KORE618672020 ECLI:DE:BGH:2020:150120B1STR604.19.0 BGH 1. Strafsenat 20200115 1 StR 604/19 Beschluss § 63 S 1 StGB vorgehend LG Heilbronn, 26. Juli 2019, Az: 17 Js 194/19 - 8 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährlichkeitsprognose für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Straftaten in einer Unterbringungseinrichtung 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26. Juli 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. 2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Der bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte hatte am 24. Dezember 2018 auf Grund eines paranoid-psychotischen Schubs seiner rezidivierenden depressiven Störung die spontane Idee, er könne einen Schlussstrich unter seine vielseitigen Probleme dadurch ziehen, dass er die Kanzleiräume seines damaligen Rechtsanwalts aufsuche und dort ein „Zeichen“ setze, indem er ein „Feuer Gottes“ entzünde. Dazu warf er die Verglasung der Eingangstüre ein und verschaffte sich Zugang zur Kanzlei. Im Büro seines Rechtsanwalts suchte er Toilettenpapier und Weihnachtsdekoration aus den umliegenden Räumen und Fluren zusammen, legte diese in einen Tontopf, zog sich eine Robe an und entflammte den gefüllten Topf mit seinem Feuerzeug. In das sich entzündende etwa 30 cm hoch lodernde Feuer gab der Beschuldigte Papierseiten und Materialen hinzu, lachte vor Freude und bewegte sich in tanzenden Bewegungen um den brennenden Topf, bis Polizeibeamte eintrafen und ihn widerstandslos festnahmen und in die Psychiatrie brachten. Dort blieb der Beschuldigte zunächst auf freiwilliger Basis. 4 Als der Beschuldigte am 30. Dezember 2018 nach einem Ausgang verlangte, wurde ihm dies auf Grund seines Zustands verwehrt. Darauf reagierte er mit den Worten: „OK. Das ist nicht gut. Dann wird´s jetzt passieren.“ Da der Beschuldigte davon überzeugt war, dass die Klinik von Geistern heimgesucht wird, wollte er um jeden Preis entkommen und seine Flucht mit einem „Feuer Gottes“ begleiten. Dazu nahm er in der Mittagszeit von einem schon getrockneten Tannenbaum im Bereich der Kantine die Dekoration ab, zog diesen auf den Balkon und lehnte ihn an hölzerne Verstrebungen und eine hölzerne Fensterbank an. Sodann rollte er einen Servierwagen mit Teekannen auf den Balkon und rückte hinter den Servierwagen einen Kickertisch. Mit Hilfe von Klebeband verschnürte er den Türgriff zum Balkon, um auf diese Weise eine Barrikade zu errichten und zu verhindern, dass das Klinikpersonal ihn erreichen konnte. Weiter legte der Beschuldigte Zeitungen und Textilien auf die Fensterbank des so präparierten Balkons und zündete alles an, um sich die Flucht vor den gefürchteten Geistern zu ermöglichen. Die Flammen schlugen hoch zur Spitze des Tannenbaums und hatten das Potential, die Holzverkleidungen und weitere Teile des Gebäudes zu erfassen. Durch Personal der Klinik, das durch die Rauchentwicklung auf das Feuer aufmerksam geworden war, konnten letztlich die Tür von der Kantine zum Balkonbereich aufgedrückt und der Beschuldigte in die Kantine hereingezogen werden, so dass dieser keine Möglichkeit sah, seinen Plan weiter zur verwirklichen. Das Feuer konnte gelöscht werden, wobei an der Fensterbank und den Holzverstrebungen im Balkonbereich nur geringer Schaden durch starke Verrußungen in Höhe von mindestens 500 EUR entstand. 5 2. Das Landgericht hat - in seinen sehr knapp gehaltenen Urteilsgründen - die Tat am 30. Dezember 2018 als versuchte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gewertet. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend hat es angenommen, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung an einer rezidivierenden depressiven Störung mit paranoid-psychotischen Episoden litt, so dass zwar seine Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt, die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung nicht ausschließbar aufgehoben, zumindest aber sicher erheblich vermindert gewesen sei. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB bejaht und ist von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit ausgegangen, da dessen Krankheitsbild typisch für ungünstige Prognosen und mit weiteren gleichartigen Taten zu rechnen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Tat nur einen Versuch darstellte, denn „der Beschuldigte hat sie in dem besonders schützenden Umfeld einer Klinik begangen, in dem er beobachtet und mit einer an sich gegebenen Perspektive zur Genesung behandelt wurde“ (UA S. 17). II. 6 Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 7 Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Feststellungen des Landgerichts eine Wertung der Anlasstat als versuchte schwere Brandstiftung rechtfertigen; jedenfalls weist die Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten durchgreifende sachlich-rechtliche Mängel auf. 8 1. Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss nach § 63 Satz 1 StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(
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