BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – I ZB 44/19 – Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung: Auslegung des Bindungswillens der Parteien ohne gesondert abgeschlossenen Schiedsvertrag…
KORE618442020 ECLI:DE:BGH:2020:060220BIZB44.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20200206 I ZB 44/19 Beschluss § 133 BGB, § 154 Abs 1 S 1 BGB, § 157 BGB, § 1029 ZPO vorgehend OLG Köln, 10. Mai 2019, Az: 19 SchH 5/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung: Auslegung des Bindungswillens der Parteien ohne gesondert abgeschlossenen Schiedsvertrag Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2019 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 10.000 € 1 I. Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin zu 1 waren Gesellschafter einer im Jahr 2007 als T. C. GmbH & Co. KG gegründeten Gesellschaft. Die Antragstellerin zu 1 hat ihre Anteile vom Antragsteller zu 2 erworben. Am 31. Dezember 2015 schlossen die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin eine Auseinandersetzungsvereinbarung, die eine Auflösung/Beendigung der Gesellschaft vorsah. Die Antragsgegnerin will Ansprüche gegen die Antragsteller wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Auflösung/Beendigung der Gesellschaft geltend machen. Sie hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 einen Schiedsrichter benannt und zugleich die Antragsteller aufgefordert, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. In einem gesonderten Verfahren begehrt die Antragsgegnerin die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsteller.
2 Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Vereinbarung: § 20 Schlussbestimmungen ...
3 Der in § 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene gesonderte Schiedsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Gesellschaftsvertrag enthalte keine wirksame Schiedsklausel und haben beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
4 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in § 20 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sei wirksam eine Schiedsklausel im Sinne von § 1029 ZPO vereinbart worden. Dass die Parteien den in Satz 2 vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrag nicht abgeschlossen hätten, stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Zu unterscheiden sei, ob die Parteien in Satz 1 lediglich einen Vorvertrag geschlossen oder sich bereits mit dem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen darauf geeinigt hätten, den Weg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen. Dafür, dass die Klausel als nicht bindend gemeint gewesen sei, sei nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass ein gesonderter Schiedsvertrag deshalb nicht abgeschlossen worden wäre, weil die Parteien davon ausgegangen wären, sich noch nicht bindend einer Schiedsvereinbarung unterworfen zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dies aus Nachlässigkeit oder im Vertrauen darauf unterblieben sei, die wesentlichen Punkte bereits geregelt zu haben. Die Klausel sei daher - wie regelmäßig - dahin zu verstehen, dass lediglich ergänzende Regelungen Gegenstand des Schiedsvertrags hätten sein sollen. Die geltend gemachten Ansprüche fielen unter die Schiedsklausel.
5 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
6 1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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9 Sowohl das Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Hamm haben die in ihren Verfahren maßgeblichen Schiedsklauseln gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Abstrakte Rechtssätze haben sie dabei nicht aufgestellt. Die unterschiedliche Auslegung unterschiedlicher Vertragsklauseln begründet keine Divergenz.
10 Das Kammergericht hat ausgeführt, die Zweifelsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht anwendbar, wenn die Parteien sich trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten. Eine solche Bindung hat es für den streitigen Sozietätsvertrag angenommen und dabei (insbesondere) auf die begonnene Durchführung des Vertrags abgestellt.
11 Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Verfahren eine Schiedsvereinbarung zu beurteilen, die vorsah, dass die Parteien sich einem Schiedsgericht "nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist", unterwerfen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 3). Bei der erforderlichen Auslegung hat es keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme gesehen, dass die Parteien sich auch ohne den noch offenen Punkt binden wollten. Der Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts stehe entgegen, dass der Inhalt der Vereinbarung dafür spreche, dass die Parteien die unveränderte Anwendung des Gesetzesrechts gerade nicht vereinbaren wollten. Es könne daher nicht von einem Bindungswillen betreffend die Schiedsabrede ungeachtet der fehlenden Schiedsurkunde ausgegangen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 29). Der Umstand, dass der Hauptvertrag in Vollzug gesetzt worden sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Daraus lasse sich nur der Schluss ableiten, dass der Vertrag mit den sonstigen Regelungen gelten sollte. Hinsichtlich der Schiedsabrede gebe es dagegen keine Äußerung oder Handlung der Parteien, die auf den übereinstimmenden Willen schließen ließe, die Schiedsabrede solle trotz Fehlens einer gesonderten Schiedsurkunde gelten (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 33).
12 Eine Divergenz lässt sich aus diesen Entscheidungen nicht ableiten, auch wenn der genaue Wortlaut der streitigen Schiedsklausel aus dem Beschluss des Kammergerichts nicht hervorgeht. Es handelt sich jeweils um eine tatgerichtliche Auslegung im Einzelfall.
13 Überdies hat sich das Oberlandesgericht mit dem Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Rechtssatz nicht angeschlossen. Auch das Oberlandesgericht hat vielmehr allein die Schiedsvereinbarung ausgelegt und dabei auch nicht auf eine begonnene Durchführung des Hauptvertrags abgestellt.
14 2. Die Rechtssache erfordert auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts.
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17 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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