BGH, Beschluss vom 30.04.2024 – 6 StR 606/23 – 1. Auf die Revision des Angeklagten – zu b) cc) auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft – wird das Urteil des Landgerichts…
KORE618382024 ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR606.23.0 BGH 6. Strafsenat 20240430 6 StR 606/23 Beschluss vorgehend LG Stralsund, 28. Juli 2023, Az: 22 KLs 5/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten – zu b) cc) auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft – wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28. Juli 2023
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen in Tateinheit mit Abgabe von neuen psychoaktiven Stoffen als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 40 Fällen, wegen unerlaubten „Besitzes von Schusswaffen“, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Diebstahls und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei diejenige der Staatsanwaltschaft auf den Maßregelausspruch beschränkt ist. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat vollumfänglich, dasjenige des Angeklagten in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 1. In den Fällen II.2.b, II.2.d, II.2.f, II.2.g und II.2.i der Urteilsgründe ist der Schuldspruch nach § 354a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Seit dem 1. April 2024 sind Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu werten. § 34 KCanG ist hier gegenüber § 29a BtMG das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz.
3 2. In den Fällen II.1.e, II.2.c und II.2.j der Urteilsgründe hat die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand.
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9 Auch insoweit sind die Feststellungen nicht hinreichend belegt. Zwar hat der Angeklagte eingeräumt, dass der gesondert Verfolgte von ihm Betäubungsmittel zum Weiterverkauf erhalten habe. Zudem hat ein Zeuge geschildert, dass der gesondert Verfolgte ein „Starterpaket“ erhalten habe, bestehend aus einer identischen Menge von Marihuana und Amphetamin. Es bleibt jedoch unklar, worauf das Landgericht seine Überzeugung von der Menge der übergebenen Betäubungsmittel gestützt hat. Allein durch den vom Angeklagten angegebenen Kaufpreis sind die festgestellten Mengen nicht nachvollziehbar.
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14 3. Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung.
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II.
17 Die Maßregelanordnung, die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mangels wirksamer Beschränkung auch auf die Revision des Angeklagten zu prüfen ist, hat ebenfalls keinen Bestand.
18 Der Senat hat seiner Entscheidung nach § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Fassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrundezulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23). Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für „Altfälle“ geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt jedenfalls für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Täters und der Begehung von Straftaten.
19 1. Die begangenen rechtswidrigen Taten müssen nach § 64 Satz 1 StGB „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen. Durch diese Schärfung des Kausalitätserfordernisses zwischen „Hang“ und „Anlasstat“ erstrebt der Gesetzgeber, dass Personen, bei denen die Straffälligkeit auf andere Ursachen zurückzuführen ist, künftig nicht mehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB erfüllen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 26). Bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht deshalb nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen überwiegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23; vom 5. März 2024 – 6 StR 588/23, Rn. 4).
20 2. Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht berücksichtigen können. Es hat – sachverständig beraten – festgestellt, dass die von dem Angeklagten erzielten Einkünfte aus dem Handel mit Betäubungsmitteln zumindest auch die Finanzierung des Eigenkonsums ermöglichten und dass bei den Gewalttaten der vorangegangene Konsum zumindest zu einer Enthemmung des Angeklagten geführt habe, wodurch die Tatbegehung begünstigt worden sei. Der Hang sei daher mitursächlich für die Taten gewesen. Damit fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit der Hang die überwiegende Ursache der Taten war.
III.
21 Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten § 47 Abs. 1 StGB zu beachten ist.
Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618382024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public