KORE618302023 ECLI:DE:BGH:2022:271022B2STR488.21.1 BGH 2. Strafsenat 20221027 2 StR 488/21 Beschluss § 261 StPO, § 267 Abs 1 S 2 StPO vorgehend LG Wiesbaden, 25. Juni 2021, Az: 3 KLs - 3354 Js 46157/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsgutachten in den Urteilsgründen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 2021 im Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Während Schuld- und Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, erweist sich die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten insoweit maßgeblich auf der Grundlage gutachterlicher Vergleichsuntersuchungen von DNA-Mischspuren gewonnen, die an den Griffen der zum Transport der Betäubungsmittel verwendeten Tragetasche gesichert wurden. Dabei beschränkt sich das Urteil auf die Mitteilung, der Angeklagte sei bei einer der Mischspuren als Verursacher des dominierenden Spurenanteils in Betracht zu ziehen, während es bei der anderen einen Hinweis auf ihn als Mitspurenverursacher gebe. Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNA-Gutachten bei Mischspuren zu stellen sind. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.