Rates vom
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2 der EG-Verordnung 194/2008 nicht bindend ist? II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung
Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt. 1 Dem 3. Strafsenat
Bundesgerichtshofs liegen die Revisionen eines Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen ein Urteil
Landgerichts Hamburg vom 27. April 2021 zur Entscheidung vor. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen ein Einfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient - Myanmar-Embargo -, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es drei Monate der Freiheitsstrafe für bereits vollstreckt erklärt. Zudem hat das Landgericht gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung von drei beschlagnahmten Baumstämmen und die Einziehung
Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.310.902,98 € angeordnet. I. 2 1. Dem Revisionsverfahren liegt - soweit für das Vorabentscheidungsersuchen von Bedeutung - folgender vom Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: 3 Der Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Einziehungsbeteiligten, der in Hamburg ansässigen Holzhandlung F. GmbH & Co KG, die unter anderem mit in Myanmar geschlagenem Teakholz handelte, das vornehmlich im Bootsbau Verwendung fand. 4 Die Gesellschaft setzte unter der Führung
Angeklagten die Einfuhr von und den Handel mit Teakholz aus Myanmar auch dann fort, nachdem der Rat der Europäischen Union zur Umsetzung
Gemeinsamen Standpunktes
Rates Nr. 2007/750/GASP vom 19. November 2007 die Verordnung (EG) Nr. 194/2008
Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2016 (im Folgenden: Myanmar-Embargo-Verordnung) erlassen hatte, welche die Einfuhr von Teakholz mit Ursprung in Myanmar sowie aus Myanmar ausgeführtem Teakholz untersagte. 5 Auf Veranlassung
Angeklagten führte die Holzhandlung unter anderem zwischen Oktober 2009 und Mai 2011 in 16 Fällen Teakholz in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein (auf weitere vom Landgericht festgestellte Einfuhren kommt es für das Vorlageersuchen nicht an). Der in Taiwan ansässige Lieferant der Holzhandlung
Angeklagten hatte zuvor die Teakholzbäume in Myanmar gefällt, die Stämme nach Taiwan verbracht und in dortigen Sägewerken bearbeitet. Das Landgericht hat drei verschiedene Arten der Bearbeitung der Baumstämme in Taiwan festgestellt: Zum Teil wurden sie lediglich entastet und entrindet, also von Astansätzen und der Baumrinde befreit. In anderen Fällen wurden sie derart gesägt, dass sogenannte Teak-Squares entstanden; das sind entastete und entrindete sowie zu Holzquadern zugesägte Stämme. Schließlich gab es Fälle, in denen die Baumstämme zu Bohlen oder Brettern, mithin zu Teakschnittholz, zersägt wurden. Nach dieser Bearbeitung und versehen mit Ursprungszeugnissen der taiwanesischen Behörden wurde das Holz in allen Fällen per Schiff nach Hamburg (Deutschland) verbracht und dort vom Unternehmen
Angeklagten übernommen. 6 2. Nach der rechtlichen Würdigung
Landgerichts waren diese Einfuhren zur Tatzeit nach deutschem Recht strafbar gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in der Fassung vom 27. Mai 2009 (im Folgenden: AWG 2009) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 a) der EG-Verordnung 194/2008 (Myanmar-Embargo-Verordnung). 7 § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG 2009 lautete: „
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar geltende Myanmar-Embargo-Verordnung war, soweit es den hier relevanten Art. 2 Abs. 2
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GB) gehandelt habe, sei für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, dass die Verordnung zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Auch sei ohne Relevanz, dass § 34 AWG 2009 nicht mehr in Kraft sei. Denn diese Strafvorschrift sei nicht ersatzlos gestrichen, sondern lediglich durch eine Nachfolgevorschrift
gegenwärtig geltenden Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG) ersetzt worden. Verstöße gegen Einfuhrverbote, die in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union normiert sind, seien nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG strafbar. Diese Vorschrift ermögliche im konkreten Fall, weil das Qualifikationsmerkmal
gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG erfüllt sei, eine mildere Bestrafung als das zur Tatzeit geltende Recht und sei
halb gemäß § 2 Abs. 3 StGB auf den Fall anzuwenden. Das Landgericht Hamburg hat die Verurteilung
Angeklagten daher auf § 18 Abs. 1 Nr. 1
Absatzes 5 gewerbsmäßig (…) handelt (…).“ 13 3. Mit ihren Revisionen wenden sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung und die Einziehungsbeteiligte gegen die Einziehungsentscheidungen. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung materiellen Rechts. Sie stellen den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage, vertreten aber die Rechtsauffassung, der Import
