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BGH 3 StR 80/22

KORE618472023 ECLI:DE:BGH:2023:240123B3STR80.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230124 3 StR 80/22 Beschluss § 258 Abs 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Düsseldorf, 14. Juli 2021, Az: 18 KLs 4/20 DEU Bundes

§ 258Abs. 1 Schlussvortrag 1; vom 11. Mai 2005 - 2 St

R 150/05, NStZ 2005, 650). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese zu gewähren ist, hat das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn die Verfahrensbeteiligten eine Vorbereitungszeit verlangen. Für die Beurteilung der Angemessenheit derselben kann neben Komplexität und Umfang der Sach- und Rechtslage insbesondere auch relevant sein, dass die Verfahrensbeteiligten bereits zuvor auf den anstehenden Schluss der Beweisaufnahme hingewiesen wurden oder aus anderen Gründen damit rechnen mussten, ihre Plädoyers halten zu müssen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88,

§ 258Abs.

1 Schlussvortrag 1); in diesem Fall können sie die Zeit zwischen den Hauptverhandlungsterminen bereits zur Vorbereitung ihrer Vorträge und gegebenenfalls erforderlichen Besprechung und Abstimmung mit dem Mandanten nutzen, sodass die Notwendigkeit einer (weiteren) Unterbrechung ganz entfallen oder jedenfalls ihre Dauer kürzer zu bemessen sein kann. 10 Im vorliegenden Fall erweist sich zumindest die vollständige Versagung einer Vorbereitungszeit als rechtsfehlerhaft. Aus den vorgenannten Grundsätzen ist zwar nicht zu schlussfolgern, dass es im Belieben der Verfahrensbeteiligten steht, ob und in welchem Umfang eine Vorbereitungszeit zu gewähren ist, denn sie muss in Ansehung der Umstände des Einzelfalls objektiv angemessen sein. Bei der Dauer einer Hauptverhandlung von über sechs Monaten mit 45 Verhandlungstagen konnte das Landgericht aber nicht ohne weiteres von den Verfahrensbeteiligten verlangen, jederzeit den gesamten Prozessstoff für ein Plädoyer, das alle im Laufe des Verfahrens stattgefundenen Beweiserhebungen und aufgeworfenen Rechtsfragen berücksichtigt, aufbereitet zu haben. Dies gilt hier erst recht, weil am dritt- und vorletzten Hauptverhandlungstag Beschlüsse, mit denen Beweisanträge der Verteidigung abgelehnt wurden und die insgesamt ca. 160 Seiten Begründung umfassen, verkündet wurden, auf welche die Verteidigung grundsätzlich reagieren können und deren Kenntnisnahme und Berücksichtigung in den Schlussvorträgen allen Verfahrensbeteiligten jedenfalls ermöglicht werden musste. Aufgrund der Kürze der zwischen Ende des Verhandlungstages am

  1. und Beginn am
  2. Juli 2021 liegenden Zeitspanne konnte nicht erwartet werden, dass die Verteidiger in der Lage waren, die Beschlussgründe umfassend zu prüfen und etwaige Auswirkungen auf das Prozessverhalten bzw. die Gestaltung der Plädoyers mit ihren Mandanten zu besprechen. Dies war dem Gericht auch spätestens durch die gestellten Unterbrechungsanträge bekannt. 11 Etwas anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger aufgrund des Prozessverlaufs oder einer (eindeutigen) Äußerung des Vorsitzenden hätten damit rechnen müssen, ihre Schlussvorträge bereits am
  3. Juli 2021 zu halten. Dies war hier aber nicht der Fall. Die Wirtschaftsstrafkammer hatte zwar bereits im Mai 2021 bekannt gegeben, von Amts wegen keine weiteren als die bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Beweise erheben zu wollen. Jedoch mussten sich die Verfahrensbeteiligten deswegen nicht veranlasst sehen, an jedem auf die für Anfang Juni vorgesehene letzte Zeugenvernehmung folgenden Verhandlungstag auf das Halten ihrer Schlussvorträge vorbereitet zu sein. Denn im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erhob das Landgericht auf einige der gestellten Anträge hin noch Beweise, sodass sich die Beweisaufnahme fortsetzte, ohne dass ihr Ende absehbar gewesen wäre. Gegen eine insofern zumindest unklare Verfahrenslage lässt sich hier nicht anführen, dass der Vorsitzende am drittletzten Hauptverhandlungstag auf „längere Tage“ hinwies. Diese Mitteilung war zumindest mehrdeutig und konnte sowohl im Sinne der Revision für noch anzusetzende - und tatsächlich durchgeführte - Beweisaufnahmen als auch in der Interpretation des Generalbundesanwalts für bevorstehende Schlussvorträge sprechen. Unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt noch zu bescheidenden Beweisanträge und der Bemerkung, dass die Wirtschaftsstrafkammer möglicherweise noch weitere Beweise erheben werde, musste ein Verfahrensbeteiligter jedenfalls nicht davon ausgehen, dass am folgenden Hauptverhandlungstag die Plädoyers zu halten sind. Wenn dies die Verfahrenssituation erlaubt und der Planung des Vorsitzenden entsprochen hätte, wäre er gehalten gewesen, die Verfahrensbeteiligten durch eine eindeutige Formulierung darauf hinzuweisen (vgl. zu einem solchen Hinweiserfordernis BGH, Beschluss vom
  4. März 1989 - 5 StR 120/88,

§ 258Abs.

1 Schlussvortrag 1). 12 b) Das Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Inhalt der Schlussvorträge ein den Angeklagten günstigeres Ergebnis bewirkt hätte. 13

  1. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten weiteren Mängel formell- und sachlich-rechtlicher Art bemerkt der Senat ergänzend: Gegen die Annahme eines normativ geprägten Vorstellungsbildes bei den geschädigten Anlegern durch das Landgericht wäre auf der Grundlage der an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund der massenhaften und gleichgelagerten Ausführungshandlungen nichts zu erinnern gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545 Rn. 16 ff.; vom
  3. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495 Rn. 24). Daher wäre es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden gewesen, dass die Wirtschaftsstrafkammer sich allein aufgrund der in den Urteilsgründen detailliert wiedergebenden Umstände eine Überzeugung vom Vorliegen gleichgelagerter Irrtümer gebildet und auf die beantragte Vernehmung von Geschädigten verzichtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98 Rn. 23; vom
  5. August 2018 - 5 StR 348/18, NStZ 2019, 43 Rn. 6). Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618472023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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