KORE618292024 ECLI:DE:BGH:2024:140524UVIAZR452.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240514 VIa ZR 452/23 Urteil vorgehend OLG Stuttgart, 28. Februar 2023, Az: 16a U 225/19vorgehend LG Ingolstadt, 13. Juni 2019,
§§ 6, 27 EG-FGV komme nicht in Betracht.
Die Vorschriften der EG-FGV stellten keine Gesetze dar, die den Schutz eines Fahrzeugerwerbers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags bezweckten und ihm bei fahrlässiger Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen individuellen Schadensersatzanspruch gewährten. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8
- Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 9
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 11 Das Berufungsurteil hat gleichwohl Bestand, soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 1 Zinsen vom
- September 2018 bis zur Zustellung der Klageschrift am
- Dezember 2018 begehrt und den Antrag hinsichtlich der vom
- April 2014 bis zum
- September 2018 verlangten Deliktszinsen für erledigt erklärt hat. Insoweit stellt sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Kläger kann von der Beklagten Zinsen allenfalls seit Eintritt der Rechtshängigkeit verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte ist durch die vorgerichtliche Mahnung des Klägers nicht in Verzug geraten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Zahlung auch von Deliktszinsen verlangt und daher einen weit übersetzten Betrag begehrt, von dem er die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs abhängig gemacht hat. Unter diesen Umständen scheidet ein Schuldnerverzug aus (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 86; Urteil vom
- Oktober 2023 - VI ZR 131/20, WM 2024, 218 Rn. 34; Urteil vom
- Februar 2024 - VIa ZR 1208/22, juris Rn. 11). Deliktszinsen konnte der Kläger von Anfang an nicht beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2023 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 17 ff.; Urteil vom
- November 2023 - VI ZR 376/20, VersR 2023, 386 Rn. 8). IV. 12 Im Übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 13 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618292024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public