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BGH 3 StR 343/22

KORE618232023 ECLI:DE:BGH:2023:100123B3STR343.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230110 3 StR 343/22 Beschluss § 73 Abs 1 Alt 1 StGB vorgehend LG Kleve, 25. Mai 2022, Az: 110 KLs 16/22nachgehend BGH, 29. Juni 2

§ 73Erlangtes 30 Rn.

11). 6

  1. Hieran gemessen erlangte die Angeklagte an den ertrogenen Vermögenswerten keine faktische Verfügungsgewalt; vielmehr hatte sie allein deren ganz kurzzeitigen „transitorischen“ Besitz inne. Denn sie transportierte lediglich als Botin die an sich genommenen Behältnisse mit dem Geld beziehungsweise Schmuck weisungsgemäß auf dem jeweils kurzen Weg von der Wohnung der Tatopfer zum Fahrzeug der Mitangeklagten, wo sie die Taschen sogleich ihrer Freundin aushändigte, die diese später an einen „Logistiker“ ablieferte. Die Angeklagte unterstand während der Erbringung ihres Tatbeitrages der Einflussnahmemöglichkeit der im Auto auf sie wartenden Mitangeklagten, die nach der zwischen beiden getroffenen Absprache die gesamte Tatbeute erhalten und einem „Logistiker“ übergeben sollte. 7 Dieser nur ganz kurzzeitige Besitz zum Zwecke der Weitergabe ohne faktische Verfügungsmacht (transitorischer Besitz) begründete noch keinen rechtserheblichen Vermögenszufluss bei der Angeklagten (vgl. BGH, Urteile vom
  2. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339; vom
  3. Oktober 2019 - 1 StR 170/19,

§ 73Erlangtes 30 Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 St

R 358/18, NStZ 2019, 81 Rn. 2; Urteile vom

  1. September 2018 - 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 15 f.; vom
  2. Juni 2018 - 4 StR 63/18,

§ 73cAbs.

1 Erlangtes 1 Rn. 12, 14). 8

  1. Den Tatlohn von 2.050 € hat die Angeklagte „für“ die Taten erlangt, wegen derer sie verurteilt worden ist. Damit unterliegt (allein) ein Betrag in dieser Höhe gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB der zwingenden Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der Senat ändert daher die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. 9 Da es sich bei dem von der Angeklagten vereinnahmten Tatlohn um einen Teil der betrügerisch erlangten Vermögenswerte handelte, ist die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4; vom
  3. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom
  4. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; Urteil vom
  5. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618232023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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