KORE618342024 ECLI:DE:BGH:2024:150224BVZR144.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240215 V ZR 144/23 Beschluss vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juni 2023, Az: 4 U 125/22vorgehend LG Frankfurt, 19. Mai 2022, Az: 2-10 O 326/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.386,54 €. I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 3.386,54 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen in Anspruch. Zudem begehrt sie von den Beklagten die Überlassung einer Wohnung (sog. „Frankfurter Zimmer“) nebst Schlüsseln in einem in Hamburg gelegenen Haus des Beklagten zu 1. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 1. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, BeckRS 2020, 4811 Rn. 4); um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, BeckRS 2021, 5163 Rn. 4 mwN). 5 2. Die Klägerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Zwar bemisst sie allein das wirtschaftliche Interesse an der Überlassung der Wohnung unter Vorlage des Mietspiegels mit 37.434,12 €. Hiermit kann sie aber nicht gehört werden, nachdem sie den Gesamtstreitwert in der Klageschrift mit lediglich 8.386,54 € (3.386,54 € für die bezifferten Zahlungsanträge und 5.000 € für den Antrag auf Überlassung des Frankfurter Zimmers nebst Schlüsseln) angegeben und der entsprechenden Festsetzung in den Vorinstanzen nicht widersprochen hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.