KORE618032017 ECLI:DE:BGH:2017:170517U2STR342.16.0 BGH 2. Strafsenat 20170517 2 StR 342/16 Urteil § 55 StGB, § 242 Abs 1 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 263 StGB, § 1 Abs 1 Anl 1 BtMG vorgehend LG Aachen, 8. April 2016, Az: 65 KLs 18/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Diebstahl und Raub: Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung; Betäubungsmittel als fremde bewegliche Sache; Gesamtstrafenbildung bei Vorverurteilung 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 2016 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten M. hat es unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Heinsberg vom 15. September 2014 und des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheidt vom 13. Februar 2015 nach Auflösung der darin gebildeten Gesamtstrafen, sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 16. September 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagten B. und S. hat das Landgericht jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hat es unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erkelenz vom 8. April 2015 unter Auflösung der darin gebildeten Gesamtgeldstrafe sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 29. Juli 2015 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. 2 Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten M. , B. und K. haben keinen Erfolg. Auch die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S. bleibt erfolglos. I. 3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 Die Angeklagten verbrachten den Abend des 7. April 2014 in der Wohnung des Angeklagten S. und konsumierten Amphetamin in unbekanntem Umfang. Nachdem der Betäubungsmittelvorrat zur Neige gegangen war, kam der Angeklagte K. auf die Idee, den mit Drogen handelnden Nebenkläger Bo. „abzuziehen“ und ihm, erforderlichenfalls unter Einsatz von Gewalt, Drogen und „sonstige werthaltige Gegenstände“ abzunehmen. Die Angeklagten M. , S. und B. waren damit einverstanden. Die Angeklagten veranlassten eine Freundin des Angeklagten K. , fernmündlich die Lieferung von 10 Gramm Amphetamin zum Preis von 50 € mit dem Nebenkläger zu vereinbaren; die Übergabe des Rauschgifts sollte gegen Mitternacht in der Nähe einer in H. gelegenen Mehrzweckhalle erfolgen. 5 Die Angeklagten besprachen nunmehr die Einzelheiten der geplanten Tat. Sie kamen überein, dass die Angeklagten K. und M. sich zunächst im Hintergrund halten und die Angeklagten S. und B. allein mit dem Nebenkläger Bo. sprechen, ihn zur Herausgabe des Amphetamins veranlassen und ihm Bargeld und Wohnungsschlüssel abnehmen sollten; anschließend beabsichtigten sie, weitere Betäubungsmittel aus der Wohnung des Nebenklägers an sich zu bringen. Eine etwaige Gegenwehr sollte durch Hinzutreten der Angeklagten K. und M. , erforderlichenfalls mit Gewalt, unterbunden werden; zu diesem Zweck nahmen der Angeklagte B. eine ungeladene, täuschend echt aussehende Soft-Air-Pistole und der Angeklagte M. einen Baseballschläger mit. 6 In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans verließen die Angeklagten gegen 23.30 Uhr die Wohnung des Angeklagten S. und begaben sich zu dem vereinbarten Treffpunkt. Die Angeklagten K. und M. versteckten sich hinter einem nahe gelegenen Container, während die Angeklagten S. und B. auf das Eintreffen des Nebenklägers warteten. 7 Dieser traf gegen Mitternacht an der Mehrzweckhalle ein, sah die Angeklagten S. und B. , stieg von seinem Fahrrad ab und trat auf sie zu. Der Angeklagte S. forderte den Nebenkläger auf, ihm das Amphetamin auszuhändigen, um dessen Qualität zu prüfen. Dieser tat dies, woraufhin der Angeklagte S. das Rauschgift einbehielt. Er forderte den Nebenkläger erfolglos auf, sie zu seiner Wohnung zu bringen. Daraufhin bedrohte der Angeklagte B. den Nebenkläger mit der Soft-Air-Pistole, der Angeklagte S. schlug ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, um ihn dazu zu bewegen, ihrer Forderung nachzukommen. Der Nebenkläger entschloss sich zur Flucht. Der Angeklagte S. erkannte dies, trat ihm entgegen und versuchte, ihn festzuhalten, wodurch beide zu Fall kamen. Daraufhin rannten die Angeklagten M. und K. , die das Geschehen von ihrem Versteck aus beobachtet hatten, hinzu und griffen den Nebenkläger an. Der Angeklagte M. versetzte ihm zunächst einen wuchtigen Schlag mit dem Baseballschläger gegen das rechte Knie und schlug anschließend mehrfach heftig mit dem Baseballschläger auf den zu Boden gestürzten Nebenkläger ein, während die Angeklagten S. und B. , möglicherweise auch nur einer von beiden, auf den Geschädigten einschlugen und eintraten und ihn dabei insbesondere am Kopf verletzten. Der Nebenkläger verspürte Todesangst, gab jede Gegenwehr auf und versuchte, seinen Kopf vor den Schlägen und Tritten zu schützen. Schließlich rief er laut um Hilfe. Die Angeklagten, die aus den umliegenden Häusern Geräusche hörten und ihre Entdeckung fürchteten, ließen von dem Nebenkläger ab. Die Angeklagten S. und K. griffen in seine Hosentasche und nahmen das darin befindlichen Bargeld in Höhe von rund 10 € sowie seinen Wohnungsschlüssel an sich. Der Angeklagte S. fuhr mit dem Fahrrad des Nebenklägers davon. Alle Angeklagten trafen sich wenig später in der Wohnung des Angeklagten S. . Dort konsumierten sie gemeinsam das von ihnen erbeutete Amphetamin. Ob die Angeklagten auch das erbeutete Bargeld unter sich aufteilten, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte S. gab das Fahrrad des Geschädigten an eine Freundin weiter. 8 Der Geschädigte erlitt durch die Schläge und Tritte mehrere knöcherne Verletzungen an Hand, Knie und Arm; außerdem trug er zahlreiche Blutergüsse und Schürfwunden an Armen, Beinen sowie am Rücken davon und befand sich rund zweieinhalb Wochen in stationärer Behandlung. Die Verletzungen sind mittlerweile weitgehend folgenlos ausgeheilt. II. 9 Die Revisionen der Angeklagten M. , B. und K. erweisen sich zum Schuldspruch als unbegründet. 10 Die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten jeweils des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB) schuldig sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 11 1. Die Angeklagten haben dem Nebenkläger Bo. nicht nur Geld, Wohnungsschlüssel und Fahrrad unter Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel in der Absicht weggenommen, sich diese Gegenstände rechtswidrig zuzueignen. Das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 249 Abs. 1 StGB ist auch hinsichtlich des Beutels mit 10 Gramm Amphetamin ungeachtet des Umstands erfüllt, dass der Geschädigte diesen zunächst täuschungsbedingt freiwillig an die Angeklagten ausgehändigt hat. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.