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BGH 3 StR 558/17

KORE618002018 ECLI:DE:BGH:2017:121217B3STR558.17.0 BGH 3. Strafsenat 20171212 3 StR 558/17 Beschluss § 11 Abs 1 Nr 8 StGB, § 413 StPO, § 435 Abs 1 S 1 StPO, § 435 Abs 2 S 1 StPO vorgehend LG Krefeld,

§ 435St

PO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw.

§ 76aAbs. 1 Satz 1, 2 St

GB nF vorliegen (BGH, Beschlüsse vom

  1. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom
  2. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. 4 Der Einziehungsantrag im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO aF bzw.

§ 435Abs. 1 Satz 1 St

PO nF kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass die Gegenstände "Axt, Messer, Stock" der Einziehung unterliegen und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (ebenso wie der Verteidiger) in seinem Schlussvortrag beantragt hat, "die sichergestellte Axt einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§ 440 Abs. 2 Satz 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO nF). Vielmehr ist auch anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO gelten entsprechend (§ 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO nF). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des Schlussvortrags gestellte Antrag nicht. 5 Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618002018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.