BGH, Urteil vom 25.01.2023 – 6 StR 383/22 – Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Vorstands einer Genossenschaftsbank Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des…
KORE618082023 ECLI:DE:BGH:2023:250123U6STR383.22.0 BGH 6. Strafsenat 20230125 6 StR 383/22 Urteil § 266 Abs 1 StGB vorgehend LG Hof, 17. Mai 2022, Az: 4 KLs 130 Js 8114/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Vorstands einer Genossenschaftsbank Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 17. Mai 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3 Der Angeklagte war in den Jahren 2002 bis 2019 eines von zwei hauptberuflichen Vorstandsmitgliedern einer genossenschaftlichen Raiffeisenbank. Der Aufsichtsrat und die Mitarbeiter brachten ihm uneingeschränktes Vertrauen entgegen. So konnte er ein System schaffen, in dem keine wechselseitige Kontrolle stattfand und insbesondere das „Vier-Augen-Prinzip“ weitgehend unbeachtet blieb. In seinem Büro bewahrte der Angeklagte alle Tresorschlüssel auf. Zudem befüllte ausschließlich er den Geldautomaten.
4 In den Jahren 2015 bis 2018 fingierte er in vier Fällen Bargeldeinzahlungen in Höhe von insgesamt 197.000 Euro auf verschiedene Konten bei der Raiffeisenbank, um entweder das vermeintliche Guthaben auf eines seiner Konten zu überweisen oder das Konto seiner damaligen Lebensgefährtin auszugleichen. An vier Tagen buchte er von zwei Konten bei der Raiffeisenbank, die er bereits Jahre zuvor auf den Namen von Stiefbrüdern seiner damaligen Ehefrau eröffnet hatte, unter Inanspruchnahme der von ihm eingeräumten Kontokorrentkredite Beträge in Höhe von insgesamt 79.000 Euro auf seine Konten; 30.500 Euro überwies er später zurück. Bei 14 Gelegenheiten entnahm er von Januar 2018 bis Mai 2019 ohne entsprechende Buchungen aus dem Kassenbestand der Raiffeisenbank insgesamt 37.350 Euro, um damit seinen Anteil an den Kreditraten für das gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Haus zu bezahlen.
Entweder aus dem Tresor oder dem Kassenbestand der Raiffeisenbank stammten insgesamt 189.900 Euro, die er ohne entsprechende Buchungen und Darlehensabreden an fünf Tagen der Jahre 2015 bis 2018 einem früheren Freund übergab, dessen Kreditlinien ausgeschöpft waren. Das Stammkapital einer von ihm mitgegründeten GmbH finanzierte der Angeklagte, indem er dem Kassenbestand der Raiffeisenbank Anfang Juni 2017 ohne Buchung 25.000 Euro entnahm. Am 1. Februar 2019 zahlte er von den zuvor dem Kassenbestand der Raiffeisenbank mit einem entsprechenden Auszahlungsbeleg entnommenen 600.000 Euro nur 200.000 Euro auf deren Girokonto bei der Deutschen Bundesbank ein, zweigte mindestens 120.000 Euro für sich und seine Familie ab und füllte mit dem Rest den Geldautomaten auf, um vorangegangene Entnahmen auszugleichen.
Ferner unterschrieb er einen auf das Girokonto der Raiffeisenbank gezogenen Scheck über 900.000 Euro mit seinem und dem Namen eines Bankmitarbeiters, ohne von diesem dazu ermächtigt worden zu sein. Im Jahresabschluss für das Jahr 2018 wies er auf der Aktivseite zwei nicht existente Provisionsforderungen sowie zwei bereits ausgezahlte Versicherungsleistungen aus. Zudem bewertete er zahlreiche Versicherungsverträge mit deutlich überhöhten Aktivierungswerten.
5 2. Die Strafkammer hat die Geldentnahmen und Abbuchungen als Untreue (§ 266 StGB) gewertet. Bezüglich der weiteren Taten hat sie eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und unrichtiger Darstellung eines Jahresabschlusses (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 340m Abs. 1 Satz 1 HGB) bejaht.
6 3. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Es weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Fehler auf.
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14 In der Formulierung der Strafkammer, sie werte „zuungunsten des Angeklagten, dass dieser die Taten aus der bedeutenden Vertrauensstellung eines Bankvorstandes heraus beging“, liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt, nimmt sie nicht allein die Vorstandseigenschaft und die daraus folgende strafbegründende Vermögensbetreuungspflicht in den Blick, sondern stellt auf den Missbrauch des dem Angeklagten von den Bankmitarbeitern sowie den Aufsichtsratsmitgliedern persönlich entgegengebrachten besonderen Vertrauens ab. Das ist nicht zu beanstanden, zumal es ihm dadurch gelang, in der Bank ein System zu schaffen, mit dem er sämtliche Kontrollmechanismen faktisch außer Vollzug setzte.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618082023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public