BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – III ZB 72/23 – Beschwer und vollstreckungsfähiger Inhalt einer Stufenklage Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Teilbeschluss…
KORE618742024 ECLI:DE:BGH:2024:180424BIIIZB72.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20240418 III ZB 72/23 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 22 JVEG, § 9 Abs 1 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 9. August 2023, Az: I-7 U 298/22vorgehend LG Duisburg, 18. November 2022, Az: 10 O 362/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwer und vollstreckungsfähiger Inhalt einer Stufenklage Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Teilbeschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2023 - I-7 U 298/22 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin und der Beklagte zu 1 haben als Geschwister zusammen mit einer weiteren Schwester ihre im März 2013 verstorbene Mutter beerbt. Sie streiten auf der ersten Stufe einer Stufenklage um einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Rechnungslegung über den Bestand des Nachlasses.
2 Die Erblasserin erteilte dem Beklagten zu 1 am 23. Oktober 2009 eine Vollmacht für alle ihre bestehenden und künftigen Konten und Depots bei der Stadtsparkasse Trier sowie im Januar 2011 eine nicht gemäß § 181 BGB beschränkte notarielle Generalvollmacht. Im Februar 2011 gründete der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist.
3 In den Jahren 2010 bis 2012 veranlasste der Beklagte zu 1 unter Nutzung seiner Bankvollmacht mehrere Überweisungen von einem Konto der Erblasserin an sich selbst, seine Kinder und die Beklagte zu 2 sowie zur Bezahlung einer Dachsanierung seines eigenen Hauses. Außerdem veräußerte er aufgrund seiner Generalvollmacht im Mai 2012 zwei seiner Mutter gehörende Grundstücke an die Beklagte zu 2. Das Eigentum an einem weiteren, zunächst ebenfalls zum Verkauf an die Beklagte zu 2 vorgesehenen Grundstück der Erblasserin erwarb er im Wege einer - mit sich selbst vereinbarten - notariellen Schenkung selbst.
4 Am 5. September 2017 verpflichtete sich der Beklagte zu 1 in einem im Erbscheinverfahren geschlossenen Teilvergleich unter anderem, das Konto bei der Sparkasse aufzulösen und das Guthaben auf ein zu errichtendes Erbengemeinschaftskonto zu überweisen sowie die Generalvollmacht nicht mehr zu verwenden. Mit Schreiben vom 25. September 2017 bestätigte die Urkundsnotarin, dass der Beklagte zu 1 die ihm erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zurückgegeben habe.
5 Auf die am 18. Januar 2021 zugestellte Klage hat das Landgericht den Beklagten zu 1 mit am 18. November 2022 verkündetem Teilurteil antragsgemäß "für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend" unter Vorlage von Belegen zur Rechnungslegung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtete.
6 Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweis vom 5. Mai 2023 durch Teilbeschluss vom 9. August 2023 mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert der Beschwer übersteige 600 € nicht.
7 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1.
II.
8 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792 Rn. 5) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Beklagten zu 1 (im Folgenden nur noch: Beklagter) in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
9 1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, die Mindestbeschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht, davon ausgegangen, dass der maßgebliche, durch die Erfüllung der titulierten Rechnungslegungspflicht entstehende Gesamtaufwand des Beklagten mit lediglich 562,50 € zu bemessen sei. Dabei hat es für vergangene Zeiträume 475 € (19 Stunden à 25 €) angesetzt und die ausgeurteilte Pflicht zur künftigen Rechnungslegung mit 87,50 € (3,5 Stunden à 25 €) bewertet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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15 2. Jedenfalls im letztgenannten Punkt halten diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16 Das Berufungsgericht hat, wie der Beklagte zu Recht beanstandet, ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die erstinstanzlich ausgeurteilte Rechnungslegungsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt hat und sich deshalb die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 3749 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, NJW-RR 2021, 451 Rn. 12 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19, NJW-RR 2019, 961 Rn. 13).
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19 Ein Endzeitpunkt für die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung und Belegvorlage ist weder im Tenor des Teilurteils angegeben noch dessen Entscheidungsgründen zu entnehmen und könnte - was gerade nicht genügt - auch aufgrund der Tenorierung "bis zur Rechtshängigkeit" nur durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten datumsmäßig festgestellt werden. Ohne konkrete Angabe eines Endtermins kann aber das Vollstreckungsorgan nicht erkennen, ob beziehungsweise wann die titulierte Verpflichtung erfüllt ist und die Zwangsvollstreckung nicht mehr fortgesetzt werden darf. Zudem ist dem Teilurteil auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass der vom Landgericht zugesprochene Rechnungslegungsanspruch, soweit die Verwendung der Generalvollmacht betroffen ist, zeitlich bis September 2017 begrenzt ist. Seine diesbezügliche Annahme vermag das Berufungsgericht daher nicht mit konkreten Bezugnahmen auf dessen Inhalt zu belegen; vielmehr stützt es sie erkennbar auf seine eigene, wenn auch unausgesprochene Würdigung, dass die Verpflichtung des Beklagten mit der Rückgabe der Generalvollmacht enden müsse.
20 Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die vorliegende Verurteilung zur "fortlaufenden" Rechnungslegung einen auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum zu beziehenden Anspruch bezeichne, Klagen auf künftig wiederkehrende Rechnungslegung nach § 259 ZPO behandelt würden und deshalb ohne die Bestimmung eines Endzeitpunkts vollstreckt werden könne, ändert ebenfalls nichts an der Unbestimmtheit des landgerichtlichen Titels. Denn auch eine solche Verurteilung wäre nur vollstreckbar, wenn - woran es hier gleichfalls fehlt - ein kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Termin (z.B. "jeweils am 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr") angegeben wäre, zu dem die wiederkehrende Rechnungslegung fällig und zu erbringen ist. Das Vollstreckungsorgan kann demgegenüber bei der vorliegenden Tenorierung - entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung - nicht ohne weiteres erkennen, dass die ausgeurteilte Verpflichtung jeweils bis zum Zeitpunkt der aktuellen Vollstreckung fällig und zu erfüllen ist.
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22 3. Der angefochtene Teilbeschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat daher keine Veranlassung, auf die mit der Rechtsbeschwerde weiter erhobenen Rügen einzugehen.
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