
14 Im November 2015 wurde Abu Talal in der Nähe von Aleppo getötet. Spätestens mit diesem Ereignis löste sich die Gruppe auf.
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16 So eroberte er gemeinsam mit anderen Kämpfern der "Liwa Al-Izza Lil-lah" zwischen dem 7. und dem 11. Februar 2013 die Residenz des syrischen Luftwaffengeheimdienstes in Tabqa. Bei diesem Angriff führte der Angeklagte sein Schnellfeuergewehr vom Typ Kalaschnikow AK-47 bei sich. Nach der Einnahme der Stadt beteiligte er sich an den dargelegten "polizeilichen Aktivitäten" der Gruppe. Bei mindestens vier Gelegenheiten zwischen August 2013 und Anfang 2014 patrouillierte der Angeklagte für die "Liwa Al-Izza Lil-lah" mit seiner Waffe in der Stadt Tabqa.
17 Spätestens am 22. Februar 2014, kurz vor der Einnahme der Stadt durch den "IS" im März 2014, floh er in die Türkei und setzte sich von der Gruppe ab.
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19 In Bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen ergibt sich der dringende Tatverdacht zunächst aus seiner teilgeständigen Einlassung vom 15. Juli 2019 sowie aus dem Propagandavideo " ", in dem er zu sehen ist. Er hat sich selbst in dem Clip erkannt und eingeräumt, im Tatzeitraum über ein Sturmfeuergewehr vom Typ Kalaschnikow verfügt und mit diesem an den Gefechten zur Befreiung Tabqas teilgenommen zu haben. Die Videosequenz sei im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen um den Stützpunkt des Luftwaffengeheimdienstes entstanden und zeige den Zeitpunkt unmittelbar nach der Erstürmung des Gebäudes. Es habe Tote auf beiden Seiten gegeben. Der Angeklagte hat ferner gestanden, nach der Eroberung Tabqas mit seinem Gewehr bewaffnet in einer schwarzen Limousine in der Stadt umhergefahren zu sein.
20 Der dringende Tatverdacht bezüglich des Anschlusses des Angeklagten an die "Liwa Al-Izza Lil-lah" und seiner für die Vereinigung geleisteten Beteiligungshandlungen folgt darüber hinaus aus den Aussagen mehrerer Zeugen, die die Aktivitäten des Angeklagten in Syrien beobachteten bzw. anderweitig davon Kenntnis erlangten. Soweit der Angeklagte eine längerfristige Eingliederung in die "Liwa Al-Izza Lil-lah" bestritten hat, stehen dem die Angaben der Zeugen entgegen. Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten begründenden Beweismittel wird auf die ausführlichen Darlegungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 2019, dort insbesondere im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, sowie auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle im neu gefassten Haftbefehl vom 2. Januar 2020 Bezug genommen.
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24 Bei der "Liwa Al-Izza Lil-lah" handelte es sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen um einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von über 50 Personen mit Organisationsstruktur, Vorausplanung, Koordinierung, bestimmten Gruppenregeln, gegenseitigen Verpflichtungen der Mitglieder sowie einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. Die Tätigkeit der Gruppe war - neben der Begehung vielfältiger weiterer Straftaten - darauf gerichtet, Menschen zu töten.
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31 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hiervon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen:
32 Der Angeklagte hat in Deutschland bisher keine gefestigten sozialen Bindungen aufbauen können. Zwar lebte er vor seiner Festnahme zusammen mit seiner syrischen Frau und den gemeinsamen zwei Kindern in einer Wohnung. Er war jedoch nicht berufstätig und verfügte nur über einen subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG. Die Ausreise der gesamten Familie aus Syrien spricht außerdem dafür, dass die Ehefrau bereit wäre, ihm auch bei einer erneuten Flucht mit den Kindern zu folgen.
33 Hinzu kommt, dass der Angeklagte besonders mobil ist. Bereits in Syrien entzog er sich seiner Einberufung zum Militär, indem er aus D. in die Stadt Tabqa umzog. Nach seiner Flucht aus Tabqa arbeitete er für sechs Monate in Is. , um dann in die syrische Stadt I. zu ziehen und fortan dort und in drei weiteren syrischen Orten zu leben und zu arbeiten. Im Oktober 2015 gelangte er über die Türkei und die sogenannte Balkanroute nach Deutschland. Nach seiner Ankunft stellte er gegenüber den deutschen Behörden einen Asylantrag unter der Aliaspersonalie " A. , geboren am in ".
34 Die Fortdauer der Untersuchungshaft kann im Hinblick darauf, dass der Angeklagte unter anderem der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, trotz der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) überdies auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützt werden.
35 Der Zweck der Untersuchungshaft ist unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreichbar.
36 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens - die Akte umfasst 26 Stehordner - haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
37 Die erforderlichen Ermittlungen sind schon wegen des Auslandsbezugs außerordentlich komplex gewesen, zumal über die Organisation der "Liwa Al-Izza Lil-lah" bei den Strafverfolgungsbehörden bisher wenig bekannt war. Es haben insoweit nicht nur eine Vielzahl von Zeugen vernommen, sondern auch islamwissenschaftliche Berichte verfasst und Internetdaten gesichtet werden müssen. Hinzu kommt die Auswertung der anlässlich der Festnahme des Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone und schriftlichen Unterlagen, die allesamt Übersetzungen und eine islamwissenschaftliche Bewertung erfordert haben. Insgesamt 15 Zeugen haben zudem erst in der offenen Phase der Ermittlungen nach der Festnahme des Angeklagten vernommen werden können, weil sie eine persönliche Nähe zu ihm aufweisen. Gleichwohl hat der Generalbundesanwalt bereits unter dem 6. Dezember 2019 Anklage zum Oberlandesgericht Celle erhoben.
38 Nach Eingang des Verfahrens bei Gericht am 12. Dezember 2019 hat der zuständige Strafsenat das Verfahren beschleunigt betrieben. Noch am selben Tag hat der Vorsitzende die Zustellung der Anklage verfügt und unter Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit ihre Übersetzung veranlasst. Bereits im Rahmen der Zustellverfügung hat er überdies den Prozessbeteiligten mögliche Hauptverhandlungstermine mitgeteilt. Mittlerweile sind diese fest vereinbart: Das Verfahren soll am 20. Februar 2020 beginnen und fortlaufend ganztags jeden Donnerstag und Freitag verhandelt werden. Am 16. Januar 2020 hat das Oberlandesgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Für den heutigen Tag ist ein Termin zur Vorbesprechung der Hauptverhandlung anberaumt.
39 Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
40 4. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Gericke Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE617962020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public