KORE618592024 ECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ.BRFG.10.24.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20240425 AnwZ (Brfg) 10/24 Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz,
- Dezember 2023, Az: 1 AGH 2/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am
- Dezember 2023 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des
- Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom
- Mai 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit dem Kläger am
- Dezember 2023 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom
- Januar 2024, eingegangen per Einschreiben bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Justizzentrums K. am
- Januar 2024 und der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs am
- Januar 2024, beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 2 Mit Verfügung vom
- Februar 2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen und eine Stellungnahmefrist bis zum
- März 2024 gesetzt. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht eingegangen. II. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. 4 Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte der in Schriftform eingereichte Antragsschriftsatz vom
- Januar 2024 nicht. 5 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO hat der Kläger nicht dargetan. III. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618592024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public