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BGH IX ZB 40/20

KORE618642023 ECLI:DE:BGH:2023:120123BIXZB40.20.0 BGH

  1. Zivilsenat 20230112 IX ZB 40/20 Beschluss vorgehend BGH,
  2. September 2020, Az: IX ZB 40/20, Beschlussvorgehend OLG München,
  3. Juni 2020, Az: 11 W 881/20vorgehend LG Kempten,
  4. Juni 2020, Az: 43 T 2089/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom
  5. September 2020 (Kassenzeichen…) wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom
  6. September 2020 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des
  7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  8. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Kostenschuldners hat der Senat mit Beschluss vom
  9. September 2020 zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom
  10. September 2020 ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 120 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. 2 Mit Eingabe vom
  11. Oktober 2022 macht der Kostenschuldner geltend, er müsse die von ihm geforderten Kosten auf Grund eines Urteils des Amtsgerichts Lindau vom
  12. Mai 2022 in einer Strafsache nicht mehr bezahlen. 3 Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und ihr in Höhe von 60 € abgeholfen, da im Ausgangsverfahren keine ausdrückliche Rechtsbeschwerde eingelegt worden war und deswegen die Gebühr nach Nr. 1821 aF lediglich 60 € beträgt. II. 4 Die Eingabe des Kostenschuldners, mit der sich dieser in vollem Umfang gegen den Kostenansatz wendet, ist als statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Erinnerung auszulegen. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom
  13. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht. 5 In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus anderen als vom Erinnerungsführer geltend gemachten Gründen von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom
  14. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
  15. Aufl. 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Erinnerungsführers zu einem Freispruch in einer Strafsache für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. 6 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618642023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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