KORE618582024 ECLI:DE:BGH:2024:140524UXIZR51.23.0 BGH 11. Zivilsenat 20240514 XI ZR 51/23 Urteil vorgehend LG Mühlhausen, 8. März 2023, Az: 1 S 37/21, Urteilvorgehend AG Heiligenstadt, 26. März 2021, Az: 1 C 518/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. März 2023 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 26. März 2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Gegenstandswert beträgt bis 2.000 €. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt unter anderem die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags. 2 Die Parteien schlossen am 16. Juni 2005 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung. In dem Vertragsformular "S-Vorsorgesparen/Aktion" heißt es auszugsweise wie folgt: "Sie zahlen monatlich ab 16.06.2005 den Betrag von EUR 100,00 ein. […] Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 1,5% p.a. verzinst. […] Daneben zahlt die Sparkasse am Ende eines Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres. Die Prämie (p.a.) beträgt nach dem 3. Sparjahr 3,0% 4. Sparjahr 4,0% 5. Sparjahr 6,0% 6. Sparjahr 8,0% 7. Sparjahr 10,0% 8. Sparjahr 15,0% 9. Sparjahr 20,0% 10. Sparjahr 25,0% 11. Sparjahr 30,0% 12. Sparjahr 35,0% 13. Sparjahr 40,0% 14. Sparjahr 45,0% 15. Sparjahr 50,0% 16. Sparjahr 50,0% 17. Sparjahr 50,0% 18. Sparjahr 50,0% 19. Sparjahr 50,0% 20. Sparjahr 50,0% 21. Sparjahr 50,0% 22. Sparjahr 50,0% 23. Sparjahr 50,0% 24. Sparjahr 50,0% 25. Sparjahr 50,0% […] Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß neben unseren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr) ergänzend die Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil sind. Die AGB, die Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr), die Sonderbedingungen für den Sparverkehr und die Bedingungen für das Dauerauftragsverfahren hängen/liegen in den Kassenräumen der Sparkasse aus." 3 Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthält folgende Regelung: "Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde - und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse - die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen." 4 Mit Schreiben vom 23. September 2020 kündigte die Beklagte den Sparvertrag unter Hinweis auf die Niedrigzinsphase mit Wirkung zum 16. Januar 2021. 5 Die Klägerin hat begehrt festzustellen, dass der Sparvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 16. Januar 2021 beendet sei, sondern darüber hinaus fortbestehe (Antrag zu 1), dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, dass die Beklagte in Bezug auf den Sparvertrag über den 16. Januar 2021 hinaus die Annahme der monatlichen Sparraten verweigere (Antrag zu 2), und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen (Antrag zu 3). 6 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage. I. 8 Das Berufungsgericht (LG Mühlhausen, Urteil vom 8. März 2023 - 1 S 37/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Klage sei begründet. Ein objektiver Empfänger der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die vorliegende Prämienstaffel so verstehen können, dass bis zum 25. Sparjahr jedenfalls durch die Beklagte keine ordentliche Kündigung erfolgen könne, mithin ein konkludenter Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum 25. Sparjahr vereinbart sei. 10 In der Entscheidung vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74) habe der Bundesgerichtshof einen konkludenten Kündigungsausschluss der Beklagten in der Prämienstaffelangabe bis zum 15. Sparjahr gesehen, wobei im 15. Sparjahr die höchste Prämienstufe erreicht worden sei. Vorliegend sei zwar auch die höchste Prämienstufe im 15. Sparjahr erreicht, jedoch seien die weiteren Prämien für die Sparjahre bis zum 25. Sparjahr ausdrücklich für jedes weitere Jahr gleichbleibend mit 50% angegeben. Wenn der Bundesgerichtshof einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Bank bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe annehme, wenn keine weiteren Sparjahre angegeben würden, dann müsse auch ein Kündigungsausschluss bis zum 25. Sparjahr angenommen werden, wenn die nachfolgenden Sparjahre 15 bis 25 im Einzelnen angegeben würden, auch wenn bereits die höchste Prämienstufe erreicht worden sei. 11 Auch sei der Prämienanreiz nicht mit Erreichen der Höchststufe für den Sparer erfüllt. Auch in den Sparjahren 15 bis 25 sei noch ein Sparanreiz für den Sparer gegeben, wenn er die Prämie von 50% weiterhin erhalte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte die Folgejahre nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausdrücklich hätte abdrucken sollen, wenn sie nicht hierdurch einen weiteren Sparanreiz durch die Prämienzahlungen bei ihren Kunden habe erwecken wollen. Damit sei eine ordentliche Kündigung vor Ablauf des 25. Sparjahres durch die Beklagte konkludent ausgeschlossen worden. 12 Es gelte § 305c Abs. 2 BGB als allgemeiner Auslegungsgrundsatz für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorliegend könnte man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der Beklagten dahin verstehen, dass diese immer bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen könne. Man könne sie aber auch so verstehen, dass die Kündigung der Beklagten aus sachlichem Grund erst möglich sein solle, wenn die in der Prämienstaffel abgedruckten Sparjahre erreicht worden seien. Wenn mehrere mögliche objektive Auslegungen verblieben, die wie hier nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führten, sei hiernach derjenigen der Vorzug zu geben, die kundenfreundlicher sei. II. 13 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Kündigung ist wirksam und die Klage damit unbegründet. 14 1. Der Antrag zu 1 ist auf die Feststellung des Fortbestandes des Sparvertrags über den 16. Januar 2021 hinaus gerichtet und so verstanden auch zulässig. 15 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 18, jeweils mwN). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteile vom 16. Mai 2017, aaO und vom 25. Juli 2023, aaO, jeweils mwN). 16 Hiernach ist das Begehren der Klägerin allein auf die Feststellung des zwischen den Parteien streitigen Fortbestandes des Sparvertrags über den 16. Januar 2021 hinaus gerichtet. Denn während der (Fort-)Bestand eines Vertrags der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist, kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (Senatsurteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 19 mwN). Trotz der Bezugnahme auf die Kündigung der Beklagten vom 23. September 2020 ist das Klagebegehren bei verständiger Auslegung daher nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung gerichtet, sondern dahin zu verstehen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand des mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags über den 16. Januar 2021 hinaus ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 16 und vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 28). 17 2. Das Berufungsgericht hat den so verstandenen Klageantrag zu 1 jedoch zu Unrecht als begründet erachtet. Die Beklagte hat den Sparvertrag wirksam zum 16. Januar 2021 gekündigt. 18
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