in Taiwan in der oben beschriebenen Weise bearbeiteten Teakholzes habe nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Myanmar-Embargo-Verordnung verstoßen. 14 Zum einen seien nicht lediglich Baumstämme aus Myanmar über Taiwan nach Deutschland verbracht, sondern diese in allen Fällen in dem Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet worden, weshalb die taiwanesischen Behörden für das Holz auch Zeugnisse ausgestellt hätten, die Taiwan als Ursprungsland auswiesen. Somit seien kein Holz mit Ursprung in Myanmar, sondern taiwanesische Holzerzeugnisse nach Deutschland eingeführt worden, und habe
halb kein Fall
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Landgerichts Hamburg - nicht im Sinne
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Landgerichts, demzufolge auch die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft durch Art. 2 Abs. 2
Rates vom 12. Oktober 1992 - im Folgenden: Zollkodex) oder aber wesentlich bearbeitet oder verarbeitet worden sein (Art. 24 Zollkodex). Dafür müsse sie sich aber in Myanmar befunden haben und wäre in der Folgezeit nach dem Rechtsverständnis
Landgerichts stets eine aus Myanmar ausgeführte Ware, auch wenn sie in einem Drittstaat einen dortigen Ursprung begründend bearbeitet oder verarbeitet würde. Die Bestimmung
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Landgerichts stimmte, vollständig in Art. 2 Abs. 2
(dortigen) Ursprungs verzichtet werde, weil insofern kein Drittstaat als Handelspartner der Gemeinschaften betroffen sei,
sen in das Gemeinschaftsgebiet importierte Produkte von dem Sanktionsregime ausgenommen sein sollten. 18 4. Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift an den Bundesgerichtshof, soweit es die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Myanmar-Embargo-Verordnung anbelangt, der oben skizzierten Rechtsauffassung
Landgerichts Hamburg angeschlossen. Er hat dargetan, durch die Bearbeitung
aus Myanmar ausgeführten Teakholzes habe lediglich ein Ursprungswechsel stattgefunden; das Teakholz sei aber nicht zu einer anderen Ware geworden. Die beiden Verbotstatbestände
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Ursprungs anhand
Zollkodex anknüpfe, während Art. 2 Abs. 2
Verordnungsgebers geschuldet, ein umfassendes Verbot zu normieren. II. 19 Die Entscheidung über die Revisionen hängt von der Beantwortung der streitigen Vorlagefragen ab, so dass der Senat als letztinstanzlich mit der Sache befasstes Gericht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehalten ist, die Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung zu unterbreiten. 20 Nach den vom Landgericht getroffenen, den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen wurden die in Myanmar gefällten Teakholzstämme in Taiwan zugesägt und damit bearbeitet oder verarbeitet. Bei diesem Sachverhalt wäre die Einfuhr
Teakholzes nur dann gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG 2009 beziehungsweise § 18 Abs. 1 Nr. 1
Teakholzes zu bewirken, und dieses mithin weiterhin seinen Ursprung in Myanmar hatte (Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2
Angeklagten gegeben ist und in deren Folge eine gegen die Einziehungsbeteiligte gerichtete Einziehung der beschlagnahmten Baumstämme sowie eines Geldbetrages in Höhe
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erlangten, aber nicht sichergestellten Teakholzes in Betracht kommt, hängt mithin davon ab, wie Art. 2 Abs. 2
für den außenwirtschaftlichen Ursprungs- sowie Ausfuhrbegriff maßgeblichen Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“). Letzteres zeigen auch die im bisherigen Verfahren vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten. 23 Im Einzelnen: 24 1. Art. 2 Abs. 2 a) Myanmar-Embargo-Verordnung untersagte die Einfuhr von Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnissen im Sinne
Anhangs I der Verordnung, sofern „
Zollkodex. In
sen Art. 23 heißt es unter anderem: „
Zollkodex bestimmt: „Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware
Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“ 27 2. Da das in Myanmar geschlagene und letztlich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Teakholz nach den Feststellungen
Landgerichts in Taiwan zu (teil-)entrindetem Rundholz, Teak-Squares oder Teakschnittholz weiterverarbeitet wurde, waren an
sen Herstellung zwei Länder beteiligt. 28 a) Taiwanesische Ursprungsware kann das in Myanmar geschlagene und mithin im Sinne
1 und 2 b) Zollkodex dort geerntete Teakholz, das damit jedenfalls zunächst Ursprungsware aus Myanmar war, indes nur geworden sein, wenn in dem Befreien von Ästen und groben Ansägen von Rundholz, dem Zusägen der von Ästen und Rinde befreiten Stämme zu einem quadratischen Querschnitt (sogenannte Teak-Squares) oder dem Zuschneiden zu Bohlen und Brettern (Teakschnittholz) eine letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Bearbeitung oder Verarbeitung
Teakholzes in einem dazu eingerichteten Unternehmen zu sehen wäre, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses führte oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellte. 29 Davon sind, wie dargetan, im vorliegenden Verfahren sowohl das Landgericht als auch die übrigen am Verfahren Beteiligten ausgegangen. 30 b) Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die Bearbeitung
