BGH, Beschluss vom 02.11.2022 – IV ZR 39/22 – Feststellungsinteresse des Sozialleistungsträgers an der Erbenstellung nach Ausschlagung des Erbes durch den…
KORE618522023 ECLI:DE:BGH:2022:021122BIVZR39.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20221102 IV ZR 39/22 Beschluss § 256 Abs 1 ZPO, § 543 Abs 2 ZPO, § 552a S 1 ZPO, § 33 Abs 1 SGB 2 vorgehend OLG Stuttgart, 23. Dezember 2021, Az: 19 U 152/20vorgehend LG Ravensburg, 17. September 2020, Az: 6 O 70/20nachgehend BGH, 30. Januar 2023, Az: IV ZR 39/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellungsinteresse des Sozialleistungsträgers an der Erbenstellung nach Ausschlagung des Erbes durch den Sozialleistungsempfänger zugunsten der eigenen Kinder Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
1 I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zu 1 die am 6. Februar 2018 verstorbene Erblasserin beerbt hat und die Beklagten zu 2 und 3 nicht deren Erben geworden sind.
2 Die Beklagte zu 1 ist das einzige Kind der verwitwet verstorbenen Erblasserin. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Kinder der Beklagten zu 1. Der Kläger ist Träger für Leistungen nach dem SGB II, der an die Beklagte zu 1 seit dem Jahr 2005 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 149.522,09 € - davon 12.804,25 € im Zeitraum von Februar 2018 bis Februar 2020 - erbrachte.
3 Nach dem Tod der Erblasserin schlug die Beklagte zu 1 mit Erklärung vom 9. März 2018 gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht erließ einen Erbschein, wonach die Erblasserin von den Beklagten zu 2 und 3 je zu ½ beerbt worden ist. Der Wert des Nettonachlasses betrug circa 500.000 €.
4 Mit Bescheid vom 3. November 2021 nahm der Kläger die Beklagte zu 1 auf Erstattung von im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 30. September 2021 bezogener Leistungen in Höhe von 23.236,90 € in Anspruch. Gegen diesen Bescheid legte die Beklagte zu 1 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
5 Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1 Alleinerbin nach der Erblasserin und die Beklagten zu 2 und 3 nicht Erben geworden sind. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
6 II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig ist. Dem Kläger fehle ein rechtsschutzwürdiges Feststellungsinteresse. Er nehme für sich nicht in Anspruch, durch Erbfolge am Nachlass beteiligt zu sein. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht etwa vor dem Hintergrund, dass das Recht der Beklagten zu 1 zur Ausschlagung der Erbschaft kraft Gesetzes auf ihn übergegangen wäre. Das Ausschlagungsrecht stelle keinen Anspruch im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar und stehe allein dem Erben zu. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich nicht unter dem Aspekt eines feststellungsfähigen Drittrechtsverhältnisses. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Erbrechts. Dieses betreffe den Kläger als Dritten nicht rechtlich, da er nicht zum Kreis der potentiellen Erben gehöre. Zwischen den als Erben in Betracht kommenden Parteien bestehe dagegen kein Streit über das Erbrecht. Das Interesse des Klägers, der Beklagten zu 1 aufgrund mangelnder Hilfebedürftigkeit zukünftig Hilfeleistungen zu versagen und bereits erbrachte Leistungen ggf. zurückzufordern, sei ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse. Die Feststellungsanträge seien auch unbegründet. Miterben seien die Beklagten zu 2 und 3 infolge wirksamer Ausschlagung, die nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.
7 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
8 1. Eine Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung geboten. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass im Streitfall sowohl das Feststellungsinteresse als auch die Sittenwidrigkeit der Ausschlagung der Erbschaft eines nicht behinderten Beziehers von Sozialleistungen noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt seien. Der Fall gibt jedoch keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung.
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10 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 unter 1 a [juris Rn. 5] m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23.
Februar 2022 - IV ZR 150/20, NJW-RR 2022, 684 Rn. 14 m.w.N.). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist die Frage, ob in der hier gegebenen Fallkonstellation dem Sozialleistungsträger ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Erbenstellung eines Leistungsempfängers zusteht, nicht. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie in der Rechtsprechung oder im Schrifttum umstritten wäre. Ob im vorliegenden Einzelfall ein Feststellungsinteresse besteht, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern anhand der bereits geklärten Voraussetzungen des Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu beantworten.
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12 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
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Hier fehlt es aber bereits an der schlüssigen Behauptung eines möglichen Rechts des Klägers, auf das er ein Feststellungsinteresse stützen könnte. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben beziehungsweise seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2022 - IV ZB 27/21, NJW 2022, 1748 Rn. 11). Der Sozialhilfeträger kann das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten und ausüben (vgl. zu § 93 SGB XII Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96 Rn. 30 m.w.N.). Andernfalls erhielte der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, auf die Erbfolge Einfluss zu nehmen, was generell nicht dem Erblasserwillen entspricht und nach dem Gesetz den Bedachten selbst vorbehalten ist (Senatsurteil vom 19.
Januar 2011 aaO).
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16 Das ist hier nicht der Fall. Aus einer Erbenstellung der Beklagten zu 1 ergibt sich keine Rechtsfolge im Verhältnis zum Kläger. Die Ansprüche der Parteien auf Leistungen oder Rückerstattung von Leistungen aus dem sozialrechtlichen Rechtsverhältnis sind rechtlich unabhängig davon, ob die Beklagte zu 1 Erbin der Erblasserin geworden ist. Eine Erbenstellung der Beklagten zu 1 kann nur wirtschaftliche Bedeutung erlangen, da sie sich ggf. auf tatsächlicher Ebene auf ihre Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung sozialrechtlicher Ansprüche auswirken kann. Der Nachteil der öffentlichen Hand entsteht nur als Reflex durch Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit (vgl. zum Pflichtteilsverzicht Senatsurteil vom 19.
Januar 2011 - IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96 Rn. 21). Dieses wirtschaftliche Interesse reicht jedoch nicht aus, das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen. Entgegen der Ansicht des Klägers könnten durch die begehrte Feststellung auch keine - ggf. gemäß § 33 SGB II auf ihn übergehenden - Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf Herausgabe des Nachlasses begründet werden. Das vom Kläger angestrebte Feststellungsurteil hätte keine Wirkung zwischen der Beklagten zu 1 auf der einen und den Beklagten zu 2 und 3 auf der anderen Seite. Zwischen einfachen Streitgenossen entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 20.
November 2018 - VI ZR 394/17, NJW 2019, 1751 Rn. 12 m.w.N.). Ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft liegt dagegen zwischen mehreren - potentiellen - Erben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts geklagt wird, nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468 Rn. 17 m.w.N.).
17 Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Fall auch nicht vergleichbar mit der Feststellungsklage eines Testamentsvollstreckers. Die Klage eines Testamentsvollstreckers auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines von einem Erbprätendenten in Anspruch genommenen Erbrechts ist zulässig, wenn er gerade in dieser seiner Eigenschaft ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 229/85, NJW-RR 1987, 1090 [juris Rn. 16]); dieses folgt aus seinem eigenständigen Recht, den letzten Willen des Erblassers zu verwirklichen und zu verteidigen (vgl. aaO Rn. 17-18). Der Kläger hat dagegen keine rechtliche Beziehung zum Nachlass.
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Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618522023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public