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BGH 1 StR 284/22

KORE618702023 ECLI:DE:BGH:2023:250123U1STR284.22.0 BGH 1. Strafsenat 20230125 1 StR 284/22 Urteil § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 211 Abs 1 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StP

§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9; vom 16. September 1992 – 2 St

R 304/92 Rn. 4,

§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 10; vom 15. Februar 1995 – 2 St

R 482/94 Rn. 11 und vom

  1. Juni 2004 – 1 StR 39/04 Rn. 10; Beschluss vom
  2. Oktober 2019 – 5 StR 449/19 Rn. 8). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Urteile vom
  3. Februar 1991 – 1 StR 604/90 Rn. 7 f.,

§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8 und vom 22. September 1993 – 3 St

R 430/93 Rn. 5,

§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; Beschlüsse vom 12. Dezember 2000 – 5 St

R 294/00 Rn. 11 und vom 22. Oktober 2019 – 5 StR 449/19 Rn. 8). 17 bb) Diesen Maßstäben hat das Landgericht nicht Rechnung getragen. 18

(1)Zwar hat das Landgericht bei der gebotenen Gesamtschau rechtsfehlerfrei die Nähe zur Tatvollendung als straferschwerenden Gesichtspunkt gesehen und gewertet. Diesen – in Anbetracht der festgestellten Tatumstände besonders gewichtigen – versuchsbezogenen, gegen eine Milderung sprechenden Umstand hat es jedoch durch einen zwar nicht bedeutungslosen, aber dennoch nicht versuchsbezogenen Umstand, nämlich die Vorstrafensituation des Angeklagten, rechtsfehlerhaft als entkräftet gesehen. 19
(2)Die Wertung des Umstands, dass der Angeklagte nur geringfügig vorgeahndet ist, begegnet ohnehin für sich genommen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist nämlich grundsätzlich verfehlt, den Umstand eines lediglich geringen Maßes an Vorverurteilungen strafmildernd zu werten. Nur das Fehlen von Vorstrafen ist strafmildernd zu berücksichtigen, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 23 mwN). 20
(3)Daneben hat das Landgericht fünf in Albanien ergangene Verurteilungen, durch die teils mehrjährige Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten verhängt worden waren, unbeachtet gelassen. Bei der Strafzumessung sind jedoch auch die rechtskräftigen ausländischen Vorstrafen zu berücksichtigen, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar und nicht tilgungsreif wäre (vgl. Beschlüsse vom
  1. August 2007 – 5 StR 282/07 Rn. 3 und vom
  2. Oktober 2011 – 4 StR 425/11 Rn. 7 f.) und das ausländische Strafverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen genügte; denn sie sind Teil des Vorlebens des Täters (§ 46 Abs. 2 StGB). Das Landgericht wäre gehalten gewesen, die für die Beurteilung der Tilgungsreife und der Strafbarkeit nach deutschem Recht erforderlichen Feststellungen bezüglich der albanischen Vorstrafen zu treffen, um das Vorleben des Angeklagten in die gebotene Gesamtschau einstellen zu können. 21
(4)Darüber hinaus hat sich das Landgericht, soweit es bei der Gesamtschau eine alkoholbedingte Enthemmung zu Gunsten des Angeklagten eingestellt hat, in Widerspruch zu den Ausführungen unter F. 2.
  1. b)der Urteilsgründe gesetzt, wonach „die Kammer davon überzeugt [ist], dass die Tat nicht auf der Alkoholisierung des Angeklagten, sondern auf seinen Persönlichkeitszügen beruht und sie sich ohne den Einfluss von Alkohol genauso zugetragen hätte“(UA S. 59); tatsächlich hat das Landgericht eine Bedeutung eines etwaigen Alkoholkonsums für die Tat – wie bereits bei der Revision des Angeklagten im Rahmen des § 64 StGB aufgezeigt – rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. 22
  2. b)Da das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne – für sich genommen unbedenklich – auf seine Ausführungen zur Strafrahmenwahl Bezug genommen hat, wirken sich die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler auch auf die konkrete Strafzumessung aus. 23
  3. c)Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hätte und in der Folge zu einer höheren Strafe gelangt wäre. 24 3. Der Senat hebt sämtliche Feststellungen zum Strafausspruch – einschließlich derer zum Tatmotiv – auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht insoweit insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Jäger Bär Leplow Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE618702023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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