KORE618512024 ECLI:DE:BGH:2024:070524UVIAZR1377.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240507 VIa ZR 1377/22 Urteil vorgehend OLG Dresden, 25. August 2022, Az: 18a U 2428/21vorgehend LG Leipzig, 6. Oktober 2021, A
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, weil das Interesse des Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung eines ungewollten Vertrags veranlasst zu werden, nicht im Regelungsbereich der genannten Bestimmungen liege. II. 10 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 11 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die diesbezüglichen Einwände der Revision greifen nicht durch. 12
- a)Soweit die Revision die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Beklagten die Unzulässigkeit eines Thermofensters von vornherein habe klar sein müssen, kann das dem Rechtsmittel schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Schadensersatzhaftung nach §§ 826, 31 BGB - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - das Bewusstsein der Verantwortlichen der Beklagten von der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung und die billigende Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021- VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 12). Bloßes Kennenmüssen genügt im Rahmen des § 826 BGB nicht. 13
- b)Im Übrigen hat der Senat die gerügten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 14 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 15 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. II. 16 Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere vermögen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zu einem möglichen Schaden des Klägers und seinen diesbezüglichen Darlegungen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. Richtig ist zwar, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht in Höhe gezahlter Leasingraten bestehen kann, weil der im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Wert der gezogenen Nutzungen den Leasingraten entspricht (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 40 ff.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es deshalb auf den Abschluss des Kaufvertrags, den hiernach gezahlten Kaufpreis und die Laufleistung des Pkw nach dem Kauf an. Jedoch hatte der Kläger in diesem Zusammenhang nach einem anlässlich der mündlichen Verhandlung seitens des Berufungsgerichts erteilten Hinweis gemäß § 139 Abs. 5 ZPO einen Schriftsatznachlass beantragt, den das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht gewährt hat. Dementsprechend ist dem Kläger nunmehr insofern Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben und kann sein Rechtsmittel nicht ohne Rücksicht hierauf zurückgewiesen werden. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 17 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Krüger Rensen Liepin Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618512024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public