KORE618102023 ECLI:DE:BGH:2023:120123UIIIZR133.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20230112 III ZR 133/20 Urteil vorgehend KG Berlin, 2. März 2020, Az: 12 U 164/18vorgehend LG Berlin, 1. November 2018, Az: 13 O 16/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die klagende Bank macht aus abgetretenem Recht einen Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr einer Bonuszahlung gegen den Beklagten geltend. 2 Der Zedent Dr. T. D. betreibt das "Nierenzentrum Berlin", eine Praxis für nephrologische Diagnostik, Dialyse und Betreuung nierentransplantierter Patienten. Im Dezember 2007 erteilte er dem Beklagten eine Generalvollmacht unter Ausschluss der Beschränkungen des § 181 BGB zur umfassenden Wahrnehmung seiner geschäftlichen und privaten Angelegenheiten und insbesondere zur Verfügung über seine sämtlichen Konten, deren Zugangsdaten er ihm überließ. Der Beklagte sollte damit unter anderem Gehaltszahlungen an die Praxismitarbeiter überweisen und sonstige Verbindlichkeiten aus dem Praxisbetrieb begleichen. 3 Am 26. März 2013 überwies der Beklagte von dem Geschäftskonto des Zedenten bei der Klägerin unter Angabe des Verwendungszwecks "Bonuszahlung" 200.000 € auf sein eigenes Konto. Am 28. März 2013 widerrief der Zedent die erteilte Vollmacht. 4 Der Beklagte beruft sich darauf, dass ihm die Bonuszahlung aus einem Anstellungsvertrag vom 26. Juli 2007 zustehe. 5 Es existiert ein als "Anstellungsvertrag" zwischen der "Nierenzentrum Berlin GbR Dr. med. T. D. /Dr. med. C. H. " und dem Beklagten überschriebenes Dokument, das von dem Zedenten und dem Beklagten - jeweils mit der Datumsangabe 26. Juli 2007 versehen - unterschrieben worden ist. Darin ist bestimmt, dass der Beklagte ab dem 1. Januar 2008 auf unbestimmte Zeit als Geschäftsführer der Gesellschaft angestellt wird. Unter "§ 6 Arbeitsvergütung" heißt es: "1. Der Angestellte erhält für seine Tätigkeit eine feste monatliche Vergütung sowie eine erfolgsabhängige Tantieme. 2. Die feste monatliche Vergütung beträgt ab dem tatsächlichen Arbeitsbeginn am 01.01.2008 monatlich brutto 12.500,00 Euro und ist zum Monatsende zahlbar. 3. Darüber hinaus erhält der Angestellte für seine Tätigkeit eine jährliche erfolgsabhängige Tantieme, die wie folgt ermittelt wird: … Der Angestellte erhält jährliche erfolgsabhängige Tantieme als prozentualer Anteil des "Cash Flow vor Zinsen, vor Steuern, vor Ausgaben Ärzte, vor Entnahmen der Gesellschafter und Investitionen" in Höhe von: … vermindert um die unterjährig bereits gezahlte Arbeitsvergütung (derzeit monatlich EUR 12.500,00). Als Mindestvergütung erhält der Angestellte jedoch ein Brutto-Jahreseinkommen von EUR 150.000,00. Die jährliche Tantieme ist im Folgejahr umgehend nach Erstellung der Feststellungserklärung, spätestens zum 31.8. eines Kalenderjahres, fällig. Der Angestellte kann sich im November des laufenden Kalenderjahres 50% der Vorjahres-Tantieme als Vorschuss auf die Tantieme des laufenden Kalenderjahres auch vorab auszahlen. […] 7. Zur Sicherung der Liquidität der Gesellschaft kann der Angestellte die ihm zustehenden Monatsgehälter und Tantiemen auch mit zeitlicher Verzögerung an sich auszahlen …" 6 Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung des Zedenten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 7 Die zulässige Revision hat Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Überweisung sei mit Rechtsgrund erfolgt, da der Anstellungsvertrag wirksam sei. Aufgrund der Beweisaufnahme, deren Wiederholung insoweit nicht geboten sei, habe das Landgericht keinen - auch täuschungsbedingten - Irrtum des Zedenten über den Inhalt des Vertrags und damit keinen Anfechtungsgrund feststellen können. Vielmehr werde aus den unterschiedlichen Angaben des Zeugen in einem Parallelverfahren, im Strafverfahren gegen den Beklagten und im hiesigen Prozess deutlich, dass er selbst gar keine konkrete Vorstellung davon gehabt habe, was genau dem Beklagten aufgrund welcher Absprache für welchen Zeitraum jeweils habe zustehen sollen. Hinzu komme, dass der Zeuge bestätigt habe, in einem Schreiben an das Finanzamt Sonderzahlungen an den Beklagten in Höhe von jeweils 200.000 € für 2008 und 2009 angegeben zu haben, und sich aus in einem Parallelverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergebe, dass der Beklagte bereits im Februar und August 2011, im Februar und August 2012 und im Februar 2013 jeweils 200.000 € vom Konto des Zeugen an sich überwiesen habe. Der Wirksamkeit des Anstellungsvertrags stehe - selbst wenn er tatsächlich schon 2007 unterzeichnet worden sein sollte - die fehlende Unterschrift des damaligen Mitgesellschafters nicht entgegen, da der Beklagte nach dessen Ausscheiden aus der Praxis weiter für den Zedenten gearbeitet habe. Schließlich sei der Anstellungsvertrag auch nicht nach § 138 BGB nichtig. II. 9 Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht lücken- und damit rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 398 BGB verneint. Denn es hat keine ausreichenden, widerspruchsfreien Feststellungen zu dem Fehlen eines rechtlichen Grundes für die vom Beklagten durch die Überweisung vom 26. März 2013 bewirkte Vermögensverschiebung getroffen. 10 1. Grundsätzlich muss der Bereicherungsgläubiger darlegen und beweisen, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht. Denn wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlusts tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfall beweisen. Dies gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände wie das Fehlen eines Rechtsgrunds anspruchsbegründend sind. 11 Allerdings kann hinsichtlich dieser Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller bestehen, jedenfalls dann, wenn auf Rückgewähr geklagt wird, weil der Beklagte in anderer Weise als durch Leistung des Klägers etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt haben soll. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann nämlich gehalten sein, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9; vom 15. Oktober 2002 - X ZR 132/01, juris Rn. 15 und vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 f). So bedarf es bei einer Eingriffskondiktion keiner besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger, wenn bereits die unstreitigen Tatumstände den Schluss nahelegen, dass die Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, wie etwa bei Abhebungen des Bereicherungsschuldners von einem fremden Sparbuch (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO S. 2887 mwN [sog. "Selbstbedienungsfälle"]), oder wenn der Kläger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Gegner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. zu Kondiktionsansprüchen BGH, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO S. 2887 f; allgemein zur sekundären Darlegungslast in diesen Fallgestaltungen st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 36 mwN). 12 So liegt es auch hier. Denn der Beklagte hat aufgrund einer umfassenden alleinigen Geschäftsführungsbefugnis selbständig agiert und mittels einer Bankvollmacht unter Nutzung ihm überlassener Zugangsdaten Geld von einem fremden auf sein eigenes Konto überwiesen. Insbesondere oblag es im Rahmen der eigenverantwortlichen Führung der Praxisgeschäfte ihm selbst, seine Geschäftsführervergütung zu berechnen und an sich auszuzahlen, wobei der Zedent nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkrete Vorstellung davon hatte, was genau dem Beklagten für welchen Zeitraum jeweils zustehen sollte. Danach muss der Beklagte diejenigen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass ihm die am 26. März 2013 vom Konto des Zedenten überwiesenen und von ihm vereinnahmten 200.000 € zustanden. Erst die Erfüllung dieser - nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerten - sekundären Behauptungslast (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, juris Rn. 8) ermöglicht es der Klägerin, sich zu der als Behaltensgrund angeführten konkreten Forderung nach Grund und Höhe zu erklären und den (weiterhin) ihr obliegenden Beweis für deren Nichtbestehen anzutreten und zu führen (vgl. dazu Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 812 Rn. 76 mwN). 13 2. Indem das Berufungsgericht lediglich pauschal auf die Tatsachenfeststellungen und die Entscheidungsgründe des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen hat (ZB 2), hat es diese Darlegungsanforderungen nicht hinreichend berücksichtigt. 14
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