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BGH XI ZB 15/23

KORE618152024 ECLI:DE:BGH:2024:140524BXIZB15.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20240514 XI ZB 15/23 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Januar 2024, Az: XI ZB 15/23, Beschlussvorgehend BGH,
  3. Oktober 2023, Az: XI ZB 15/23, Beschlussvorgehend LG Frankfurt,
  4. März 2023, Az: 2-01 S 103/22vorgehend AG Frankfurt,
  5. Januar 2020, Az: 31 C 2327/19

(38)nachgehend BGH,
  1. Juli 2024, Az: XI ZB 15/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom
  2. März 2024 gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Klägers vom
  3. März 2024 gegen den Senatsbeschluss vom
  4. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. 1 Ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann daher durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  5. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30 und vom
  6. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom
  7. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10). So verhält es sich hier. Soweit der Kläger "viele" übergangene Anträge und Gehörsverletzungen sowie Form- und Rechtsverstöße rügt, handelt es sich um Pauschalbehauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz, die von vornherein nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom
  8. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom
  9. August 1997 - 11 B 18.97, NJW 1997, 3327). Die Rüge einer unzureichenden Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats verkennt, dass ein Richter des Senats nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt. II. 2 Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den ihm am
  10. November 2023 zugestellten Senatsbeschluss vom
  11. Oktober 2023, als die seine Rüge eines Verstoßes "gegen das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG" auszulegen ist, ist unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb der Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben hat. Darüber hinaus fehlt es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers richtet, hätte sie zudem durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
  12. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, vom
  13. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 und vom
  14. August 2023 - IX ZB 11/23, juris Rn. 2). 3 Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  15. März 2023 kein Rechtsmittel eröffnet ist und deshalb sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen sowie seine Rechtsbeschwerde zu verwerfen war, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Aus diesem Grund fehlte den Anträgen des Klägers auf Übersendung von Abschriften der Akten das Rechtsschutzbedürfnis, denn diese Anliegen waren unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung seines Rechtsschutzziels zu dienen (vgl. BGH, Beschluss vom
  16. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 17; BFH, Beschlüsse vom
  17. Juni 2006 - X B 55/06, juris Rn. 12 und vom
  18. Oktober 2010 - II S 24/10 (PKH), juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom
  19. Mai 1998 - 20 ZB 98.1342, juris Rn. 2). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618152024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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