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BGH 5 StR 358/18

KORE618632019 ECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR358.18.0 BGH

  1. Strafsenat 20180924 5 StR 358/18 Beschluss § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB vom 13.11.1998 vorgehend LG Hamburg,
  2. März 2018, Az: 2 Ss 69/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergewaltigung: Erfordernis einer eigenhändigen Verwirklichung bei Mittäterschaft Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  3. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zu Recht (auch) die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht. Zwar hat nur der nicht revidierende Mitangeklagte den Beischlaf mit der Geschädigten vollzogen, während der Angeklagte diese zur Ermöglichung der Vergewaltigung festhielt. Seit der Neufassung des § 177 StGB durch das
  4. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom
  5. November 2016 (BGBl. I S. 2460) genügt es aber, dass der Täter den Beischlaf mit dem Opfer „vollziehen lässt“. Durch diese Erweiterung des Tatbestandes sollten - „zusätzlich“ zu den schon bisher unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen des Täters selbst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
  6. April 1999 - 4 StR 3/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1) - der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen erfasst werden, die „das Opfer an einem Dritten ... vornimmt“ (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 28). Trotz der sprachlichen Ungenauigkeit folgt daraus, dass anders als nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF das Regelbeispiel der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers keine eigenhändige Verwirklichung voraussetzt. Es genügt, wenn - wie hier - ein Mittäter den Beischlaf mit dem Opfer vollzieht (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski,
  7. Aufl., § 177 Rn. 144; BeckOK-StGB/Ziegler, Stand
  8. Januar 2018, § 177 Rn. 48; Burhoff StRR 2017, Heft 4, S. 6, 8; so schon zum früheren Recht NK-Frommel, StGB,
  9. Aufl., § 177 Rn. 61, 120; aA - jedoch jeweils ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der geänderten Gesetzeslage - Fischer, StGB,
  10. Aufl., § 177 Rn. 156, SK-StGB/Wolters/Noltenius,
  11. Aufl., § 177 Rn. 96). Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung in der Sache den gemäß § 177 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
  12. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geltenden Rechtszustand wiederhergestellt, wonach sich das für eine Vergewaltigung erforderliche tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Handlung beschränken konnte (wie etwa hier auf eine Nötigung durch Gewalt), die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom
  13. Juni 1977 - 1 StR 273/77, BGHSt 27, 205, 206). Sander König RiBGH Dr. Berger isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander Mosbacher RiBGH Köhler isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618632019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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