KORE618372017 ECLI:DE:BGH:2017:110517BVZR235.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20170511 V ZR 235/16 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 293 BGB, §§ 293ff BGB, § 294 BGB, § 297 BGB, § 139 Abs 2 ZPO vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 7. September 2016, Az: 1 U 12/15vorgehend LG Saarbrücken, 22. Dezember 2014, Az: 8 O 8/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Rückabwicklungsprozess für einen Grundstückskaufvertrag: Gehörsverletzung bei Berufungsentscheidung entgegen eines erteilten rechtlichen Hinweises zur Beurteilung des Annahmeverzugs des Käufers Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rückgabe und (lastenfreien) Rückübereignung des Grundstücks in Annahmeverzug befindet. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 110.000 €. I. 1 Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Hausgrundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Zur Finanzierung des Kaufpreises ließ sie zugunsten ihrer Bank eine Grundschuld auf dem Grundbesitz eintragen. In der Folgezeit erklärte die Klägerin unter Hinweis auf Feuchtigkeitsschäden des Hauses den Rücktritt von dem Vertrag, hilfsweise dessen Anfechtung, und verlangt die Rückabwicklung und Schadensersatz. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 83.000 € Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.123,25 € verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks und Schadensersatz verlangen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte die Klägerin über die Feuchtigkeitsmängel des Hauses arglistig getäuscht habe. Die Beklagte befinde sich zudem in Annahmeverzug. Eventuelle Schwierigkeiten der Klägerin, eine Lastenfreiheit des Grundstücks herzustellen, seien lediglich für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung. III. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung in dem Berufungsurteil wendet, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. 5 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Insoweit handelt es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.