KORE618002020 ECLI:DE:BGH:2019:181219B1STR402.19.0 BGH 1. Strafsenat 20191218 1 StR 402/19 Beschluss § 263 Abs 1 StGB, § 488 Abs 1 S 1 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB vorgehend LG Hechingen, 22. Mai 2019, Az: 24 Js 4898/18 jug - 1 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Betrug: Berechnung des Vermögensschadens bei Umschuldung eines Darlehens 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 22. Mai 2019 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 11 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in acht Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 3 Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 1. Am 13. März 2017 schloss der Angeklagte mit der C. AG in deren Geschäftsräumen ein Universaldarlehen über einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro, verzinslich mit einem effektiven Jahreszinssatz von 6,69 % ab. Dabei täuschte er den Bankmitarbeiter darüber, dass er finanziell zur Rückzahlung des Kredits in der Lage war, woraufhin der Kredit bewilligt wurde (Fall 2 der Urteilsgründe). 5 Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien, aus dem der Angeklagte noch 12.537,18 Euro schuldete. Zudem wies sein Giro-Konto bei der C. AG einen Negativ-Saldo von 9.606,86 Euro auf. Das neue Darlehen sollte zur Umschuldung des bereits bestehenden Darlehens und dem Ausgleich des Dispositionskredits dienen sowie im Übrigen zur freien Verfügung des Angeklagten stehen. Am 28. März 2017 zahlte die C. AG die nach Verrechnung mit dem vorangegangenen Darlehen verbleibende Summe von 27.462,82 Euro auf das Girokonto des Angeklagten aus, so dass nach weiterer Verrechnung mit dem dortigen Dispositionskredit, der zu diesem Zeitpunkt noch 9.570,73 Euro betrug, ein Guthaben von 17.892,09 Euro verblieb. 6 Das Landgericht geht von einem Gesamtschaden von 27.462,82 Euro aus; von der ausbezahlten Darlehenssumme bringt es nur die offene Forderung aus dem vorangegangenen Darlehensvertrag, nicht aber diejenige aus der Überziehung des Girokontos in Abzug. 7 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer bei den Fällen 2 bis 11 der Urteilsgründe - hinsichtlich derer der Angeklagte geständig war - jeweils zu seinen Lasten berücksichtigt, dass dieser „weder im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ... noch der Hauptverhandlung ansatzweise Reue oder Einsicht in seine Taten“ gezeigt habe (vgl. UA S. 46 zu Fall 2 der Urteilsgründe). Diese negative Wertung hat das Landgericht im Fall 2 der Urteilsgründe damit begründet, dass der Angeklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu den Tatvorwürfen auf die Frage einer Polizeibeamtin, ob er sich überlegt habe, wie er sich zu den Betrugsstraftaten stelle, erklärt habe, dass doch niemand gestorben sei. Bei den übrigen Taten in den Fällen 3 bis 11 der Urteilsgründe wird auf diese Begründung jeweils Bezug genommen. II. 8 Der Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 11 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafenausspruch halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 9 1. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Schuldumfang rechtsfehlerhaft bestimmt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.