in Myanmar geschlagenen Teakholzes in Taiwan derart wesentlich war, dass es gemäß Art. 24 Zollkodex Ursprungsware Taiwans wurde. Der Senat neigt dazu, diese Frage zu verneinen, und zwar für alle hier in Rede stehenden Arten der Holzbearbeitung. 31 Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits dahin erkannt, dass Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen,
sen Ursprung nicht bestimmen können (vgl. EuGH, Urteile vom
sen hauptsächliches Ergebnis sei, dass die verschiedenen Teile eines Tierkörpers nach ihrer Qualität und ihren vorgegebenen Eigenschaften aufgeteilt und ihre Aufmachung zu Vertriebszwecken verändert würden (EuGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - C-93/83, Rn. 10, 14, ECLI:EU:C:1984:78). 32 Gleichwohl ist die Anwendung
Unionsrechts hier nicht derart offenkundig, dass sie im Sinne eines „acte clair“ keinen vernünftigen Zweifeln unterläge. Denn das Zuschneiden von Teakrohholz zu Teakschnittholz führt immerhin zu einem Tarifsprung im Zolltarifschema (Rohholz: HS-Position 4403; Schnittholz mit einer Dicke von mehr als sechs Millimetern: HS-Position 4407), wohingegen die Aufmachung ändernde Vorgänge solche weder bei Rindfleisch (HS-Position 0201 [frisch oder gekühlt] beziehungsweise HS-Position 0202 [gefroren]) noch bei Casein (HS-Position 3501) bewirken. 33 Eine derartige Änderung der zolltariflichen Einreihung auf der Ebene der vierstelligen HS-Position könnte ein Indiz für das Vorliegen einer wesentlichen Behandlung einer Ware sein, weil das Harmonisierte System stufenweise von den Naturprodukten und Rohstoffen zu den Waren immer höherer Verarbeitungsgrade aufgebaut ist und ein Positionswechsel daher in der Regel einen für die Ursprungsbegründung hinreichenden Arbeits- und Kapitaleinsatz voraussetzt (vgl. Krenzler/Herrmann/Niestedt/Schumann, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 12. EL, Art. 60 UZK Rn. 7; Witte/Stein, Zollkodex der Union, 8. Aufl., Vor Art. 59 bis 68 Rn. 41). 34 Auch wenn Anhang 22-03 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Europäischen Parlaments und
Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen
Zollkodex der Union und auch schon Anhang 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Rates zur Festlegung
Zollkodex der Gemeinschaft lediglich Regeln für den Präferenzursprung treffen, könnte bedeutsam sein, dass dort als ursprungsverleihender Vorgang bei Holz grundsätzlich das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder das Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 von Hundert
Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“ genannt wird, wobei als Ausnahme für Holz der HS-Position 4407 als ursprungsverleihender Vorgang „Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken“ beziehungsweise „Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden“ gefordert wird. 35 Für die Entscheidung
Bundesgerichtshofs über die Revisionen im vorliegenden Verfahren kommt es mithin auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage an. 36 3. Sollte das verfahrensgegenständliche Teakholz, zumindest aber das Teakholz,
sen zolltarifliche Einreihung sich infolge der Sägearbeiten in Taiwan änderte, taiwanesische Ursprungsware geworden sein, so dass seine Einfuhr in die Gemeinschaft nicht gegen Art. 2 Abs. 2
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Landgerichts Hamburg und
Generalbundesanwalts dahin auszulegen, dass nur Güter erfasst wurden, die direkt aus Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden, so dass Güter, die zunächst in einen Drittstaat (hier: Taiwan) verbracht und von dort in die Europäische Union weiter transportiert wurden, der Regelung nicht unterfielen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet wurden, hätte der Angeklagte Art. 2 Abs. 2
Angeklagten unabhängig vom Regelungsgehalt
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Senats im vorliegenden Revisionsverfahren auf die zweite Vorlegungsfrage an. Auch insofern kann eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht unterbleiben, weil die richtige Auslegung
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Landgerichts Hamburg und
Generalbundesanwalts. Dieser ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach ihr - worauf die Revisionsbegründung
Angeklagten zutreffend hinweist - zum einen Art. 2 Abs. 2
Embargoregimes widerstreiten dürfte. 40 4. In den Einfuhrfällen, die diesem Vorabentscheidungsersuchen zu Grunde liegen, hatten taiwanesische Behörden Ursprungszeugnisse ausgestellt, wonach die zersägten beziehungsweise zugesägten aus Myanmar stammenden Teakholzstämme durch die Bearbeitung in Taiwan den Ursprung dieses Staates erlangten. Der Senat unterbreitet dem Europäischen Gerichtshof daher auch die dritte Vorlegungsfrage zur Entscheidung, ob diese Ursprungszeugnisse für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot
2 Myanmar-Embargo-Verordnung bindend sind, wenngleich er nicht verkennt, dass insofern Rechtsprechung
Gerichtshofs vorliegt, nach der keine generelle Rechtspflicht zur Anerkennung von Ursprungszeugnissen von Drittstaaten besteht (vgl. EuGH, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.